Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Bei Errichtung von Ausweichstellen zur Erleichterung des Rollverkehres müssen die Bestimmungen des § 29 Abs. 1 bis 3 über Mindestabstände von Pisten und Hindernissen eingehalten werden.Bei Errichtung von Ausweichstellen zur Erleichterung des Rollverkehres müssen die Bestimmungen des Paragraph 29, Absatz eins bis 3 über Mindestabstände von Pisten und Hindernissen eingehalten werden.
(2)Absatz 2,Die Längs- und Querneigung von Ausweichstellen darf die zulässigen Neigungen von Rollwegen gemäß § 30 Abs. 1 und 4 nicht überschreiten.Die Längs- und Querneigung von Ausweichstellen darf die zulässigen Neigungen von Rollwegen gemäß Paragraph 30, Absatz eins und 4 nicht überschreiten.
(3)Absatz 3,An den Enden von Wasserpisten müssen Wendebecken vorhanden sein. Der Durchmesser der Wendebecken muß mindestens doppelt so groß wie die Breite der Wasserpiste sein. Die Tiefe von Wendebecken, gemessen bei niedrigstem Wasserstand, muß der Mindesttiefe der zugehörigen Wasserpiste entsprechen.
In Kraft seit 01.09.1972 bis 31.12.9999
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