Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Auf jedem Zivilflugplatz muß eine betriebsbereite Leuchtpistole mit ausreichender roter, grüner und weißer Signalmunition vorhanden sein.
(2)Absatz 2,Auf jedem kontrollierten Zivilflugplatz muß außerdem ein Signalscheinwerfer vorhanden sein. Der Signalscheinwerfer muß von Hand auf das Ziel gerichtet werden können, das Geben von roten, grünen und weißen Lichtzeichen sowie die Nachrichtenübermittlung in den drei Farben durch Morsezeichen mit einer Geschwindigkeit von mindestens vier Wörtern zu je fünf Buchstaben pro Minute ermöglichen. Die Bündelung des Lichtstrahles darf nicht geringer als 1° und nicht größer als 3° sein. Die Lichtstärke des farbigen Lichtes muß mindestens 6000 cd bei Tageslicht betragen.
(3)Absatz 3,Soweit auf kontrollierten Zivilflugplätzen zur Bewegungslenkung auf Rollwegen Verkehrsampeln errichtet werden, müssen diese die Abgabe von rotem Dauerlicht und grünem Blinklicht durch die Flugplatzkontrollstelle ermöglichen. Hinsichtlich der Aufstellung der Ampeln sind die Bestimmungen des § 48 über Rollwegweiser sinngemäß anzuwenden.Soweit auf kontrollierten Zivilflugplätzen zur Bewegungslenkung auf Rollwegen Verkehrsampeln errichtet werden, müssen diese die Abgabe von rotem Dauerlicht und grünem Blinklicht durch die Flugplatzkontrollstelle ermöglichen. Hinsichtlich der Aufstellung der Ampeln sind die Bestimmungen des Paragraph 48, über Rollwegweiser sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 01.09.1972 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 50 ZFV 1972
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 50 ZFV 1972 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 50 ZFV 1972