Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026
(1)Absatz eins,Rollwege müssen möglichst geradlinig verlaufen. Notwendige Krümmungen müssen so ausgeführt sein, daß die äußeren Räder des kurveninneren Hauptfahrwerkes eines rollenden Luftfahrzeuges, solange sich dessen Pilotenraum über der Rollwegmittellinie befindet, vom Rande des Rollweges nicht weniger entfernt sind als:
4,5 mZiffer 4 ,, 5 mbei Rollwegen von Pisten der Klassen A, B und C,
2,25 mZiffer 2 ,, 25 mbei Rollwegen von Pisten der Klasse D,
1,5 mZiffer eins ,, 5 mbei Rollwegen von Pisten der Klassen E, F und von Hubschrauberpisten.
(2)Absatz 2,Ausrundungen an Abzweigungen und Kreuzungen von Rollwegen mit Pisten, Abstellflächen, Ausweichstellen oder anderen Rollwegen müssen, soweit in Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist, in Abhängigkeit vom Schnittwinkel folgende Mindestradien aufweisen:Ausrundungen an Abzweigungen und Kreuzungen von Rollwegen mit Pisten, Abstellflächen, Ausweichstellen oder anderen Rollwegen müssen, soweit in Absatz 3, nichts anderes bestimmt ist, in Abhängigkeit vom Schnittwinkel folgende Mindestradien aufweisen:
Schnittwinkel
Klasse
A und B
Klasse
C
Mindestradius
Klasse D, E, F und
Hubschrauberpisten
unter 45°
23 m
7,5 m
6 m
45° bis 135°
30 m
15 m
10,5 m
über 135°
60 m
60 m
30 m
(3)Absatz 3,Der im Abs. 2 für Schnittwinkel unter 45° vorgeschriebene Mindestradius von 23 m darf bis zu 7,5 m verringert werden, wenn der Verkehrsfluß dies erlaubt.Der im Absatz 2, für Schnittwinkel unter 45° vorgeschriebene Mindestradius von 23 m darf bis zu 7,5 m verringert werden, wenn der Verkehrsfluß dies erlaubt.
In Kraft seit 01.09.1972 bis 31.12.9999
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