§ 4.Paragraph 4, Soweit Anträge nach dieser Verordnung mit E-Mail gestellt und Erledigungen nach dieser Verordnung mit E-Mail übermittelt werden, ist die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über den elektronischen Rechtsverkehr (ERV 2021), BGBl. II Nr. 481/2005, darauf nicht anzuwenden. So... mehr lesen...
(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.(2)Absatz 2§ 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 587/2021, tritt mit 24. Dezember 2021 in Kraft.Paragraph 4, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 587 aus 2021,, tritt mit 24. Dezember 2021 in Kraft. mehr lesen...
(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt können Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen und Ausfertigungen von Erledigungen des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß § 1 Abs. 1 elektronisch eingebracht bzw. übermittelt werden.Diese Verordnung tritt mit 1... mehr lesen...
(1)Absatz einsSchriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen können nach Maßgabe technischer Möglichkeiten auf folgende Weise elektronisch eingebracht werden:1.Ziffer einsim Wege des elektronischen Rechtsverkehrs;2.Ziffer 2über elektronische Zustelldienste nach den Bestimmungen des 3. Abschnittes des... mehr lesen...