Dieses Bundesgesetz regelt insbesondere
Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 1 Z 16, BGBl. I Nr. 8/2026)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 16,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2026,)
Bauaufträge sind entgeltliche Verträge, die einen der folgenden Vertragsgegenstände haben:
Lieferaufträge sind entgeltliche Verträge, deren Vertragsgegenstand der Kauf, das Leasing, die Miete, die Pacht oder der Ratenkauf von Waren, mit oder ohne Kaufoption, einschließlich von Nebenarbeiten wie dem Verlegen und der Installation, ist.
Dienstleistungsaufträge sind entgeltliche Verträge, die keine Bau- oder Lieferaufträge sind.
Der geschätzte Auftragswert einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaffungssystems ist der für ihre gesamte Laufzeit geschätzte Gesamtwert aller aufgrund dieser Rahmenvereinbarung oder dieses dynamischen Beschaffungssystems voraussichtlich zu vergebenden Aufträge.
Der geschätzte Auftragswert einer Innovationspartnerschaft ist der geschätzte Gesamtwert der Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten während sämtlicher Phasen der geplanten Innovationspartnerschaft sowie der im Rahmen der Innovationspartnerschaft zu entwickelnden und in weiterer Folge zu beschaffenden Waren, Dienst- oder Bauleistungen.
Vor Einleitung eines Vergabeverfahrens kann ein öffentlicher Auftraggeber zur Vorbereitung vorherige Markterkundungen durchführen und potentiell interessierte Unternehmer über seine Pläne und Anforderungen informieren. Im Rahmen der Markterkundungen kann sich der öffentliche Auftraggeber insbesondere von Dritten beraten lassen. Er kann die solcherart eingeholten Informationen für die Planung und Durchführung des Vergabeverfahrens nutzen, sofern dadurch der Wettbewerb nicht verzerrt oder gegen die Grundsätze des Vergabeverfahrens verstoßen wird.
Bei der Durchführung von Vergabeverfahren und für die Erstellung von Statistiken hat der öffentliche Auftraggeber die jeweils aktuellen Bezeichnungen und Codes des CPV zu verwenden. Dies gilt insbesondere für die Abgrenzung des Anwendungsbereiches dieses Bundesgesetzes, für Bekanntmachungen, für die Beschreibung des Auftragsgegenstandes und für die Erstellung des Vergabevermerkes.
Der öffentliche Auftraggeber kann bei der Vergabe von Aufträgen frei zwischen dem offenen Verfahren und dem nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung wählen.
Aufträge können im Wege des Verhandlungsverfahrens mit vorheriger Bekanntmachung oder im Wege des wettbewerblichen Dialoges vergeben werden, wenn
Aufträge können im Wege einer elektronischen Auktion vergeben werden, wenn bei der Durchführung eines offenen Verfahrens, eines nicht offenen Verfahrens, eines Verhandlungsverfahrens mit vorheriger Bekanntmachung, bei der Vergabe von Aufträgen aufgrund einer Rahmenvereinbarung gemäß § 155 Abs. 7 oder bei der Vergabe von Aufträgen aufgrund eines dynamischen Beschaffungssystems die Spezifikationen des Auftrages in der Ausschreibung eindeutig und vollständig beschrieben sind. Die Auktion kann sich nur auf Angebotsteile beziehen, die in eindeutiger und objektiv nachvollziehbarer Weise so quantifizierbar sind, dass sie in Zahlen oder in Prozentangaben darstellbar sind. Bau- oder Dienstleistungsaufträge, die geistige Leistungen – wie etwa die Planung von Bauwerken – zum Gegenstand haben, können nicht Gegenstand einer elektronischen Auktion sein. Aufträge können im Wege einer elektronischen Auktion vergeben werden, wenn bei der Durchführung eines offenen Verfahrens, eines nicht offenen Verfahrens, eines Verhandlungsverfahrens mit vorheriger Bekanntmachung, bei der Vergabe von Aufträgen aufgrund einer Rahmenvereinbarung gemäß Paragraph 155, Absatz 7, oder bei der Vergabe von Aufträgen aufgrund eines dynamischen Beschaffungssystems die Spezifikationen des Auftrages in der Ausschreibung eindeutig und vollständig beschrieben sind. Die Auktion kann sich nur auf Angebotsteile beziehen, die in eindeutiger und objektiv nachvollziehbarer Weise so quantifizierbar sind, dass sie in Zahlen oder in Prozentangaben darstellbar sind. Bau- oder Dienstleistungsaufträge, die geistige Leistungen – wie etwa die Planung von Bauwerken – zum Gegenstand haben, können nicht Gegenstand einer elektronischen Auktion sein.
Aufträge können aufgrund einer Rahmenvereinbarung vergeben werden, sofern die Rahmenvereinbarung nach Durchführung eines offenen Verfahrens, eines nicht offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung oder eines Verhandlungsverfahrens abgeschlossen wurde.
Aufträge können aufgrund eines dynamischen Beschaffungssystems vergeben werden, sofern das dynamische Beschaffungssystem gemäß den §§ 161 und 162 eingerichtet und betrieben wird. Aufträge können aufgrund eines dynamischen Beschaffungssystems vergeben werden, sofern das dynamische Beschaffungssystem gemäß den Paragraphen 161 und 162 eingerichtet und betrieben wird.
Aufträge können im Wege einer Innovationspartnerschaft vergeben werden, wenn ein Bedarf nach einer innovativen Ware, Bau- oder Dienstleistung besteht, der nicht durch den Erwerb von bereits auf dem Markt verfügbaren Waren, Bau- oder Dienstleistungen befriedigt werden kann.
Der öffentliche Auftraggeber kann bei der Durchführung von Wettbewerben frei zwischen dem offenen und dem nicht offenen Wettbewerb wählen.
Bauaufträge können im Unterschwellenbereich im nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung vergeben werden, sofern dem öffentlichen Auftraggeber genügend geeignete Unternehmer bekannt sind, um einen freien und lauteren Wettbewerb sicherzustellen, und wenn der geschätzte Auftragswert 2 000 000 Euro nicht erreicht.
Sofern dem öffentlichen Auftraggeber genügend geeignete Unternehmer bekannt sind, ist die Durchführung eines geladenen Wettbewerbes im Unterschwellenbereich zulässig.
(Anm.: Abs. 2a aufgehoben durch Art. 2 Z 4, BGBl. I Nr. 65/2018)Anmerkung, Absatz 2 a, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 4,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,)
Der öffentliche Auftraggeber kann Bekanntmachungen, die nicht einer Bekanntmachungsverpflichtung gemäß diesem Bundesgesetz unterliegen, dem Amt für Veröffentlichungen unter Verwendung allenfalls existierender einschlägiger Standardformulare für Bekanntmachungen bekannt geben.
Ist eine Berichtigung einer Bekanntmachung erforderlich, so ist diese ebenso bekannt zu machen wie die ursprüngliche Bekanntmachung.
Der öffentliche Auftraggeber hat Bekanntmachungen auf Unionsebene gemäß Anhang VII zu erstellen und dem Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (Amt für Veröffentlichungen) unter Verwendung des einschlägigen Standardformulars für Bekanntmachungen elektronisch zu übermitteln. Als Übermittlung gilt auch die Zur-Verfügung-Stellung der Daten der Bekanntmachungen und Mitteilungen im Online-Verfahren. Der öffentliche Auftraggeber muss den Tag der Absendung der Bekanntmachung nachweisen können. Falls Daten online zur Verfügung gestellt werden, gilt als Absendung die Eintragung der Daten im Online-System. Der öffentliche Auftraggeber hat Bekanntmachungen auf Unionsebene gemäß Anhang römisch VII zu erstellen und dem Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (Amt für Veröffentlichungen) unter Verwendung des einschlägigen Standardformulars für Bekanntmachungen elektronisch zu übermitteln. Als Übermittlung gilt auch die Zur-Verfügung-Stellung der Daten der Bekanntmachungen und Mitteilungen im Online-Verfahren. Der öffentliche Auftraggeber muss den Tag der Absendung der Bekanntmachung nachweisen können. Falls Daten online zur Verfügung gestellt werden, gilt als Absendung die Eintragung der Daten im Online-System.
Sofern der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung im Oberschwellenbereich zulässig ist, kann der öffentliche Auftraggeber dem Amt für Veröffentlichungen unter Verwendung des einschlägigen Standardformulars für Bekanntmachungen die Entscheidung bekannt geben, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll.
Eine Bekanntmachung in Österreich hat elektronisch entweder durch eine Bekanntmachung von Aufträgen bzw. Wettbewerben oder durch eine Bekanntmachung im Wege einer Vorinformation gemäß § 65 Abs. 2 oder 3 zu erfolgen. Eine Bekanntmachung in Österreich hat elektronisch entweder durch eine Bekanntmachung von Aufträgen bzw. Wettbewerben oder durch eine Bekanntmachung im Wege einer Vorinformation gemäß Paragraph 65, Absatz 2, oder 3 zu erfolgen.
Unbeschadet der auf die Fristen im Vergabekontrollverfahren anzuwendenden Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, findet auf Fristen die Verordnung (EWG, EURATOM) Nr. 1182/71 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine, ABl. Nr. L 124 vom 08.06.1971 S. 1, Anwendung. Unbeschadet der auf die Fristen im Vergabekontrollverfahren anzuwendenden Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, findet auf Fristen die Verordnung (EWG, EURATOM) Nr. 1182/71 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine, ABl. Nr. L 124 vom 08.06.1971 Sitzung 1, Anwendung.
Der öffentliche Auftraggeber hat Fristen so zu bemessen und festzusetzen, dass den von der Fristsetzung betroffenen Unternehmern ausreichend Zeit für die Vornahme der entsprechenden Handlungen verbleibt. Insbesondere Teilnahmeantrags- und Angebotsfristen und Fristen für die Ausarbeitung von Lösungen im wettbewerblichen Dialog sind so zu bemessen, dass unter Berücksichtigung etwa der Komplexität des Leistungsgegenstandes dem Unternehmer hinreichend Zeit zur Erstellung des Teilnahmeantrages, des Angebotes bzw. der Lösung verbleibt.
Beim nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung, beim Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung, beim wettbewerblichen Dialog und beim dynamischen Beschaffungssystem beträgt die vom öffentlichen Auftraggeber festzusetzende Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge (Teilnahmeantragsfrist) mindestens 30 Tage. Sie beginnt mit dem Tag der Absendung der Bekanntmachung an das Amt für Veröffentlichungen bzw., wenn die Bekanntmachung im Wege einer Vorinformation erfolgt ist, mit dem Tag der Absendung der Aufforderung zur Interessensbestätigung.
Sofern der öffentliche Auftraggeber mindestens 35 Tage, höchstens aber 12 Monate vor dem Zeitpunkt der Absendung einer Bekanntmachung gemäß § 56 eine Vorinformation gemäß den §§ 57 Abs. 1 und 60 Abs. 1 bekannt gemacht hat und diese Vorinformation alle Angaben enthalten hat, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Vorinformation vorlagen, kann der öffentliche Auftraggeber Sofern der öffentliche Auftraggeber mindestens 35 Tage, höchstens aber 12 Monate vor dem Zeitpunkt der Absendung einer Bekanntmachung gemäß Paragraph 56, eine Vorinformation gemäß den Paragraphen 57, Absatz eins und 60 Absatz eins, bekannt gemacht hat und diese Vorinformation alle Angaben enthalten hat, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Vorinformation vorlagen, kann der öffentliche Auftraggeber
Der öffentliche Auftraggeber kann, sofern wegen einer vom öffentlichen Auftraggeber hinreichend begründeten Dringlichkeit die Einhaltung der Fristen gemäß den §§ 70 bis 73 nicht möglich ist, folgende Fristen festsetzen: Der öffentliche Auftraggeber kann, sofern wegen einer vom öffentlichen Auftraggeber hinreichend begründeten Dringlichkeit die Einhaltung der Fristen gemäß den Paragraphen 70 bis 73 nicht möglich ist, folgende Fristen festsetzen:
Beim nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung, beim Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung, beim wettbewerblichen Dialog und beim dynamischen Beschaffungssystem beträgt die vom öffentlichen Auftraggeber festzusetzende Teilnahmeantragsfrist mindestens 14 Tage. Sie beginnt mit der erstmaligen Verfügbarkeit der Bekanntmachung.
