Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die Neigung der Übergangsflächen, gemessen in der Vertikalebene senkrecht zur Pistenmittellinie, darf nicht größer sein als:
14,3%Ziffer 14 ,, 3 %bei Land- und Wasserpisten der Klassen A, B und C,
20,0%Ziffer 20 ,, 0 %bei Landpisten der Klassen D und E,
25,0%Ziffer 25 ,, 0 %bei Landpisten der Klasse F und bei Hubschrauberpisten,
30,0%Ziffer 30 ,, 0 %bei Landeflächen für Segelflugzeuge.
(2)Absatz 2,Bei Flugfeldern ohne Pisten sind die Übergangsflächen an die Verbindungsgeraden der Eckpunkte der Basen der Anflugflächen anzuschließen. Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten mit der Maßgabe sinngemäß, daß anstelle der Pistenklasse der Durchmesser des Flugfeldes zwischen den Anflugsektoren zugrunde zu legen ist.Bei Flugfeldern ohne Pisten sind die Übergangsflächen an die Verbindungsgeraden der Eckpunkte der Basen der Anflugflächen anzuschließen. Die Bestimmungen des Absatz eins, gelten mit der Maßgabe sinngemäß, daß anstelle der Pistenklasse der Durchmesser des Flugfeldes zwischen den Anflugsektoren zugrunde zu legen ist.
In Kraft seit 01.09.1972 bis 31.12.9999
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