Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026
(1)Absatz eins,Auf Zivilflugplätzen sind, soweit dies zur Erleichterung des Rollverkehres notwendig ist, Rollwegweiser zu errichten. Soweit sie beleuchtet sind, muß die Beleuchtung gemeinsam mit der Befeuerung schaltbar sein. Rollwegweiser sind in der Rollrichtung gesehen an der linken Rollwegseite, mindestens 8 m vom Rollwegrand entfernt, aufzustellen. Ihre Höhe darf 0,75 m nicht überschreiten.
(2)Absatz 2,Form und Abmessungen der Rollwegweiser und ihre Beschriftung müssen dem Muster der Anlage 7 beziehungsweise der Anlage 8 entsprechen. Sie müssen schwarze Buchstaben beziehungsweise Ziffern auf gelbem, reflektierendem Grund aufweisen. Hiebei sind insbesondere zu verwenden:
a)Litera afür die Pistenrichtung:Ziffern,
b)Litera bfür Rollwege:Buchstaben,
c)Litera cfür Rollhalt:STOP,
d)Litera dfür Abstellflächen:APRON,
e)Litera efür Frachtverladeplätze:CARGO,
f)Litera ffür Plätze zu Triebwerkproben:RUNUP,
g)Litera gfür Höhenmesserkontrollpunkt:ACP,
h)Litera hfür die Trennung ziviler und militärischer Flächen:CIVIL bzw. MIL.
In Kraft seit 01.09.1972 bis 31.12.9999
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