Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Schwellen von unbefestigten Pisten müssen durch einen 1 m breiten, gelben oder weißen Streifen über die gesamte Breite der Piste markiert sein.
(2)Absatz 2,Eine versetzte Schwelle (§ 39 Abs. 3) auf einer unbefestigten Piste muß durch beiderseits der Piste angeordnete Querstreifen und Pfeilzeichen nach dem Muster der Anlage 13 Abbildung 3 in gelber oder weißer Farbe markiert sein.Eine versetzte Schwelle (Paragraph 39, Absatz 3,) auf einer unbefestigten Piste muß durch beiderseits der Piste angeordnete Querstreifen und Pfeilzeichen nach dem Muster der Anlage 13 Abbildung 3 in gelber oder weißer Farbe markiert sein.
In Kraft seit 01.09.1972 bis 31.12.9999
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