Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Sicherheitsstreifen müssen so lang sein wie die von ihnen eingeschlossenen Pisten einschließlich der allenfalls vorhandenen Stoppflächen, vermehrt an beiden Enden um mindestens:
jeSub-Litera, j, e60 m bei Pisten der Klassen A, B und C,
jeSub-Litera, j, e30 m bei Pisten der Klassen D, E und F,
jeSub-Litera, j, e15 m bei Hubschrauberpisten der Klassen A und B,
jeSub-Litera, j, e5 m bei Hubschrauberpisten der Klasse C.
In Kraft seit 01.09.1972 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 23 ZFV 1972
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 23 ZFV 1972 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 23 ZFV 1972