§ 250 LArbO 1995

Salzburger Landarbeitsordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2022 bis 31.12.9999

9. Abschnitt

Behörden und Verfahren

Einigungskommissionen

§ 250

(1) Im Land Salzburg werden drei Einigungskommissionen errichtet, und zwar je eine

1.

bei der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung (für die politischen Bezirke Salzburg-Umgebung, Stadt Salzburg und Hallein);

2.

bei der Bezirkshauptmannschaft Zell am See (für die politischen Bezirke St. Johann im Pongau und Zell am See);

3.

bei der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg (für den politischen Bezirk Tamsweg).

(2) Die Einigungskommission besteht aus einem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und vier Mitgliedern und ebenso vielen Ersatzmitgliedern. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden von der Landesregierung aus dem Stand der rechtskundigen Beamten der in Betracht kommenden Bezirksverwaltungsbehörde bestellt. Die Mitglieder, und zwar je zwei Vertreter der land- und forstwirtschaftlichen Dienstgeber und Dienstnehmer, werden über Vorschlag ihrer gesetzlichen Interessenvertretung oder, mangels einer solchen, der zuständigen Berufsvereinigung von der Landesregierung auf die Dauer von drei Jahren berufen. In gleicher Weise wird für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied bestellt.

(3) Die Einigungskommission ist beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden (Stellvertreter) wenigstens je ein Vertreter (Ersatzmitglied) der Dienstgeber und Dienstnehmer anwesend ist. Stimmberechtigt ist außer dem Vorsitzenden (Stellvertreter) stets nur die gleiche Anzahl von Vertretern (Ersatzmitgliedern) der Dienstgeber und der Dienstnehmer. Wenn bei den einzelnen Sitzungen der Einigungskommission von der Dienstnehmer- oder Dienstgeberseite eine ungleiche Anzahl von Vertretern (Ersatzmitgliedern) anwesend ist, scheiden von der Stimmberechtigung auf der Dienstgeber- oder Dienstnehmerseite so viele Vertreter (Ersatzmitglieder) aus, daß auf beiden Seiten die gleiche Zahl von Vertretern (Ersatzmitgliedern) stimmberechtigt ist. Die Anzahl der Vertreter (Ersatzmitglieder), welche aus der Stimmberechtigung ausscheiden, bestimmt der Vorsitzende. Die Personen der Auszuscheidenden werdenAnm: aufgehoben durch das Los bestimmt. Bei gleichgeteilten Stimmen gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.LGBl Nr 112/2021)

(4) Für die Entschädigung der Mitglieder der Einigungskommission gelten die Bestimmungen des Kollegialorgane-Sitzungsentschädigungsgesetzes.

(5) Im übrigen beschließt die Einigungskommission ihre Geschäftsordnung selbst; sie bedarf der Genehmigung durch die Landesregierung.

Stand vor dem 30.06.2022

In Kraft vom 15.03.1996 bis 30.06.2022

9. Abschnitt

Behörden und Verfahren

Einigungskommissionen

§ 250

(1) Im Land Salzburg werden drei Einigungskommissionen errichtet, und zwar je eine

1.

bei der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung (für die politischen Bezirke Salzburg-Umgebung, Stadt Salzburg und Hallein);

2.

bei der Bezirkshauptmannschaft Zell am See (für die politischen Bezirke St. Johann im Pongau und Zell am See);

3.

bei der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg (für den politischen Bezirk Tamsweg).

(2) Die Einigungskommission besteht aus einem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und vier Mitgliedern und ebenso vielen Ersatzmitgliedern. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden von der Landesregierung aus dem Stand der rechtskundigen Beamten der in Betracht kommenden Bezirksverwaltungsbehörde bestellt. Die Mitglieder, und zwar je zwei Vertreter der land- und forstwirtschaftlichen Dienstgeber und Dienstnehmer, werden über Vorschlag ihrer gesetzlichen Interessenvertretung oder, mangels einer solchen, der zuständigen Berufsvereinigung von der Landesregierung auf die Dauer von drei Jahren berufen. In gleicher Weise wird für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied bestellt.

(3) Die Einigungskommission ist beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden (Stellvertreter) wenigstens je ein Vertreter (Ersatzmitglied) der Dienstgeber und Dienstnehmer anwesend ist. Stimmberechtigt ist außer dem Vorsitzenden (Stellvertreter) stets nur die gleiche Anzahl von Vertretern (Ersatzmitgliedern) der Dienstgeber und der Dienstnehmer. Wenn bei den einzelnen Sitzungen der Einigungskommission von der Dienstnehmer- oder Dienstgeberseite eine ungleiche Anzahl von Vertretern (Ersatzmitgliedern) anwesend ist, scheiden von der Stimmberechtigung auf der Dienstgeber- oder Dienstnehmerseite so viele Vertreter (Ersatzmitglieder) aus, daß auf beiden Seiten die gleiche Zahl von Vertretern (Ersatzmitgliedern) stimmberechtigt ist. Die Anzahl der Vertreter (Ersatzmitglieder), welche aus der Stimmberechtigung ausscheiden, bestimmt der Vorsitzende. Die Personen der Auszuscheidenden werdenAnm: aufgehoben durch das Los bestimmt. Bei gleichgeteilten Stimmen gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.LGBl Nr 112/2021)

(4) Für die Entschädigung der Mitglieder der Einigungskommission gelten die Bestimmungen des Kollegialorgane-Sitzungsentschädigungsgesetzes.

(5) Im übrigen beschließt die Einigungskommission ihre Geschäftsordnung selbst; sie bedarf der Genehmigung durch die Landesregierung.

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