(1) Die §§ 43, 47a, 56a und 76a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 115/2015 sowie der durch dieses Gesetz bewirkte Entfall von § 42 Abs 3 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft. Die in den §§ 47a und 56a festgelegten Beträge können erstmals mit Wirkung vom 1. Jänner 2016 gemäß § 63 erhöht werden.(2)... mehr lesen...
(1) § 87a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 89/2013 tritt mit 1. Dezember 2013 in Kraft.(2) Die §§ 4 Abs 2, 16 Abs 4, 41 Abs 2, 109, 113 Abs 2, 115 Abs 3, 116 Abs 2 und 3, 117, 118, 120 Abs 4, 127 Abs 4, 129 Abs 1 bis 3, 134 Abs 1, 136 Abs 1 und 5, 137, 143 Abs 2 und 166 Abs 1 in der Fassung de... mehr lesen...
(1) § 8 Abs 1 und 2a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 51/2010 tritt mit 1. August 2010 in Kraft.(2) Die §§ 16 Abs 3, 50 Abs 4, 55 Abs 1, 2 und 4, 74 Abs 3 und 120 Abs 3 und 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 53/2011 treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft.(3) ... mehr lesen...
(1) Die §§ 12 Abs 1, 15 Abs 7, 35 Abs 2, 44 Abs 3 und 45 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 118/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft. (2) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 98/2017 treten in Kraft:1.die §§ 3, 9 Abs 2, 8 und 9, 13 Abs 1, 35 Abs 2 und 46 in der Fassung des Gesetzes LGBl ... mehr lesen...
(1) Die §§ 82, 84 und 135 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 66/2015 treten mit 1. März 2015 in Kraft. § 88 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 66/2015 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft. § 86 Abs 2 L-VBG in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 66/2015 findet auch auf Beamte sinngemäß Anw... mehr lesen...
(1) § 9f Abs 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 107/2013 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.(2) Für die Weiteranwendung des § 9f Abs 4 in der bisher geltenden Fassung gilt § 97 Abs 2 und 3 der Salzburger Gemeindeordnung 1994. (3) Die §§ 8a Abs 1 und 79a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 35/20... mehr lesen...
(1) Soweit in diesem Gesetz auf andere Wiener Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.(2) Soweit dieses Gesetz auf Bundesgesetze verweist, sind diese in der am 11. Dezember 2020 geltenden Fassung anzuwenden. (3) Soweit dieses Gesetz auf Richtlinien der... mehr lesen...
(1) Abweichend von § 25 Abs. 1 kann zur Verfolgung besonderer öffentlicher Interessen für den nicht verfallenen Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren im Umfang von maximal 80 Stunden, bei Teilzeitbeschäftigung im aliquoten Ausmaß, der Verbrauch durch kalendermäßige Festsetzung angeor... mehr lesen...
(1) Soweit in diesem Gesetz auf andere Wiener Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.(2) Soweit dieses Gesetz auf Bundesgesetze oder Verordnungen des Bundes verweist, sind diese in der am 11. Dezember 2020 geltenden Fassung anzuwenden. (3) Soweit dies... mehr lesen...
(1) Abweichend von § 48 Abs. 1 kann zur Verfolgung besonderer öffentlicher Interessen für den nicht verfallenen Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren im Umfang von maximal 80 Stunden, bei Teilzeitbeschäftigung im aliquoten Ausmaß, der Verbrauch durch kalendermäßige Festsetzung angeor... mehr lesen...