§ 38 ZFV 1972

ZFV 1972 - Zivilflugplatz-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Grundrisse der Anflugsektoren müssen trapezförmig sein. Die kleine Parallelseite des Trapezes muß mit den Enden des Sicherheitsstreifens beziehungsweise bei Wasserpisten mit dem Pistenende zusammenfallen.
  2. (2)Absatz 2,Bei Landflugplätzen, mit Ausnahme von Hubschrauberplätzen, müssen die Grundrisse der Anflugsektoren folgende Ausmaße aufweisen:

 

Kleine Parallelseite

Große Parallelseite

Trapezhöhe

bei Instrumentenpisten der Klassen A, B und C

300 m

4.800 m

15.000 m

bei anderen Pisten der Klassen A, B und C

180 m

3.180 m

12.000 m

bei Pisten der Klasse D

80 m

580 m

2.500 m

bei Pisten der Klasse E

60 m

380 m

1.600 m

bei Pisten der Klasse F

60 m

300 m

1.200 m

bei Landeflächen für Segelflugzeuge

50 m

200 m

500 m

  1. (3)Absatz 3,Bei Hubschrauberplätzen müssen die Grundrisse der Anflugsektoren aufweisen:
In Kraft seit 01.09.1972 bis 31.12.9999
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