Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Die Kegelfläche muß eine Neigung von 5% aufweisen.
(2)Absatz 2,Der äußere Rand der Kegelfläche muß über der Horizontalfläche in einer Höhe liegen von:
100 mZiffer 100 mbei Land- und Wasserpisten der Klassen A und B,
75 mZiffer 75 mbei Land- und Wasserpisten der Klasse C,
55 mZiffer 55 mbei Landpisten der Klasse D,
35 mZiffer 35 mbei Landpisten der Klassen E und F.
In Kraft seit 01.09.1972 bis 31.12.9999
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