Mit § 78 der Krankenanstaltenordnung 1992, LGBl Nr 2/1993, wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:“Durch die Bestimmungen dieses Gesetzes werden nicht berührt:a)Rechte zur Führung öffentlicher Krankenanstalten sowie Bewilligungen und Genehmigungen, die den Rechtsträgern von Krankenanstal... mehr lesen...
(1) Patienten, die nach anstaltsärztlicher Feststellung der Anstaltspflege nicht mehr bedürfen, sind unverzüglich aus der Anstaltspflege zu entlassen. Anstaltsbedürftige Patienten sind zu entlassen, wenn ihre Überstellung in eine andere Krankenanstalt notwendig wird und sichergestellt ist. Desgle... mehr lesen...