Der öffentliche Auftraggeber kann in besonders begründeten Fällen, insbesondere aus Gründen der Dringlichkeit, bei Bekanntmachung einer Vorinformation gemäß § 65 Abs. 1 sowie bei Lieferaufträgen über Waren mit allgemein auf dem Markt verfügbaren Merkmalen, die regulären Teilnahmeantrags- und Angebotsfristen verkürzen. Die Gründe für eine Verkürzung sind schriftlich festzuhalten. Der öffentliche Auftraggeber kann in besonders begründeten Fällen, insbesondere aus Gründen der Dringlichkeit, bei Bekanntmachung einer Vorinformation gemäß Paragraph 65, Absatz eins, sowie bei Lieferaufträgen über Waren mit allgemein auf dem Markt verfügbaren Merkmalen, die regulären Teilnahmeantrags- und Angebotsfristen verkürzen. Die Gründe für eine Verkürzung sind schriftlich festzuhalten.
Zum Nachweis der erforderlichen Leistungsfähigkeit oder Befugnis kann sich ein Unternehmer für einen bestimmten Auftrag auf die Kapazitäten anderer Unternehmer ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen ihm und diesen Unternehmern bestehenden Verbindungen stützen. In Bezug auf die Nachweise betreffend Ausbildung und Bescheinigung über die berufliche Befähigung gemäß Anhang XI Abs. 2 Z 4 und Abs. 3 Z 5 oder den Nachweis über die einschlägige berufliche Erfahrung kann ein Unternehmer sich nur auf die Kapazitäten jener Unternehmer stützen, die die Leistung tatsächlich erbringen werden, für die diese Kapazitäten benötigt werden. Der Unternehmer kann mit allen geeigneten Mitteln den Nachweis erbringen, dass ihm für die Ausführung des Auftrages die bei den anderen Unternehmern im erforderlichen Ausmaß vorhandenen Mittel auch tatsächlich zur Verfügung stehen. Zum Nachweis der erforderlichen Leistungsfähigkeit oder Befugnis kann sich ein Unternehmer für einen bestimmten Auftrag auf die Kapazitäten anderer Unternehmer ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen ihm und diesen Unternehmern bestehenden Verbindungen stützen. In Bezug auf die Nachweise betreffend Ausbildung und Bescheinigung über die berufliche Befähigung gemäß Anhang römisch XI Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 3, Ziffer 5, oder den Nachweis über die einschlägige berufliche Erfahrung kann ein Unternehmer sich nur auf die Kapazitäten jener Unternehmer stützen, die die Leistung tatsächlich erbringen werden, für die diese Kapazitäten benötigt werden. Der Unternehmer kann mit allen geeigneten Mitteln den Nachweis erbringen, dass ihm für die Ausführung des Auftrages die bei den anderen Unternehmern im erforderlichen Ausmaß vorhandenen Mittel auch tatsächlich zur Verfügung stehen.
Sofern der öffentliche Auftraggeber in der Ausschreibung nicht anderes festlegt, sind Abänderungsangebote zulässig. Der öffentliche Auftraggeber kann die Zulässigkeit von Abänderungsangeboten auf bestimmte Positionen beschränken und die Erfüllung bestimmter Mindestanforderungen vorschreiben. Ist die Abgabe von Abänderungsangeboten zulässig, so sind Abänderungsangebote, soweit in der Ausschreibung nicht ausdrücklich anderes festgelegt wurde, auch ohne Abgabe eines ausschreibungsgemäßen Angebotes zulässig.
In der Ausschreibung ist anzugeben, ob Angebote in Form eines elektronischen Kataloges abzugeben sind oder ob Angebote einen elektronischen Katalog beinhalten müssen. Ist dies der Fall, sind in der Ausschreibung jedenfalls die technischen Spezifikationen und erforderlichen Formate des elektronischen Kataloges anzugeben.
Der öffentliche Auftraggeber hat in der Bekanntmachung des wettbewerblichen Dialoges seine Bedürfnisse und Anforderungen zu formulieren. Die Bekanntmachung hat darüber hinaus jedenfalls die folgenden Angaben zu enthalten:
Ist die Bekanntmachung der beabsichtigten Vergabe eines Auftrages im Wege einer Vorinformation erfolgt, so hat der öffentliche Auftraggeber die Unternehmer, die ihr Interesse mitgeteilt haben, gleichzeitig zur Interessensbestätigung aufzufordern. Die Aufforderung zur Interessensbestätigung hat einen Verweis auf die Internet-Adresse zu enthalten, unter der die Ausschreibungsunterlagen zur Verfügung gestellt sind. Wenn die Ausschreibungsunterlagen gemäß § 89 Abs. 3 ausnahmsweise nicht auf elektronischem Weg kostenlos, direkt, uneingeschränkt und vollständig zur Verfügung gestellt wurden und diese Unterlagen nicht bereits auf andere Art und Weise übermittelt oder zur Verfügung gestellt wurden, so sind der Aufforderung zur Interessensbestätigung die Ausschreibungsunterlagen sowie allfällige zusätzliche Unterlagen beizufügen. Die Aufforderung zur Interessensbestätigung hat darüber hinaus die in Anhang XV genannten Angaben zu enthalten. Ist die Bekanntmachung der beabsichtigten Vergabe eines Auftrages im Wege einer Vorinformation erfolgt, so hat der öffentliche Auftraggeber die Unternehmer, die ihr Interesse mitgeteilt haben, gleichzeitig zur Interessensbestätigung aufzufordern. Die Aufforderung zur Interessensbestätigung hat einen Verweis auf die Internet-Adresse zu enthalten, unter der die Ausschreibungsunterlagen zur Verfügung gestellt sind. Wenn die Ausschreibungsunterlagen gemäß Paragraph 89, Absatz 3, ausnahmsweise nicht auf elektronischem Weg kostenlos, direkt, uneingeschränkt und vollständig zur Verfügung gestellt wurden und diese Unterlagen nicht bereits auf andere Art und Weise übermittelt oder zur Verfügung gestellt wurden, so sind der Aufforderung zur Interessensbestätigung die Ausschreibungsunterlagen sowie allfällige zusätzliche Unterlagen beizufügen. Die Aufforderung zur Interessensbestätigung hat darüber hinaus die in Anhang römisch XV genannten Angaben zu enthalten.
Angebote sind innerhalb der Angebotsfrist in der in der Ausschreibung vorgesehenen Art und Weise zu übermitteln.
Die Prüfung und Beurteilung eines Angebotes ist nur solchen Personen zu übertragen, welche die fachlichen Voraussetzungen hierfür erfüllen. Erforderlichenfalls sind unbefangene und von den Bietern unabhängige Sachverständige beizuziehen.
Öffentliche Aufträge können aufgrund einer Rahmenvereinbarung vergeben werden, sofern
Für die Durchführung von Wettbewerben gelten ausschließlich die Bestimmungen dieses Abschnittes, der 1. Teil, die §§ 4 Abs. 1, 7 bis 9, 11, 12 Abs. 2 und 3, 13, 16, 20, 21 bis 23, 26, 27, 30, 32, 42, 45, 48 bis 50, 52, 56, 59, 61, 62, 64, 66 bis 68, 78 bis 87, 89, 90, 93, der 4. Teil, die §§ 358 bis 362, 364, 369, 370, 372, 373 sowie der 6. Teil dieses Bundesgesetzes. Für die Durchführung von Wettbewerben gelten ausschließlich die Bestimmungen dieses Abschnittes, der 1. Teil, die Paragraphen 4, Absatz eins,, 7 bis 9, 11, 12 Absatz 2 und 3, 13, 16, 20, 21 bis 23, 26, 27, 30, 32, 42, 45, 48 bis 50, 52, 56, 59, 61, 62, 64, 66 bis 68, 78 bis 87, 89, 90, 93, der 4. Teil, die Paragraphen 358 bis 362, 364, 369, 370, 372, 373 sowie der 6. Teil dieses Bundesgesetzes.
Für Vergabeverfahren von Sektorenauftraggebern, das sind Auftraggeber nach den §§ 167 bis 169, gilt dieses Bundesgesetz mit Ausnahme seines 2. Teiles. Für Vergabeverfahren von Sektorenauftraggebern, das sind Auftraggeber nach den Paragraphen 167 bis 169, gilt dieses Bundesgesetz mit Ausnahme seines 2. Teiles.
Soweit ein öffentlicher Auftraggeber gemäß § 4 Abs. 1 eine Sektorentätigkeit (§§ 170 bis 175) ausübt, ist er Sektorenauftraggeber (öffentlicher Sektorenauftraggeber). Soweit ein öffentlicher Auftraggeber gemäß Paragraph 4, Absatz eins, eine Sektorentätigkeit (Paragraphen 170 bis 175) ausübt, ist er Sektorenauftraggeber (öffentlicher Sektorenauftraggeber).
Sektorentätigkeiten sind Tätigkeiten zur Nutzung eines geographisch abgegrenzten Gebietes zum Zweck der Förderung von Erdöl oder Gas oder zum Zweck der Exploration oder Förderung von Kohle oder anderen festen Brennstoffen.
Sektorentätigkeiten im Bereich von Häfen und Flughäfen sind Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Nutzung eines geographisch abgegrenzten Gebietes zum Zweck der Bereitstellung von Flughäfen, See- oder Binnenhäfen und anderen Verkehrsendeinrichtungen für Beförderungsunternehmen im Luft-, See- oder Binnenschifffahrtsverkehr.
Bei Vergabeverfahren zur Durchführung mehrerer Sektorentätigkeiten kann der Sektorenauftraggeber
Für Sektorenauftraggeber gelten die Bestimmungen über Auftragsarten (§§ 5 bis 8) des 2. Teiles dieses Bundesgesetzes. Für Sektorenauftraggeber gelten die Bestimmungen über Auftragsarten (Paragraphen 5 bis 8) des 2. Teiles dieses Bundesgesetzes.
Der geschätzte Auftragswert einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaffungssystems ist der für ihre gesamte Laufzeit geschätzte Gesamtwert aller aufgrund dieser Rahmenvereinbarung oder dieses dynamischen Beschaffungssystems voraussichtlich zu vergebenden Aufträge.
Der geschätzte Auftragswert einer Innovationspartnerschaft ist der geschätzte Gesamtwert der Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten während sämtlicher Phasen der geplanten Innovationspartnerschaft sowie der im Rahmen der Innovationspartnerschaft zu entwickelnden und in weiterer Folge zu beschaffenden Waren, Dienst- oder Bauleistungen.
Vor Einleitung eines Vergabeverfahrens kann ein Sektorenauftraggeber zur Vorbereitung vorherige Markterkundungen durchführen und potentiell interessierte Unternehmer über seine Pläne und Anforderungen informieren. Im Rahmen der Markterkundungen kann sich der Sektorenauftraggeber insbesondere von Dritten beraten lassen. Er kann die solcherart eingeholten Informationen für die Planung und Durchführung des Vergabeverfahrens nutzen, sofern dadurch der Wettbewerb nicht verzerrt oder gegen die Grundsätze des Vergabeverfahrens verstoßen wird.
