§ 0 heute § 0 gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018 § 0 gültig von 25.08.2021 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10... mehr lesen...
(1)Absatz eins§ 31 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 95/2022 tritt mit 1. März 2023 in Kraft.Paragraph 31, Absatz 2, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 95 aus 2022, tritt mit 1. März 2023 in Kraft.(2)Absatz 2§ 5a Abs 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 14/2024 tritt mit de... mehr lesen...
(1)Absatz eins§ 7 der Anlage in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 118/2022 tritt mit 1. September 2022 in Kraft.Paragraph 7, der Anlage in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 118 aus 2022, tritt mit 1. September 2022 in Kraft.(2)Absatz 2Die Ergänzung im Inhaltsverzeichnis sowie § 206a in... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:1.Ziffer einsAllgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) JGS Nr 946/1811; Gesetz BGBl I Nr 175/2021;... mehr lesen...
(1)Absatz einsBedienstete haben- unbeschadet des § 84 – Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn sie aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert sind:Bedienstete haben- unbeschadet des Paragraph 84, – Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn sie aus einem der folgenden ... mehr lesen...
(1) Die Bediensteten haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub.(2) Das Urlaubsausmaß beträgt bei Vollbeschäftigung in jedem Kalenderjahr 200 Stunden. Das Urlaubsausmaß erhöht sich ab dem Kalenderjahr, in dem der 43. Geburtstag vor dem 1. Juli liegt, auf 240 Stunden. Liegt der 43. G... mehr lesen...