Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Die Mittellinien paralleler, für einen gleichzeitigen, voneinander unabhängigen Sichtflugbetrieb bestimmter Bewegungsflächen müssen folgenden Mindestabstand aufweisen:
210 mZiffer 210 mbei Pisten der Klassen A und B,
150 mZiffer 150 mbei Pisten der Klasse C,
120 mZiffer 120 mbei Pisten der Klassen D und E,
100 mZiffer 100 mbei Pisten der Klasse F,
100 mZiffer 100 mbei Landeflächen für Segelflugzeuge und
250 mZiffer 250 mbei Startflächen für Windenschlepp.
(2)Absatz 2,Die Mittellinien paralleler Instrumentenpisten, die für einen gleichzeitigen Instrumentenflugbetrieb bestimmt sind, müssen einen Mindestabstand von 1500 m aufweisen.
(3)Absatz 3,Bei parallelen Pisten verschiedener Klassen richtet sich der zulässige Mindestabstand nach der längeren Piste.
In Kraft seit 01.09.1972 bis 31.12.9999
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