Bei der Durchführung von Vergabeverfahren und für die Erstellung von Statistiken hat der Sektorenauftraggeber die jeweils aktuellen Bezeichnungen und Codes des CPV zu verwenden. Dies gilt insbesondere für die Abgrenzung des Anwendungsbereiches dieses Bundesgesetzes, für Bekanntmachungen, für die Beschreibung des Auftragsgegenstandes und für die Erstellung des Vergabevermerkes.
Der Sektorenauftraggeber kann bei der Vergabe von Aufträgen frei zwischen dem offenen Verfahren, dem nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung, dem Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung und dem wettbewerblichen Dialog wählen.
Aufträge können im Wege einer elektronischen Auktion vergeben werden, wenn bei der Durchführung eines offenen Verfahrens, eines nicht offenen Verfahrens, eines Verhandlungsverfahrens mit vorheriger Bekanntmachung, bei der Vergabe von Aufträgen aufgrund einer Rahmenvereinbarung mit erneutem Aufruf zum Wettbewerb oder bei der Vergabe von Aufträgen aufgrund eines dynamischen Beschaffungssystems die Spezifikationen des Auftrages in der Ausschreibung eindeutig und vollständig beschrieben sind. Die Auktion kann sich nur auf Angebotsteile beziehen, die in eindeutiger und objektiv nachvollziehbarer Weise so quantifizierbar sind, dass sie in Zahlen oder in Prozentangaben darstellbar sind. Bau- oder Dienstleistungsaufträge, die geistige Leistungen – wie etwa die Planung von Bauwerken – zum Gegenstand haben, können nicht Gegenstand einer elektronischen Auktion sein.
Aufträge können aufgrund einer Rahmenvereinbarung vergeben werden, sofern die Rahmenvereinbarung nach Durchführung eines offenen Verfahrens, eines nicht offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung oder eines Verhandlungsverfahrens abgeschlossen wurde.
Aufträge können aufgrund eines dynamischen Beschaffungssystems vergeben werden, sofern das dynamische Beschaffungssystem gemäß den §§ 322 und 323 eingerichtet und betrieben wird. Aufträge können aufgrund eines dynamischen Beschaffungssystems vergeben werden, sofern das dynamische Beschaffungssystem gemäß den Paragraphen 322 und 323 eingerichtet und betrieben wird.
Aufträge können im Wege einer Innovationspartnerschaft vergeben werden, wenn ein Bedarf nach einer innovativen Ware, Bau- oder Dienstleistung besteht, der nicht durch den Erwerb von bereits auf dem Markt verfügbaren Waren, Bau- oder Dienstleistungen befriedigt werden kann.
Der Sektorenauftraggeber kann bei der Durchführung von Wettbewerben frei zwischen dem offenen und dem nicht offenen Wettbewerb wählen.
Aufträge können aufgrund einer Rahmenvereinbarung vergeben werden, sofern die Rahmenvereinbarung nach Durchführung eines offenen Verfahrens, eines nicht offenen Verfahrens oder eines Verhandlungsverfahrens abgeschlossen wurde. Soweit im Hinblick auf die spezifischen Merkmale der Rahmenvereinbarung ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse besteht, ist beim Abschluss einer Rahmenvereinbarung eine Verfahrensart zu wählen, durch die ein angemessener Grad von Öffentlichkeit gewährleistet ist.
(Anm.: Abs. 2a aufgehoben durch Art. 2 Z 11, BGBl. I Nr. 65/2018)Anmerkung, Absatz 2 a, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 11,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,)
Der Sektorenauftraggeber kann Bekanntmachungen, die nicht einer Bekanntmachungsverpflichtung gemäß diesem Bundesgesetz unterliegen, dem Amt für Veröffentlichungen unter Verwendung allenfalls existierender einschlägiger Standardformulare für Bekanntmachungen bekannt geben.
Ist eine Berichtigung einer Bekanntmachung erforderlich, so ist diese ebenso bekannt zu machen wie die ursprüngliche Bekanntmachung.
Der Sektorenauftraggeber hat Bekanntmachungen auf Unionsebene gemäß Anhang VII zu erstellen und dem Amt für Veröffentlichungen unter Verwendung des einschlägigen Standardformulars für Bekanntmachungen elektronisch zu übermitteln. Als Übermittlung gilt auch die Zur-Verfügung-Stellung der Daten der Bekanntmachungen und Mitteilungen im Online-Verfahren. Der Sektorenauftraggeber muss den Tag der Absendung der Bekanntmachung nachweisen können. Falls Daten online zur Verfügung gestellt werden, gilt als Absendung die Eintragung der Daten im Online-System. Der Sektorenauftraggeber hat Bekanntmachungen auf Unionsebene gemäß Anhang römisch VII zu erstellen und dem Amt für Veröffentlichungen unter Verwendung des einschlägigen Standardformulars für Bekanntmachungen elektronisch zu übermitteln. Als Übermittlung gilt auch die Zur-Verfügung-Stellung der Daten der Bekanntmachungen und Mitteilungen im Online-Verfahren. Der Sektorenauftraggeber muss den Tag der Absendung der Bekanntmachung nachweisen können. Falls Daten online zur Verfügung gestellt werden, gilt als Absendung die Eintragung der Daten im Online-System.
Sofern der Sektorenauftraggeber der Ansicht ist, dass die Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung im Oberschwellenbereich zulässig ist, kann der Sektorenauftraggeber dem Amt für Veröffentlichungen unter Verwendung des einschlägigen Standardformulars für Bekanntmachungen die Entscheidung bekannt geben, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll.
Eine Bekanntmachung in Österreich hat elektronisch entweder durch eine Bekanntmachung von Aufträgen bzw. Wettbewerben oder durch eine Bekanntmachung im Wege einer regelmäßigen nichtverbindlichen Bekanntmachung gemäß § 235 oder durch eine Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfsystems gemäß § 236 zu erfolgen. Eine Bekanntmachung in Österreich hat elektronisch entweder durch eine Bekanntmachung von Aufträgen bzw. Wettbewerben oder durch eine Bekanntmachung im Wege einer regelmäßigen nichtverbindlichen Bekanntmachung gemäß Paragraph 235, oder durch eine Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfsystems gemäß Paragraph 236, zu erfolgen.
Der Sektorenauftraggeber kann die Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfsystems gemäß § 234 als Bekanntmachung der beabsichtigten Vergabe eines Auftrages verwenden. Diese Bekanntmachung hat über den Zweck des Prüfsystems und darüber zu informieren, wie die Prüfungsregeln zur Verfügung gestellt werden. Der Sektorenauftraggeber kann die Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfsystems gemäß Paragraph 234, als Bekanntmachung der beabsichtigten Vergabe eines Auftrages verwenden. Diese Bekanntmachung hat über den Zweck des Prüfsystems und darüber zu informieren, wie die Prüfungsregeln zur Verfügung gestellt werden.
Unbeschadet der auf die Fristen im Vergabekontrollverfahren anzuwendenden Bestimmungen des AVG findet auf Fristen die Verordnung (EWG, EURATOM) Nr. 1182/71 Anwendung.
Der Sektorenauftraggeber hat Fristen so zu bemessen und festzusetzen, dass den von der Fristsetzung betroffenen Unternehmern ausreichend Zeit für die Vornahme der entsprechenden Handlungen verbleibt. Insbesondere Teilnahmeantrags- und Angebotsfristen und Fristen für die Ausarbeitung von Lösungen im wettbewerblichen Dialog sind so zu bemessen, dass unter Berücksichtigung etwa der Komplexität des Leistungsgegenstandes dem Unternehmer hinreichend Zeit zur Erstellung des Teilnahmeantrages, des Angebotes bzw. der Lösung verbleibt.
Übermittelt der Unternehmer unvollständige oder fehlerhafte Unterlagen, hat der Sektorenauftraggeber, sofern es sich nicht um einen unbehebbaren Mangel handelt, diesen unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Übermittlung, Ergänzung oder Erläuterung aufzufordern.
Sofern das Ersuchen zeitgerecht gestellt wird, hat der Sektorenauftraggeber oder die dafür zuständige Stelle zusätzliche Auskünfte über die Ausschreibung allen Teilnehmern am Vergabeverfahren unverzüglich, jedenfalls aber spätestens sechs Tage, bei beschleunigten offenen Verfahren gemäß § 246 spätestens vier Tage vor Ablauf der Frist für den Eingang der Angebote zu übermitteln bzw. bereitzustellen. Sofern das Ersuchen zeitgerecht gestellt wird, hat der Sektorenauftraggeber oder die dafür zuständige Stelle zusätzliche Auskünfte über die Ausschreibung allen Teilnehmern am Vergabeverfahren unverzüglich, jedenfalls aber spätestens sechs Tage, bei beschleunigten offenen Verfahren gemäß Paragraph 246, spätestens vier Tage vor Ablauf der Frist für den Eingang der Angebote zu übermitteln bzw. bereitzustellen.
Beim nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung, beim Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung, beim wettbewerblichen Dialog und beim dynamischen Beschaffungssystem beträgt die vom Sektorenauftraggeber festzusetzende Teilnahmeantragsfrist mindestens 15 Tage. Sie beginnt mit dem Tag der Absendung der Bekanntmachung an das Amt für Veröffentlichungen bzw., wenn die Bekanntmachung im Wege einer regelmäßigen nichtverbindlichen Bekanntmachung erfolgt ist, mit dem Tag der Absendung der Aufforderung zur Interessensbestätigung.
Sofern der Sektorenauftraggeber mindestens 35 Tage, höchstens aber 12 Monate vor dem Zeitpunkt der Absendung einer Bekanntmachung gemäß § 224 eine regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachung gemäß den §§ 226 Abs. 1 und 230 Abs. 1 bekannt gemacht hat und diese regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachung alle Angaben enthalten hat, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der regelmäßigen nichtverbindlichen Bekanntmachung vorlagen, kann der Sektorenauftraggeber die Angebotsfrist im offenen Verfahren auf 15 Tage verkürzen. Sofern der Sektorenauftraggeber mindestens 35 Tage, höchstens aber 12 Monate vor dem Zeitpunkt der Absendung einer Bekanntmachung gemäß Paragraph 224, eine regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachung gemäß den Paragraphen 226, Absatz eins und 230 Absatz eins, bekannt gemacht hat und diese regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachung alle Angaben enthalten hat, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der regelmäßigen nichtverbindlichen Bekanntmachung vorlagen, kann der Sektorenauftraggeber die Angebotsfrist im offenen Verfahren auf 15 Tage verkürzen.
Die Angebotsfrist im offenen Verfahren kann auf 15 Tage verkürzt werden, sofern wegen einer vom Sektorenauftraggeber hinreichend begründeten Dringlichkeit die Einhaltung der Fristen gemäß den §§ 243 bis 245 nicht möglich ist. Die Angebotsfrist im offenen Verfahren kann auf 15 Tage verkürzt werden, sofern wegen einer vom Sektorenauftraggeber hinreichend begründeten Dringlichkeit die Einhaltung der Fristen gemäß den Paragraphen 243 bis 245 nicht möglich ist.
Bei Verfahren im Unterschwellenbereich gelten für die Bemessung und Festsetzung von Fristen ausschließlich die §§ 238 bis 240. Bei Verfahren im Unterschwellenbereich gelten für die Bemessung und Festsetzung von Fristen ausschließlich die Paragraphen 238 bis 240.
