§ 4.Paragraph 4, Soweit Anträge nach dieser Verordnung mit E-Mail gestellt und Erledigungen nach dieser Verordnung mit E-Mail übermittelt werden, ist die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über den elektronischen Rechtsverkehr (ERV 2021), BGBl. II Nr. 481/2005, darauf nicht anzuwenden. So... mehr lesen...
(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.(2)Absatz 2§ 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 587/2021, tritt mit 24. Dezember 2021 in Kraft.Paragraph 4, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 587 aus 2021,, tritt mit 24. Dezember 2021 in Kraft. mehr lesen...
(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt können Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen und Ausfertigungen von Erledigungen des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß § 1 Abs. 1 elektronisch eingebracht bzw. übermittelt werden.Diese Verordnung tritt mit 1... mehr lesen...
(1)Absatz einsSchriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen können nach Maßgabe technischer Möglichkeiten auf folgende Weise elektronisch eingebracht werden:1.Ziffer einsim Wege des elektronischen Rechtsverkehrs;2.Ziffer 2über elektronische Zustelldienste nach den Bestimmungen des 3. Abschnittes des... mehr lesen...
(1) § 3 Abs 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 63/2002 tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft.(2) § 3 Abs 1, 5 und 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 57/2003 tritt mit 1. Juli 2003 in Kraft.(3) Die §§ 3 Abs 4 und 5, 22, 23, 37 Abs 2 und 46a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 36/2008 treten mit 1.... mehr lesen...
Der Landarbeiterkammer kommen insbesondere folgende Aufgaben zu:1.im Bereich der Interessenvertretung:a)die Interessen und Anliegen der Mitglieder in allen wirtschaftlichen, rechtlichen, sozialen und beruflichen Angelegenheiten wahrzunehmen;b)an Maßnahmen mitzuwirken, die einer Verbesserung der w... mehr lesen...