(2)Absatz 2,Wasserpisten müssen, soweit in den Abs. 3 und 4 nichts anderes bestimmt wird, folgende Mindestbreiten aufweisen:Wasserpisten müssen, soweit in den Absatz 3 und 4 nichts anderes bestimmt wird, folgende Mindestbreiten aufweisen:
In Kraft seit 01.09.1972 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 16 ZFV 1972
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 16 ZFV 1972 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 16 ZFV 1972