Zum Nachweis der erforderlichen Leistungsfähigkeit oder Befugnis kann sich ein Unternehmer für einen bestimmten Auftrag auf die Kapazitäten anderer Unternehmer ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen ihm und diesen Unternehmern bestehenden Verbindungen stützen. In Bezug auf die Nachweise betreffend Ausbildung und Bescheinigung über die berufliche Befähigung des Dienstleistungserbringers oder Unternehmers bzw. der Führungskräfte des Unternehmers, oder den Nachweis über die einschlägige berufliche Erfahrung kann ein Unternehmer sich nur auf die Kapazitäten jener Unternehmer stützen, die die Leistung tatsächlich erbringen werden, für die diese Kapazitäten benötigt werden. Der Unternehmer kann mit allen geeigneten Mitteln den Nachweis erbringen, dass ihm für die Ausführung des Auftrages die bei den anderen Unternehmern im erforderlichen Ausmaß vorhandenen Mittel auch tatsächlich zur Verfügung stehen.
Sofern der Sektorenauftraggeber in der Ausschreibung nicht anderes festlegt, sind Abänderungsangebote zulässig. Der Sektorenauftraggeber kann die Zulässigkeit von Abänderungsangeboten auf bestimmte Positionen beschränken und die Erfüllung bestimmter Mindestanforderungen vorschreiben. Ist die Abgabe von Abänderungsangeboten zulässig, so sind Abänderungsangebote, soweit in der Ausschreibung nicht ausdrücklich anderes festgelegt wurde, auch ohne Abgabe eines ausschreibungsgemäßen Angebotes zulässig.
In der Ausschreibung oder – für den Fall, dass die Bekanntmachung im Wege einer Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfsystems erfolgt ist – in der Aufforderung zur Angebotsabgabe ist anzugeben, ob Angebote in Form eines elektronischen Kataloges abzugeben sind oder ob Angebote einen elektronischen Katalog beinhalten müssen. Ist dies der Fall, sind in der Ausschreibung jedenfalls die technischen Spezifikationen und erforderlichen Formate des elektronischen Kataloges anzugeben.
Der Sektorenauftraggeber hat in der Bekanntmachung des wettbewerblichen Dialoges seine Bedürfnisse und Anforderungen zu formulieren. Die Bekanntmachung hat darüber hinaus jedenfalls die folgenden Angaben zu enthalten:
Ist die Bekanntmachung der beabsichtigten Vergabe eines Auftrages im Wege einer regelmäßigen nichtverbindlichen Bekanntmachung erfolgt, so hat der Sektorenauftraggeber die Unternehmer, die ihr Interesse mitgeteilt haben, gleichzeitig zur Interessensbestätigung aufzufordern. Die Aufforderung zur Interessensbestätigung hat einen Verweis auf die Internet-Adresse zu enthalten, unter der die Ausschreibungsunterlagen zur Verfügung gestellt sind. Wenn die Ausschreibungsunterlagen gemäß § 260 Abs. 3 ausnahmsweise nicht auf elektronischem Weg kostenlos, direkt, uneingeschränkt und vollständig zur Verfügung gestellt wurden und diese Unterlagen nicht bereits auf andere Art und Weise übermittelt oder zur Verfügung gestellt wurden, so sind der Aufforderung zur Interessensbestätigung die Ausschreibungsunterlagen sowie allfällige zusätzliche Unterlagen beizufügen. Die Aufforderung zur Interessensbestätigung hat darüber hinaus die in Anhang XV genannten Angaben zu enthalten. Ist die Bekanntmachung der beabsichtigten Vergabe eines Auftrages im Wege einer regelmäßigen nichtverbindlichen Bekanntmachung erfolgt, so hat der Sektorenauftraggeber die Unternehmer, die ihr Interesse mitgeteilt haben, gleichzeitig zur Interessensbestätigung aufzufordern. Die Aufforderung zur Interessensbestätigung hat einen Verweis auf die Internet-Adresse zu enthalten, unter der die Ausschreibungsunterlagen zur Verfügung gestellt sind. Wenn die Ausschreibungsunterlagen gemäß Paragraph 260, Absatz 3, ausnahmsweise nicht auf elektronischem Weg kostenlos, direkt, uneingeschränkt und vollständig zur Verfügung gestellt wurden und diese Unterlagen nicht bereits auf andere Art und Weise übermittelt oder zur Verfügung gestellt wurden, so sind der Aufforderung zur Interessensbestätigung die Ausschreibungsunterlagen sowie allfällige zusätzliche Unterlagen beizufügen. Die Aufforderung zur Interessensbestätigung hat darüber hinaus die in Anhang römisch XV genannten Angaben zu enthalten.
Angebote sind innerhalb der Angebotsfrist in der in der Ausschreibung vorgesehenen Art und Weise zu übermitteln.
Während der Zuschlagsfrist kommt das Vertragsverhältnis zu dem Zeitpunkt zustande, zu dem der Bieter die schriftliche Verständigung von der Annahme seines Angebotes erhält. Wird die Zuschlagsfrist überschritten, so entsteht das Vertragsverhältnis erst mit der schriftlichen Erklärung des Bieters, dass er den Auftrag annimmt. Zur Abgabe dieser Erklärung ist dem Bieter eine angemessene Frist zu setzen.
Der Sektorenauftraggeber kann ein Vergabeverfahren widerrufen, wenn dafür sachliche Gründe bestehen.
Für die Durchführung von Wettbewerben gelten ausschließlich die Bestimmungen dieses Abschnittes, der 1. Teil, die §§ 167 bis 169, 176 bis 178, 180, 183, 185 Abs. 2 und 3, 186, 189, 193 bis 196, 199, 200, 202, 204, 211, 216, 217 bis 219, 225, 229, 231, 232, 234, 237 bis 239, 248 bis 258, 260, 261, 264, der 4. Teil, die §§ 358 bis 362, 364, 369, 370, 372, 373 sowie der 6. Teil dieses Bundesgesetzes. Für die Durchführung von Wettbewerben gelten ausschließlich die Bestimmungen dieses Abschnittes, der 1. Teil, die Paragraphen 167 bis 169, 176 bis 178, 180, 183, 185 Absatz 2 und 3, 186, 189, 193 bis 196, 199, 200, 202, 204, 211, 216, 217 bis 219, 225, 229, 231, 232, 234, 237 bis 239, 248 bis 258, 260, 261, 264, der 4. Teil, die Paragraphen 358 bis 362, 364, 369, 370, 372, 373 sowie der 6. Teil dieses Bundesgesetzes.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig zur Entscheidung über Anträge wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, soweit es sich um Auftraggeber handelt, die gemäß Art. 14b Abs. 2 Z 1 B-VG in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig zur Entscheidung über Anträge wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, soweit es sich um Auftraggeber handelt, die gemäß Artikel 14 b, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen.
Der Vorsitzende hat den fachkundigen Laienrichtern alle entscheidungsrelevanten Dokumente unverzüglich zu übermitteln bzw., wenn dies untunlich oder zur Wahrung der Vertraulichkeit von Dokumenten unbedingt erforderlich ist, diese bereitzuhalten.
Dem Bundesverwaltungsgericht dürfen als fachkundige Laienrichter nicht angehören: Der Bundespräsident, Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung, Staatssekretäre, der Präsident des Rechnungshofes, Mitglieder der Volksanwaltschaft des Bundes oder eines Bundeslandes, Bürgermeister, Bildungsdirektoren, Mitglieder des Europäischen Parlaments, Mitglieder der Kommission sowie Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes oder des Verwaltungsgerichtshofes.
Soweit in diesem Bundesgesetz und im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles in den Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach diesem Bundesgesetz sinngemäß anzuwenden. Soweit in diesem Bundesgesetz und im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles in den Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach diesem Bundesgesetz sinngemäß anzuwenden.
Parteien und Beteiligte können bei der Vorlage von Unterlagen an das Bundesverwaltungsgericht verlangen, dass bestimmte Unterlagen oder Bestandteile von Unterlagen zum Schutz von technischen oder handelsbezogenen Betriebsgeheimnissen von der Akteneinsicht ausgenommen werden. Auftraggeber können dies darüber hinaus aus zwingenden Gründen eines Allgemeininteresses verlangen. Die in Betracht kommenden Unterlagen oder Bestandteile von Unterlagen sind bei ihrer Vorlage zu bezeichnen.
Soweit dem Bundesverwaltungsgericht die im Vergabeverfahren bekannt gegebene elektronische Adresse einer Partei bekannt ist oder soweit dem Bundesverwaltungsgericht von der betreffenden Partei eine elektronische Adresse bekannt gegeben worden ist, hat das Bundesverwaltungsgericht schriftliche Erledigungen an diese Adresse zuzustellen.
Gebühren-kategorie | Geschätzter Auftragswert bzw. Auftragswert in Euro | Gebühr in Euro | |
größer als | kleiner gleich | ||
1 | 0 | 500 000 | 400 |
2 | 500 000 | 1 500 000 | 2 000 |
3 | 1 500 000 | Betrag gemäß § 12 Abs. 1 Z 4*)Betrag gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 4 *,) | 5 500 |
4 | Betrag gemäß § 12 Abs. 1 Z 4*)Betrag gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 4 *,) | 15 000 000 | 15 000 |
5 | 15 000 000 | 50 000 000 | 25 000 |
6 | 50 000 000 | (keine Begrenzung) | 50 000 |
Über einen Antrag auf Nichtigerklärung von Entscheidungen eines Auftraggebers ist unverzüglich, längstens jedoch binnen sechs Wochen nach Einlangen des Antrages zu entscheiden. Im Fall einer Aufforderung an den Auftraggeber gemäß § 336 Abs. 3 verlängert sich diese Frist um zwei Wochen. Über einen Antrag auf Nichtigerklärung von Entscheidungen eines Auftraggebers ist unverzüglich, längstens jedoch binnen sechs Wochen nach Einlangen des Antrages zu entscheiden. Im Fall einer Aufforderung an den Auftraggeber gemäß Paragraph 336, Absatz 3, verlängert sich diese Frist um zwei Wochen.
Im Nachprüfungsverfahren gilt § 35 AVG mit der Maßgabe, dass die Höchstgrenze für Mutwillensstrafen ein Prozent des geschätzten Auftragswertes, höchstens jedoch 20 000 Euro, beträgt. Für die Bemessung der Mutwillensstrafe ist § 19 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, sinngemäß anzuwenden. Im Nachprüfungsverfahren gilt Paragraph 35, AVG mit der Maßgabe, dass die Höchstgrenze für Mutwillensstrafen ein Prozent des geschätzten Auftragswertes, höchstens jedoch 20 000 Euro, beträgt. Für die Bemessung der Mutwillensstrafe ist Paragraph 19, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, sinngemäß anzuwenden.
Das Bundesverwaltungsgericht hat im Anschluss an eine Feststellung gemäß § 334 Abs. 4 Z 3 sowie bei Verfahren im Unterschwellenbereich im Anschluss an eine Feststellung gemäß § 334 Abs. 4 Z 1 den Widerruf für unwirksam zu erklären, wenn Das Bundesverwaltungsgericht hat im Anschluss an eine Feststellung gemäß Paragraph 334, Absatz 4, Ziffer 3, sowie bei Verfahren im Unterschwellenbereich im Anschluss an eine Feststellung gemäß Paragraph 334, Absatz 4, Ziffer eins, den Widerruf für unwirksam zu erklären, wenn
Ein Auftraggeber hat Angaben zu Bekanntmachungen bzw. zu statistischen Aufstellungen gemäß § 360 auf Aufforderung unverzüglich zu vervollständigen. Ein Auftraggeber hat Angaben zu Bekanntmachungen bzw. zu statistischen Aufstellungen gemäß Paragraph 360, auf Aufforderung unverzüglich zu vervollständigen.
