Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Für Fallschirmspringer vorgesehene Landeflächen auf Zivilflugplätzen müssen einen Radius von mindestens 100 m aufweisen. Inmitten dieser Landefläche muß eine Zielkreisfläche mit einem Radius von mindestens 10 m vorhanden sein, die aus der Luft erkennbar ist.
In Kraft seit 01.09.1972 bis 31.12.9999
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