§ 29 ZFV 1972

ZFV 1972 - Zivilflugplatz-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Rollwege müssen voneinander, von Pisten und von Hindernissen, gemessen von Rand zu Rand, folgende Mindestabstände aufweisen:

Pistenklasse

Abstand von Pisten

Abstand von Rollwegen

Abstand von Hindernissen

A und B

150 m

62 m

38 m

C

75 m

45 m

38 m

D

60 m

27 m

18 m

E, F und Hubschrauberpisten A und B

50 m

23 m

16 m

Hubschrauberpisten C

30 m

15 m

12 m

  1. (2)Absatz 2,Von Präzisionsanflugpisten der Kategorie II und III müssen Rollwege einen Mindestabstand von 265 m und von anderen Instrumentenpisten einen Mindestabstand von 150 m, gemessen von Rand zu Rand, aufweisen. Unbeschadet dessen müssen Rollwege, die zu Instrumentenpisten führen, so errichtet sein, daß eine Störwirkung auf Flugsicherungsanlagen durch auf diesen Rollwegen befindliche Luftfahrzeuge vermieden wird.Von Präzisionsanflugpisten der Kategorie römisch zwei und römisch drei müssen Rollwege einen Mindestabstand von 265 m und von anderen Instrumentenpisten einen Mindestabstand von 150 m, gemessen von Rand zu Rand, aufweisen. Unbeschadet dessen müssen Rollwege, die zu Instrumentenpisten führen, so errichtet sein, daß eine Störwirkung auf Flugsicherungsanlagen durch auf diesen Rollwegen befindliche Luftfahrzeuge vermieden wird.
In Kraft seit 01.09.1972 bis 31.12.9999
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