Soweit dieses Bundesgesetz, mit Ausnahme des § 358, Mitteilungs- oder Berichtspflichten an die Kommission oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens vorsieht, hat der Auftraggeber bei Vergabeverfahren – bei jenen, die in den Vollziehungsbereich eines Landes fallen, im Wege der jeweiligen Landesregierung – der Bundesministerin für Justiz die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Diese hat die Unterlagen an die Kommission und an die anderen Vertragsparteien des EWR-Abkommens weiterzuleiten. Soweit dieses Bundesgesetz, mit Ausnahme des Paragraph 358,, Mitteilungs- oder Berichtspflichten an die Kommission oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens vorsieht, hat der Auftraggeber bei Vergabeverfahren – bei jenen, die in den Vollziehungsbereich eines Landes fallen, im Wege der jeweiligen Landesregierung – der Bundesministerin für Justiz die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Diese hat die Unterlagen an die Kommission und an die anderen Vertragsparteien des EWR-Abkommens weiterzuleiten.
Der Auftraggeber hat den Vertrag für die Dauer seiner Laufzeit aufzubewahren.
Der Auftraggeber hat einen Vertrag unverzüglich zu beenden, wenn
Der Auftraggeber hat bei Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich elektronische Rechnungen gemäß der Europäischen Norm EN 16931-1:2017 für die elektronische Rechnungsstellung, die entweder der Syntax „UN/CEFACT Cross Industry Invoice XML message gemäß XML Schemas 16B (SCRDM – CII)“ oder der Syntax „UBL für Rechnungen und Gutschriften gemäß ISO/IEC 19845:2015“ entsprechen, entgegenzunehmen und zu verarbeiten.
Der gemäß § 369 Ersatz leistende Auftraggeber kann gegen den begünstigten Bieter Rückgriff nehmen, wenn die Rechtsverletzung eine gerichtlich strafbare Handlung darstellt und sich der Begünstigte oder Personen, deren er sich bei der Teilnahme am Vergabeverfahren bedient hat, daran im Sinne des § 12 StGB beteiligt haben. Diese Person haftet mit dem Schuld tragenden Organ des Auftraggebers bzw. der vergebenden Stelle solidarisch, soweit dieses nach dem Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 80/1965, haftet. Der gemäß Paragraph 369, Ersatz leistende Auftraggeber kann gegen den begünstigten Bieter Rückgriff nehmen, wenn die Rechtsverletzung eine gerichtlich strafbare Handlung darstellt und sich der Begünstigte oder Personen, deren er sich bei der Teilnahme am Vergabeverfahren bedient hat, daran im Sinne des Paragraph 12, StGB beteiligt haben. Diese Person haftet mit dem Schuld tragenden Organ des Auftraggebers bzw. der vergebenden Stelle solidarisch, soweit dieses nach dem Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1965,, haftet.
Ungeachtet der vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen und –termine kann der Auftraggeber einen Vertrag beenden, wenn der Vertrag während seiner Laufzeit ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens gemäß § 365 Abs. 1 wesentlich geändert wurde oder aufgrund unmittelbar anwendbarem Unionsrecht nicht weiter erfüllt werden darf. Ungeachtet der vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen und –termine kann der Auftraggeber einen Vertrag beenden, wenn der Vertrag während seiner Laufzeit ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens gemäß Paragraph 365, Absatz eins, wesentlich geändert wurde oder aufgrund unmittelbar anwendbarem Unionsrecht nicht weiter erfüllt werden darf.
Im Übrigen bleiben die nach anderen Rechtsvorschriften bestehenden Ersatzansprüche, Unterlassungsansprüche sowie Kündigungs- und andere Gestaltungsrechte unberührt.
Für die Fälle, in denen ein Schiedsgericht vereinbart ist, ist die Geltung der Vorschriften des 4. Abschnittes des 6. Teiles der Zivilprozessordnung vorzusehen. Abweichungen zu diesen Vorschriften dürfen in der Ausschreibung nicht vorgesehen werden. Die Bundesregierung kann mit Verordnung unter Wahrung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nähere Festlegungen hinsichtlich der dabei zugrunde zu legenden Honorarordnung treffen.
Verordnungen und Kundmachungen aufgrund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung können bereits vom Tag der Kundmachung des jeweiligen Bundesgesetzes an erlassen, jedoch nicht vor diesem in Kraft gesetzt werden.
Soweit in anderen Rechtsvorschriften des Bundes auf Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2002 oder des Bundesvergabegesetzes 2006 verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
Das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen in der Fassung des Protokolls zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen, ABl. Nr. L 68 vom 07.03.2014, S 2, bleibt unberührt.
Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Rechtsakte der Union umgesetzt bzw. berücksichtigt:
NACE1,2 |
| ||||
ABSCHNITT F | BAUGEWERBE | CPV Code | |||
Abteilung | Gruppe | Klasse | Gegenstand | Bemerkungen |
|
45 |
|
| Baugewerbe | Diese Abteilung umfasst: – Neubau, Renovierung und gewöhnliche Instandsetzung | 45000000 |
| 45.1 |
| Vorbereitende Baustellenarbeiten |
| 45100000 |
|
| 45.11 | Abbruch von Gebäuden, Erdbewegungsarbeiten | Diese Klasse umfasst: – Abbruch von Gebäuden und anderen Bauwerken – Aufräumen von Baustellen – Erdbewegungen: Ausschachtung, Erdauffüllung, Einebnung und Planierung von Baugelände, Grabenaushub, Felsabbau, Sprengen usw. – Erschließung von Lagerstätten – Auffahren von Grubenbauen, Abräumen des Deckgebirges und andere Aus- und Vorrichtungsarbeiten Diese Klasse umfasst ferner: – Baustellenentwässerung – Entwässerung von land- und forstwirtschaftlichen Flächen | 45110000 |
|
| 45.12 | Test- und Suchbohrung | Diese Klasse umfasst: – Test-, Such- und Kernbohrung für bauliche, geophysikalische, geologische oder ähnliche Zwecke. Diese Klasse umfasst nicht: – Erdöl- und Erdgasbohrungen zu Förderzwecken (s. 11.20) – Brunnenbau (s. 45.25) – Schachtbau (s. 45.25) – Exploration von Erdöl- und Erdgasfeldern, geophysikalische, geologische und seismische Messungen (s. 74.20) | 45120000 |
| 45.2 |
| Hoch- und Tiefbau |
| 45200000 |
|
| 45.21 | Hochbau, Brücken- und Tunnelbau uÄ | Diese Klasse umfasst: – Errichtung von Gebäuden aller Art, Errichtung von Brücken, Tunneln uÄ – Brücken (einschließlich für Hochstraßen), Viadukte, Tunnel und Unterführungen – Rohrfernleitungen, Fernmelde- und Energieübertragungsleitungen – städtische Rohrleitungs- und Kabelnetze – dazugehörige Arbeiten – Herstellung von Fertigteilbauten aus Beton auf der Baustelle Diese Klasse umfasst nicht: – Erbringung von Dienstleistungen bei der Erdöl- und Erdgasförderung (s. 11.20) – Errichtung vollständiger Fertigteilbauten aus selbst gefertigten Teilen, soweit nicht aus Beton (s. Abteilungen 20, 26 und 28) – Bau von Sportplätzen, Stadien, Schwimmbädern, Sporthallen und anderen Sportanlagen (ohne Gebäude) (s. 45.23) – Bauinstallation (s. 45.3) – sonstiges Baugewerbe (s. 45.4) – Tätigkeiten von Architektur- und Ingenieurbüros (s. 74.20) – Projektleitung (s. 74.20) | 45210000 außer: -45213316 45220000 45231000 45232000 |
|
| 45.22 | Dachdeckerei, Abdichtung und Zimmerei/ Zimmermeister | Diese Klasse umfasst: – Errichtung von Dächern – Dachdeckung – Abdichtung gegen Wasser und Feuchtigkeit | 45261000 |
|
| 45.23 | Straßenbau und Eisenbahnoberbau | Diese Klasse umfasst: – Bau von Autobahnen, Straßen und Wegen – Bau von Bahnverkehrsstrecken – Bau von Rollbahnen – Bau von Sportplätzen, Stadien, Schwimmbädern, Tennis- und Golfplätzen (ohne Gebäude) – Markierung von Fahrbahnen und Parkplätzen Diese Klasse umfasst nicht: – Vorbereitende Erdbewegungen (s. 45.11) | 45212212 und DA03 45230000 ausgenommen: -45231000 -45232000 -45234115 |
|
| 45.24 | Wasserbau | Diese Klasse umfasst: – Bau von: – Wasserstraßen, Häfen (einschließlich Jachthäfen), Flussbauten, Schleusen usw. – Talsperren und Deichen – Nassbaggerei – Unterwasserarbeiten | 45240000 |
|
| 45.25 | Spezialbau und sonstiger Tiefbau | Diese Klasse umfasst: – spezielle Tätigkeiten im Hoch- und Tiefbau, die besondere Fachkenntnisse bzw. Ausrüstungen erfordern: – Herstellen von Fundamenten einschließlich Pfahlgründung – Brunnen- und Schachtbau – Montage von fremdbezogenen Stahlelementen – Eisenbiegerei – Mauer- und Pflasterarbeiten – Auf- und Abbau von Gerüsten und beweglichen Arbeitsbühnen einschließlich deren Vermietung – Schornstein-/Rauchfangs-, Feuerungs- und Industrieofenbau Diese Klasse umfasst nicht: – Vermietung von Gerüsten ohne Auf- und Abbau (s. 71.32) | 45250000 45262000 |
| 45.3 |
| Bauinstallation |
| 45300000 |
|
| 45.31 | Elektroinstallation | Diese Klasse umfasst: – Installation oder Einbau in Gebäuden und anderen Bauwerken von: – elektrischen Leitungen und Armaturen – Kommunikationssystemen – Elektroheizungen – Rundfunk- und Fernsehantennen (für Wohngebäude) – Feuermeldeanlagen – Einbruchsicherungen – Aufzügen und Rolltreppen – Blitzableitern usw. | 45213316 45310000 außer: -45316000 |
|
| 45.32 | Dämmung gegen Kälte, Wärme, Schall und Erschütterung | Diese Klasse umfasst: – Dämmung gegen Kälte, Wärme, Schall und Erschütterung in Gebäuden und anderen Bauwerken Diese Klasse umfasst nicht: – Abdichtung gegen Wasser und Feuchtigkeit (s. 45.22) | 45320000 |
|
| 45.33 | Klempnerei/ Installateur, Gas-, Wasser-, Heizungs- und Lüftungsinstallation | Diese Klasse umfasst: – Installation oder Einbau in Gebäuden und anderen Bauwerken von: – Sanitäranlagen sowie Ausführung von Klempner-/Installateurarbeiten – Gasarmaturen – Geräten und Leitungen für Heizungs-, Lüftungs-, Kühl- und Klimaanlagen – Sprinkleranlagen Diese Klasse umfasst nicht: – Installation von Elektroheizungen (s. 45.31) | 45330000 |
|
| 45.34 | Sonstige Bauinstallation | Diese Klasse umfasst: – Installation von Beleuchtungs- und Signalanlagen für Straßen, Eisenbahnen, Flughäfen und Häfen – Installation von Ausrüstungen und Befestigungselementen a.n.g. in Gebäuden und anderen Bauwerken | 45234115 45316000 45340000 |
| 45.4 |
| Sonstiger Ausbau |
| 45400000 |
|
| 45.41 | Anbringen von Stuckaturen, Gipserei und Verputzerei | Diese Klasse umfasst: – Stuck-, Gips- und Verputzarbeiten einschließlich damit verbundener Lattenschalung in und an Gebäuden und anderen Bauwerken | 45410000 |
|
| 45.42 | Bautischlerei und -schlosserei | Diese Klasse umfasst: – Einbau von fremdbezogenen Türen, Toren, Fenstern, Rahmen und Zargen, Einbauküchen, Treppen, Ladeneinrichtungen uÄ aus Holz oder anderem Material – Einbau von Decken, Wandvertäfelungen, beweglichen Trennwänden uÄ Innenausbauarbeiten Diese Klasse umfasst nicht: – Verlegen von Parkett- und anderen Holzböden (s. 45.43) | 45420000 |
|
| 45.43 | Fußboden-, Fliesen- und Plattenlegerei/ Tapezierer, Raumausstattung | Diese Klasse umfasst: – Verlegen von: – Fußboden und Wandfliesen oder –platten aus Keramik, Beton oder Stein – Parkett- und anderen Holzböden – Teppich- und Bodenbelägen aus Linoleum – auch aus Kautschuk oder Kunststoff – Terrazzo-, Marmor-, Granit- oder Schiefer-Boden oder –Wandbelägen – Tapeten | 45430000 |
|
| 45.44 | Maler- und Glasergewerbe/ Maler und Anstreicher, Glaser | Diese Klasse umfasst: – Innen- und Außenanstrich von Gebäuden – Anstrich von Hoch- und Tiefbauten – Ausführung von Glaserarbeiten einschließlich Einbau von Glasverkleidungen, Spiegeln usw. Diese Klasse umfasst nicht: – Fenstereinbau (s. 45.42) | 45440000 |
|
| 45.45 | Sonstiger Ausbau a.n.g. | Diese Klasse umfasst: – Einbau von Swimmingpools – Fassadenreinigung – Sonstige Baufertigstellung und Ausbauarbeiten a.n.g. Diese Klasse umfasst nicht: – Innenreinigung von Gebäuden und anderen Bauwerken (s. 74.70) | 45212212 und DA04 45450000 |
| 45.5 |
| Vermietung von Baumaschinen und -geräten mit Bedienungspersonal |
| 45500000 |
|
| 45.50 | Vermietung von Baumaschinen und -geräten mit Bedienungspersonal | Diese Klasse umfasst nicht: – Vermietung von Baumaschinen und -geräten ohne Bedienungspersonal (s. 71.32) | 45500000 |
