§ 10 ZFV 1972

ZFV 1972 - Zivilflugplatz-Verordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Tragfähigkeit von Bewegungsflächen, mit Ausnahme des Sicherheitsstreifens, muß für das Gesamtgewicht jener Arten von Luftfahrzeugen ausreichen, für welche die Bewegungsflächen bestimmt sind. Diese Tragfähigkeit ist in der Benützungsbewilligung (§ 78 des Luftfahrtgesetzes) sowohl als höchstzulässiges Gesamtgewicht als auch je Hauptfahrwerksbein, getrennt nach Arten der in Betracht kommenden Fahrwerke (Einzelrad-, Doppelrad- und Doppelradtandem-Fahrwerk), in Kilopond festzusetzen.Die Tragfähigkeit von Bewegungsflächen, mit Ausnahme des Sicherheitsstreifens, muß für das Gesamtgewicht jener Arten von Luftfahrzeugen ausreichen, für welche die Bewegungsflächen bestimmt sind. Diese Tragfähigkeit ist in der Benützungsbewilligung (Paragraph 78, des Luftfahrtgesetzes) sowohl als höchstzulässiges Gesamtgewicht als auch je Hauptfahrwerksbein, getrennt nach Arten der in Betracht kommenden Fahrwerke (Einzelrad-, Doppelrad- und Doppelradtandem-Fahrwerk), in Kilopond festzusetzen.
  2. (2)Absatz 2,Die Tragfähigkeit von Hubschrauberpisten muß so groß sein, daß eine punktförmige Stoßbelastung von mindestens dem doppelten Gesamtgewicht beziehungsweise bei Hubschrauberpisten auf Hochbauten von mindestens dem dreifachen Gesamtgewicht und eine auf eine Fläche von 30 x 30 cm verteilt ruhende Belastung von drei Vierteln des Gesamtgewichtes jener Hubschrauber aufgenommen wird, für welche die Piste bestimmt ist.
In Kraft seit 01.09.1972 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 10 ZFV 1972


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 10 ZFV 1972 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 10 ZFV 1972


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 10 ZFV 1972


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 10 ZFV 1972 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis ZFV 1972 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 9 ZFV 1972
§ 11 ZFV 1972