1 Bei unterschiedlichen Auslegungen zwischen CPV und NACE gilt die CPV-Nomenklatur.
2 Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft, ABl. Nr. L 293 vom 24.10.1990 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1893/2006, ABl. Nr. L 393 vom 30.12.2006 S. 1.2 Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft, ABl. Nr. L 293 vom 24.10.1990 Sitzung 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1893/2006, ABl. Nr. L 393 vom 30.12.2006 Sitzung 1.
Errichtung von | Krankenhäusern |
Sportanlagen | |
Erholungsanlagen | |
Freizeitanlagen | |
Schulen und Hochschulen | |
Verwaltungsgebäuden | |
*) Sofern sich aufgrund einer Änderung des Bundesministeriengesetzes 1986 (BMG), BGBl Nr. 76/1986, Änderungen im Zusammenhang mit den nachfolgend aufgeführten Bundesministerien ergeben, so treten an Stelle der im Anhang genannten Bundesministerien deren Nachfolger. Sofern sich Änderungen im Zusammenhang mit anderen im Anhang genannten zentralen öffentlichen Auftraggebern ergeben, so treten an deren Stelle ihre Rechtsnachfolger.*) Sofern sich aufgrund einer Änderung des Bundesministeriengesetzes 1986 (BMG), Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1986,, Änderungen im Zusammenhang mit den nachfolgend aufgeführten Bundesministerien ergeben, so treten an Stelle der im Anhang genannten Bundesministerien deren Nachfolger. Sofern sich Änderungen im Zusammenhang mit anderen im Anhang genannten zentralen öffentlichen Auftraggebern ergeben, so treten an deren Stelle ihre Rechtsnachfolger.
**) Vgl. dazu die Warenliste in Anhang IV.**) Vgl. dazu die Warenliste in Anhang römisch vier.
Die Klassifikation der Warenbereiche erfolgt gemäß dem Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Kodierung der Waren.
Kapitel 25: | Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement | ||
Kapitel 26: | Metallurgische Erze sowie Schlacken und Aschen | ||
Kapitel 27: | Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse ausgenommen: aus 27.10: Spezialtreibstoffe | ||
Kapitel 28: | Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, radioaktiven Elementen, Metallen der seltenen Erden und Isotopen ausgenommen: | ||
aus 28.09 aus 28.13 aus 28.14 aus 28.28 aus 28.32 aus 28.39 aus 28.50 aus 28.51 aus 28.54 | Sprengstoffe Sprengstoffe Tränengas Sprengstoffe Sprengstoffe Sprengstoffe Toxikologische Erzeugnisse Toxikologische Erzeugnisse Sprengstoffe | ||
Kapitel 29: | Organische chemische Erzeugnisse ausgenommen: | ||
aus 29.03 aus 29.04 aus 29.07 aus 29.08 aus 29.11 aus 29.12 aus 29.13 aus 29.14 aus 29.15 aus 29.21 aus 29.22 aus 29.23 aus 29.26 aus 29.27 aus 29.29 | Sprengstoffe Sprengstoffe Sprengstoffe Sprengstoffe Sprengstoffe Sprengstoffe Toxikologische Erzeugnisse Toxikologische Erzeugnisse Toxikologische Erzeugnisse Toxikologische Erzeugnisse Toxikologische Erzeugnisse Toxikologische Erzeugnisse Sprengstoffe Toxikologische Erzeugnisse Sprengstoffe | ||
Kapitel 30: | Pharmazeutische Erzeugnisse | ||
Kapitel 31: | Düngemittel | ||
Kapitel 32: | Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Farben, Anstrichfarben; Lacke und Färbemittel; Kitte; Tinten | ||
Kapitel 33: | Ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- und Schönheitsmittel | ||
Kapitel 34: | Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel und Waschhilfsmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen und „Dentalwachs“ | ||
Kapitel 35: | Eiweißstoffe; Klebstoffe; Enzyme | ||
Kapitel 37: | Erzeugnisse zu photographischen und kinematographischen Zwecken | ||
Kapitel 38: | Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie ausgenommen: | ||
aus 38.19 | Toxikologische Erzeugnisse | ||
Kapitel 39: | Kunststoffe, Zelluloseäther und –ester, künstliche Resinoide und Waren daraus ausgenommen: | ||
aus 39.03 | Sprengstoffe | ||
Kapitel 40: | Kautschuk (Naturkautschuk, synthetischer Kautschuk und Faktis) und Kautschukwaren ausgenommen: | ||
| aus 40.11 | kugelsichere Reifen | |
Kapitel 41: | Häute und Felle (andere als Pelzfelle) und Leder | ||
Kapitel 42: | Lederwaren, Sattlerwaren, Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse, Waren aus Därmen | ||
Kapitel 43: | Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus | ||
Kapitel 44: | Holz, Holzkohle und Holzwaren | ||
Kapitel 45: | Kork und Korkwaren | ||
Kapitel 46: | Flechtwaren und Korbmacherwaren | ||
Kapitel 47: | Ausgangsstoffe für die Papierherstellung | ||
Kapitel 48: | Papier und Pappe, Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe | ||
Kapitel 49: | Waren des Buchhandels und Erzeugnisse des graphischen Gewerbes | ||
Kapitel 65: | Kopfbedeckungen und Teile davon | ||
Kapitel 66: | Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon | ||
Kapitel 67: | Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren | ||
Kapitel 68: | Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen | ||
Kapitel 69: | Keramische Waren | ||
Kapitel 70: | Glas und Glaswaren | ||
Kapitel 71: | Echte Perlen, Edelsteine, Schmucksteine und dergleichen, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen, Waren daraus; Phantasieschmuck | ||
Kapitel 73: | Eisen und Stahl und Waren daraus | ||
Kapitel 74: | Kupfer und Waren daraus | ||
Kapitel 75: | Nickel und Waren daraus | ||
Kapitel 76: | Aluminium und Waren daraus | ||
Kapitel 77: | Magnesium und Beryllium und Waren daraus | ||
Kapitel 78: | Blei und Waren daraus | ||
Kapitel 79: | Zink und Waren daraus | ||
Kapitel 80: | Zinn und Waren daraus | ||
Kapitel 81: | Andere unedle Metalle und Waren daraus | ||
Kapitel 82: | Werkzeuge, Messerschmiedewaren und Essbestecke aus unedlen Metallen ausgenommen: | ||
aus 82.05 aus 82.07 | Werkzeuge | ||
Werkzeugteile | |||
Kapitel 83: | Verschiedene Waren aus unedlen Metallen | ||
Kapitel 84: | Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte und Teile davon ausgenommen: | ||
aus 84.06 aus 84.08 aus 84.45 aus 84.53 aus 84.55 aus 84.59 | Motoren Andere Triebwerke Maschinen Automatische Datenverarbeitungsmaschinen Teile für Maschinen der Tarif-Nr. 84.53 Kernreaktoren | ||
Kapitel 85: | Elektrische Maschinen, Apparate und Geräte und Teile davon ausgenommen: | ||
aus 85.13 | Telekommunikationsausrüstung | ||
aus 85.15 | Sendegeräte | ||
Kapitel 86: | Schienenfahrzeuge, ortsfestes Gleismaterial, nicht elektrische mechanische Signalvorrichtungen für Verkehrswege ausgenommen: | ||
aus 86.02 aus 86.03 aus 86.05 aus 86.06 aus 86.07 | gepanzerte Lokomotiven, elektrisch andere gepanzerte Lokomotiven gepanzerte Wagen Werkstattwagen Wagen | ||
Kapitel 87: | Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge ausgenommen: | ||
aus 87.01 aus 87.02 aus 87.03 aus 87.08 aus 87.09 aus 87.14 | Zugmaschinen Militärfahrzeuge Abschleppwagen Panzer und andere gepanzerte Fahrzeuge Krafträder Anhänger | ||
Kapitel 89: | Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen ausgenommen: | ||
| aus 89.01A | Kriegsschiffe | |
Kapitel 90: | Optische, photographische und kinematographische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- und Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte ausgenommen: | ||
aus 90.05 aus 90.11 aus 90.13 aus 90.14 aus 90.17 aus 90.18 aus 90.19 aus 90.20 aus 90.28 | Ferngläser Mikroskope Verschiedene Instrumente, Laser Entfernungsmesser Medizinische Instrumente Apparate und Geräte für Mechanotherapie Orthopädische Apparate Röntgenapparate und -geräte Elektrische oder elektronische Messinstrumente | ||
Kapitel 91: | Uhrmacherwaren | ||
Kapitel 92: | Musikinstrumente, Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte oder Bild- und Tonwiedergabegeräte für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Instrumente und Geräte | ||
Kapitel 94: | Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren ausgenommen: | ||
| aus 94.01A | Sitze für Luftfahrzeuge | |
Kapitel 95: | Bearbeitete Schnitz- und Formstoffe, Waren aus Schnitz- und Formstoffen | ||
Kapitel 96: | Besen, Bürsten, Pinsel, Puderquasten und Siebwaren | ||
Kapitel 98: | Verschiedene Waren | ||
_____________________
*) Vgl. dazu die Warenliste in Anhang I, Nummer 3 des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen, ABl. Nr. L 336 vom 23.12.1994 S. 273.*) Vgl. dazu die Warenliste in Anhang römisch eins, Nummer 3 des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen, ABl. Nr. L 336 vom 23.12.1994 Sitzung 273.
Die Instrumente und Vorrichtungen für die elektronische Entgegennahme von Angeboten, Teilnahmeanträgen, von Prüfanträgen sowie Plänen und Entwürfen bei Wettbewerben müssen mittels geeigneter technischer Mittel und entsprechender Verfahren gewährleisten, dass
Die einschlägigen Berufs- oder Handelsregister, Bescheinigungen oder Erklärungen sind:
Bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen sind folgende Anforderungen zu beachten:
1. | 75200000-8 | Kommunale Dienstleistungen |
2. | 75231200-6 | Mit Strafvollzug und Rehabilitierung verbundene Dienstleistungen |
3. | 75231240-8 | Bewährungshilfe |
4. | 79611000-0 | Arbeitsvermittlungsdienste |
5. | 79622000-0 | Überlassung von Haushaltshilfen |
6. | 79625000-1 | Überlassung von medizinischem Personal |
7. | 85000000-9 | Dienstleistungen des Gesundheits- und Sozialwesens |
8. | 85100000-0 | Dienstleistungen des Gesundheitswesens |
9. | 85110000-3 | Dienstleistungen von Krankenhäusern und zugehörige Leistungen |
10. | 85111000-0 | Dienstleistungen von Krankenhäusern |
11. | 85111100-1 | Chirurgische Eingriffe im Krankenhaus |
12. | 85111200-2 | Ärztliche Versorgung im Krankenhaus |
13. | 85111300-3 | Gynäkologische Versorgung im Krankenhaus |
14. | 85111310-6 | Künstliche Befruchtung |
15. | 85111320-9 | Geburtshilfe im Krankenhaus |
16. | 85111400-4 | Rehabilitationsmaßnahmen im Krankenhaus |
17. | 85111500-5 | Psychiatrische Versorgung im Krankenhaus |
18. | 85111600-6 | Dienstleistungen im Bereich Orthopädie |
19. | 85111700-7 | Sauerstofftherapiedienste |
20. | 85111800-8 | Pathologiedienste |
21. | 85111810-1 | Blutuntersuchungen |
22. | 85111820-4 | Bakteriologische Untersuchungen |
23. | 85111900-9 | Dialysedienste von Krankenhäusern |
24. | 85112000-7 | Unterstützung von Krankenhäusern |
25. | 85112100-8 | Dienstleistungen im Bereich der Krankenhausbettwäsche |
26. | 85112200-9 | Ambulante Behandlungen |
27. | 85120000-6 | Dienstleistungen von Arztpraxen und zugehörige Dienstleistungen |
28. | 85121000-3 | Dienstleistungen von Arztpraxen |
29. | 85121100-4 | Dienstleistungen von praktischen Ärzten |
30. | 85121200-5 | Dienstleistungen von Fachärzten |
31. | 85121210-8 | Dienstleistungen von Gynäkologen oder Geburtshelfern |
32. | 85121220-1 | Dienstleistungen von Nephrologen oder Neurologen |
33. | 85121230-4 | Dienstleistungen von Kardiologen oder Lungenspezialisten |
34. | 85121231-1 | Dienstleistungen von Kardiologen |
35. | 85121232-8 | Dienstleistungen von Lungenspezialisten |
36. | 85121240-7 | Dienstleistungen von HNO oder Audiologen |
37. | 85121250-0 | Dienstleistungen von Gastroenterologen und Geriatrie-Spezialisten |
38. | 85121251-7 | Dienstleistungen von Gastroenterologen |
39. | 85121252-4 | Dienstleistungen von Geriatrie-Spezialisten |
40. | 85121270-6 | Dienstleistungen von Psychiatern oder Psychologen |
41. | 85121271-3 | Dienstleistungen von Einrichtungen für psychisch Kranke |
42. | 85121280-9 | Dienstleistungen von Ophtalmologen, Dermatologen oder Orthopäden |
43. | 85121281-6 | Dienstleistungen von Ophtalmologen |
44. | 85121282-3 | Dienstleistungen von Dermatologen |
45. | 85121283-0 | Dienstleistungen von Orthopäden |
46. | 85121290-2 | Dienstleistungen von Kinderärzten oder Urologen |
47. | 85121291-9 | Dienstleistungen von Kinderärzten |
48. | 85121292-6 | Dienstleistungen von Urologen |
49. | 85121300-6 | Dienstleistungen von Chirurgen |
50. | 85130000-9 | Dienstleistungen von Zahnarztpraxen und zugehörige Dienstleistungen |
51. | 85131000-6 | Dienstleistungen von Zahnarztpraxen |
52. | 85131100-7 | Dienstleistungen im Bereich Kieferorthopädie |
53. | 85131110-0 | Chirurgische Behandlung in der Kieferorthopädie |
54. | 85140000-2 | Diverse Dienstleistungen im Gesundheitswesen |
55. | 85141000-9 | Dienstleistungen von medizinischem Personal |
56. | 85141100-0 | Dienstleistungen von Hebammen |
57. | 85141200-1 | Dienstleistungen von Krankenpflegepersonal |
58. | 85141210-4 | Medizinische Hausbehandlung |
59. | 85141211-1 | Hausdialysebehandlung |
60. | 85141220-7 | Beratungsleistungen von Krankenpflegepersonal |
61. | 85142000-6 | Dienstleistungen von nichtärztlichem Personal |
62. | 85142100-7 | Physiotherapiedienste |
63. | 85142200-8 | Dienstleistungen von Homöopathen |
64. | 85142300-9 | Hygienedienste |
65. | 85142400-0 | Hauszustellung von Inkontinenzartikeln |
66. | 85143000-3 | Einsatz von Krankenwagen |
67. | 85144000-0 | Dienstleistungen von Krankenanstalten |
68. | 85144100-1 | Dienstleistungen von Pflegeeinrichtungen |
69. | 85145000-7 | Dienstleistungen von medizinischen Laboratorien |
70. | 85146000-4 | Dienstleistungen von Blutbanken |
71. | 85146100-5 | Dienstleistungen von Spermabanken |
72. | 85146200-6 | Dienstleistungen von Organbanken |
73. | 85147000-1 | Betriebliche Gesundheitsfürsorge |
74. | 85148000-8 | Medizinische Analysedienste |
75. | 85149000-5 | Dienstleistungen im pharmazeutischen Bereich |
76. | 85150000-5 | Dienstleistungen im Bereich medizinische Bildverarbeitung |
77. | 85160000-8 | Dienstleistungen von Optikern |
78. | 85170000-1 | Dienstleistungen in den Bereichen Akupunktur und Chiropraktik |
79. | 85171000-8 | Dienstleistungen im Bereich Akupunktur |
80. | 85172000-5 | Dienstleistungen im Bereich Chiropraktik |
81. | 85200000-1 | Dienstleistungen des Veterinärwesens |
82. | 85210000-3 | Haustierzuchten |
83. | 85300000-2 | Dienstleistungen des Sozialwesens und zugehörige Dienstleistungen |
84. | 85310000-5 | Dienstleistungen des Sozialwesens |
85. | 85311000-2 | Dienstleistungen im Sozialwesen in Verbindung mit Heimen |
86. | 85311100-3 | Altenfürsorgeleistungen |
87. | 85311200-4 | Behindertenfürsorgeleistungen |
88. | 85311300-5 | Kinder- und Jugendfürsorgeleistungen |
89. | 85312000-9 | Dienstleistungen der Sozialfürsorge, ohne Unterbringung |
90. | 85312100-0 | Betreuung in Tagesstätten |
91. | 85312110-3 | Betreuungsleistungen in Kinderkrippen |
92. | 85312120-6 | Betreuungsleistungen für behinderte Kinder und Jugendliche in Tagesheimen |
93. | 85312200-1 | Lebensmittel-Hauslieferungen |
94. | 85312300-2 | Orientierungs- und Beratungsdienste |
95. | 85312310-5 | Orientierungsdienste |
96. | 85312320-8 | Beratungsdienste |
97. | 85312330-1 | Familienplanung |
98. | 85312400-3 | Nicht in Heimen erbrachte Fürsorgeleistungen |
99. | 85312500-4 | Rehabilitation |
100. | 85312510-7 | Berufliche Wiedereingliederung |
101. | 85320000-8 | Dienstleistungen im Sozialwesen |
102. | 85321000-5 | Verwaltungsdienste im Sozialwesen |
103. | 85322000-2 | Kommunales Aktionsprogramm |
104. | 85323000-9 | Kommunaler Gesundheitsdienst |
105. | 98133100-5 | Verbesserung und Unterstützung der Verwaltungs- und Gemeinschaftseinrichtungen |
106. | 98133000-4 | Dienstleistungen sozialer Interessenverbände |
107. | 98200000-5 | Beratung in Sachen Chancengleichheit |
108. | 98500000-8 | Privathaushalte mit Hausangestellten |
109. | 98513000-2 | Bereitstellung von Arbeitskräften für private Haushalte |
110. | 98513100-3 | Vermittlung von Arbeitskräften für private Haushalte |
111. | 98513200-4 | Bereitstellung von Bürokräften für private Haushalte |
112. | 98513300-5 | Bereitstellung von Zeitarbeitskräften für private Haushalte |
113. | 98513310-8 | Dienstleistungen von Haushaltshilfen |
114. | 98514000-9 | Haushaltungsdienste |
1. | 85321000-5 | Verwaltungsdienste im Sozialwesen |
2. | 85322000-2 | Kommunales Aktionsprogramm |
3. | 75000000-6 | Dienstleistungen der öffentlichen Verwaltung, Verteidigung und Sozialversicherung |
4. | 75121000-0 | Administrative Dienste im Bildungswesen |
5. | 75122000-7 | Administrative Dienste im Gesundheitswesen |
6. | 75124000-1 | Administrative Dienste in den Bereichen Freizeit, Kultur und Religion |
7. | 79995000-5 | Bibliotheksverwaltung |
8. | 79995100-6 | Archivierung |
9. | 79995200-7 | Katalogisierung |
10. | 80000000-4 | Allgemeine und berufliche Bildung |
11. | 80100000-5 | Grundschulunterricht |
12. | 80110000-8 | Vorschulunterricht |
13. | 80200000-6 | Unterricht im Sekundarbereich |
14. | 80210000-9 | Unterricht in technischen und berufsbildenden weiterführenden Schulen |
15. | 80211000-6 | Unterricht in technischen weiterführenden Schulen |
16. | 80212000-3 | Unterricht in berufsbildenden weiterführenden Schulen |
17. | 80300000-7 | Dienstleistungen von Hochschulen |
18. | 80310000-0 | Jugendbildung |
19. | 80320000-3 | Ausbildung im medizinischen Bereich |
20. | 80330000-6 | Ausbildung im Bereich Sicherheit |
21. | 80340000-9 | Sonderausbildung |
22. | 80400000-8 | Erwachsenenbildung und sonstiger Unterricht |
23. | 80410000-1 | Verschiedene Unterrichts- und Ausbildungsdienste |
24. | 80411000-8 | Ausbildung in Fahrschulen |
25. | 80411100-9 | Abnahme der Fahrprüfung |
26. | 80411200-0 | Erteilung von Fahrstunden |
27. | 80412000-5 | Ausbildung in Flugschulen |
28. | 80413000-2 | Ausbildung in Segelschulen |
29. | 80414000-9 | Ausbildung in Tauchschulen |
30. | 80415000-6 | Skikurse |
31. | 80420000-4 | E-Learning |
32. | 80430000-7 | Erwachsenenbildung auf Hochschulebene |
33. | 80490000-5 | Betrieb einer Bildungseinrichtung |
34. | 80500000-9 | Ausbildung |
35. | 80510000-2 | Spezialausbildung |
36. | 80511000-9 | Ausbildung des Personals |
37. | 80512000-6 | Hundeschulung |
38. | 80513000-3 | Reitunterricht |
39. | 80520000-5 | Ausbildungseinrichtungen |
40. | 80521000-2 | Mit Ausbildungsprogrammen verbundene Dienstleistungen |
41. | 80522000-9 | Schulungsseminare |
42. | 80530000-8 | Berufsausbildung |
43. | 80531000-5 | Industrielle und technische Ausbildung |
44. | 80531100-6 | Fachausbildung |
45. | 80531200-7 | Technische Ausbildung |
46. | 80532000-2 | Managementausbildung |
47. | 80533000-9 | Einführung und Ausbildung im Umgang mit Computern |
48. | 80533100-0 | Ausbildung im Umgang mit Computern |
49. | 80533200-1 | Computerkurse |
50. | 80540000-1 | Ausbildung im Umweltschutz |
51. | 80550000-4 | Sicherheitsausbildung |
52. | 80560000-7 | Ausbildung in Gesundheitsschutz und erster Hilfe |
53. | 80561000-4 | Ausbildung in Gesundheitsschutz |
54. | 80562000-1 | Ausbildung in erster Hilfe |
55. | 80570000-0 | Ausbildung in der Persönlichkeitsentwicklung |
56. | 80580000-3 | Veranstaltung von Sprachkursen |
57. | 80590000-6 | Tutorendienste |
58. | 80600000-0 | Schulung für Verteidigungsgüter und Sicherheitsausrüstung |
59. | 80610000-3 | Schulung und Simulation für Sicherheitsausrüstung |
60. | 80620000-6 | Schulung und Simulation für Feuerwaffen und Munition |
61. | 80630000-9 | Schulung und Simulation für Militärfahrzeuge |
62. | 80640000-2 | Schulung und Simulation für Kriegsschiffe |
63. | 80650000-5 | Schulung und Simulation für Luftfahrzeuge, Raketen und Raumfahrzeuge |
64. | 80660000-8 | Schulung und Simulation für militärischen Zwecken dienende elektronische Systeme |
65. | 92000000-1 | Dienstleistungen in den Bereichen Erholung, Kultur und Sport |
66. | 92100000-2 | Dienstleistungen im Bereich Film und Videofilm |
67. | 92110000-5 | Film- und Videofilmherstellung und verbundene Dienstleistungen |
68. | 92111000-2 | Film- und Videofilmherstellung |
69. | 92111100-3 | Herstellung von Lehrfilmen und -videofilmen |
70. | 92111200-4 | Herstellung von Werbe-, Reklame- und Informationsfilmen und -videofilmen |
71. | 92111210-7 | Herstellung von Werbefilmen |
72. | 92111220-0 | Herstellung von Werbevideofilmen |
73. | 92111230-3 | Herstellung von Reklamefilmen |
74. | 92111240-6 | Herstellung von Reklamevideofilmen |
75. | 92111250-9 | Herstellung von Informationsfilmen |
76. | 92111260-2 | Herstellung von Informationsvideofilmen |
77. | 92111300-5 | Herstellung von Unterhaltungsfilmen und -videofilmen |
78. | 92111310-8 | Herstellung von Unterhaltungsfilmen |
79. | 92111320-1 | Herstellung von Unterhaltungsvideofilmen |
80. | 92112000-9 | Dienstleistungen im Zusammenhang mit Film- und Videofilmherstellung |
81. | 92120000-8 | Verleih von Filmen und Videofilmen |
82. | 92121000-5 | Verleih von Videofilmen |
83. | 92122000-2 | Verleih von Filmen |
84. | 92130000-1 | Filmvorführungen |
85. | 92140000-4 | Videofilmvorführung |
86. | 92200000-3 | Dienstleistungen in Verbindung mit Rundfunk- und Fernsehprogrammen |
87. | 92210000-6 | Rundfunkdienste |
88. | 92211000-3 | Produktion von Rundfunksendungen |
89. | 92213000-7 | Rundfunksysteme kleinen Maßstabs |
90. | 92214000-4 | Dienstleistungen im Zusammenhang mit Rundfunkstudios oder -ausstattung |
91. | 92215000-1 | GMRS-Funkdienste (General Mobile Radio Services) |
92. | 92216000-8 | FRS-Funkdienste (Family Radio Services) |
93. | 92217000-5 | GMRS-Funkdienste/FRS-Funkdienste |
94. | 92220000-9 | Fernsehdienste |
95. | 92221000-6 | Produktion von Fernsehsendungen |
96. | 92222000-3 | Videoüberwachung (CCTS) |
97. | 92224000-7 | Digitales Fernsehen |
98. | 92225000-4 | Interaktives Fernsehen |
99. | 92225100-7 | Filmabruf über das Fernsehen |
100. | 92226000-1 | Fernsehprogrammierung |
101. | 92230000-2 | Kabelrundfunk und -fernsehen |
102. | 92231000-9 | Internationale bilaterale Dienste und internationale private Mietleitungen |
103. | 92232000-6 | Kabelfernsehen |
104. | 92300000-4 | Unterhaltungsdienste |
105. | 92310000-7 | Künstlerische und schriftstellerische Tätigkeiten und Darbietungen |
106. | 92311000-4 | Kunstwerke |
107. | 92312000-1 | Künstlerische Dienstleistungen |
108. | 92312100-2 | Unterhaltungsdienstleistungen von Theaterregisseuren, Chören, Musikkapellen und Orchestern |
109. | 92312110-5 | Unterhaltungsdienstleistungen von Theaterregisseuren |
110. | 92312120-8 | Unterhaltungsdienstleistungen von Chören |
111. | 92312130-1 | Unterhaltungsdienstleistungen von Musikkapellen |
112. | 92312140-4 | Unterhaltungsdienstleistungen von Orchestern |
113. | 92312200-3 | Dienstleistungen von Schriftstellern, Komponisten, Bildhauern, Entertainern und sonstigen Künstlern |
114. | 92312210-6 | Dienstleistungen von Verfassern |
115. | 92312211-3 | Dienstleistungen von Schreibbüros |
116. | 92312212-0 | Mit der Erstellung von Ausbildungshandbüchern verbundene Dienstleistungen |
117. | 92312213-7 | Erstellung von technischen Unterlagen |
118. | 92312220-9 | Dienstleistungen von Komponisten |
119. | 92312230-2 | Dienstleistungen von Bildhauern |
120. | 92312240-5 | Dienstleistungen von Entertainern |
121. | 92312250-8 | Dienstleistungen von einzelnen Künstlern |
122. | 92312251-5 | Dienstleistungen von Diskjockeys |
123. | 92320000-0 | Betrieb von kulturellen Einrichtungen |
124. | 92330000-3 | Dienstleistungen in Verbindung mit Erholungsgebieten |
125. | 92331000-0 | Dienstleistungen in Verbindung mit Jahrmärkten und Vergnügungsparks |
126. | 92331100-1 | Dienstleistungen in Verbindung mit Jahrmärkten |
127. | 92331200-2 | Dienstleistungen in Verbindung mit Vergnügungsparks |
128. | 92331210-5 | Kinderanimation |
129. | 92332000-7 | Dienstleistungen an Stränden |
130. | 92340000-6 | Unterhaltungsdienste im Bereich Tanz und sonstige Aufführungen |
131. | 92341000-3 | Zirkusvorstellungen |
132. | 92342000-0 | Dienstleistungen von Tanzschulen |
133. | 92342100-1 | Unterricht in Gesellschaftstänzen |
134. | 92342200-2 | Unterricht in Diskotänzen |
135. | 92350000-9 | Dienstleistungen des Spiel- und Wettbetriebs |
136. | 92351000-6 | Dienstleistungen von Spiel- und Wetteinrichtungen |
137. | 92351100-7 | Dienstleistungen von Lotterien |
138. | 92351200-8 | Dienstleistungen von Spielkasinos |
139. | 92352000-3 | Dienstleistungen von Wetteinrichtungen |
140. | 92352100-4 | Betrieb von Totalisatoren |
141. | 92352200-5 | Buchmacherdienste |
142. | 92360000-2 | Dienstleistungen im pyrotechnischen Bereich |
143. | 92370000-5 | Dienstleistungen von Tontechnikern |
144. | 92400000-5 | Dienstleistungen des Nachrichten- und Pressedienstes |
145. | 92500000-6 | Dienstleistungen von Bibliotheken, Archiven, Museen und anderen kulturellen Einrichtungen |
146. | 92510000-9 | Dienstleistungen von Bibliotheken und Archiven |
147. | 92511000-6 | Dienstleistungen von Bibliotheken |
148. | 92512000-3 | Dienstleistungen von Archiven |
149. | 92512100-4 | Archivzerstörung |
150. | 92520000-2 | Dienstleistungen von Museen und zugehörige Dienste |
151. | 92521000-9 | Dienstleistungen von Museen |
152. | 92521100-0 | Museumsausstellungen |
153. | 92521200-1 | Konservierung von Exponaten und Ausstellungsobjekten |
154. | 92521210-4 | Konservierung von Exponaten |
155. | 92521220-7 | Konservierung von Ausstellungsobjekten |
156. | 92522000-6 | Dienstleistungen im Bereich Denkmalschutz |
157. | 92522100-7 | Maßnahmen zur Erhaltung von historisch bedeutsamen Stätten |
158. | 92522200-8 | Maßnahmen zur Erhaltung von historischen Gebäuden |
159. | 92530000-5 | Dienstleistungen von botanischen und zoologischen Gärten sowie Naturschutzgebieten |
160. | 92531000-2 | Dienstleistungen von botanischen Gärten |
161. | 92532000-9 | Dienstleistungen von zoologischen Gärten |
162. | 92533000-6 | Dienstleistungen von Naturschutzgebieten |
163. | 92534000-3 | Dienstleistungen von Tierschutzgebieten |
164. | 92600000-7 | Dienstleistungen im Sport |
165. | 92610000-0 | Betrieb von Sportanlagen |
166. | 92620000-3 | Sportbezogene Dienstleistungen |
167. | 92621000-0 | Förderung von Sportveranstaltungen |
168. | 92622000-7 | Organisation von Sportveranstaltungen |
169. | 92700000-8 | Dienstleistungen von Internet-Cafés |
170. | 79950000-8 | Veranstaltung von Ausstellungen, Messen und Kongressen |
171. | 79951000-5 | Veranstaltung von Seminaren |
172. | 79952000-2 | Event-Organisation |
173. | 79952100-3 | Organisation von Kulturveranstaltungen |
174. | 79953000-9 | Organisation von Festivals |
175. | 79954000-6 | Organisation von Parties |
176. | 79955000-3 | Organisation von Modenschauen |
177. | 79956000-0 | Organisation von Messen und Ausstellungen |
1. | 75300000-9 | Dienstleistungen im Rahmen der gesetzlichen Sozialversicherung |
1. | 75310000-2 | Beihilfen, Unterstützungsleistungen und Zuwendungen |
2. | 75311000-9 | Krankenkassenleistungen |
3. | 75312000-6 | Mutterschaftsbeihilfe |
4. | 75313000-3 | Unterstützung bei Erwerbsunfähigkeit |
5. | 75313100-4 | Unterstützung bei zeitweiliger Erwerbsunfähigkeit |
6. | 75314000-0 | Arbeitslosenunterstützung |
7. | 75320000-5 | Pensionsregelung für öffentliche Bedienstete |
8. | 75330000-8 | Familienbeihilfen |
9. | 75340000-1 | Kindergeld |
1. | 98000000-3 | Sonstige gemeinschaftliche, soziale und persönliche Dienste |
2. | 98120000-0 | Dienstleistungen von Gewerkschaften |
3. | 98132000-7 | Dienstleistungen von politischen Organisationen |
4. | 98133110-8 | Dienstleistungen von Jugendverbänden |
5. | 98130000-3 | Diverse Dienstleistungen von Organisationen und Vereinen |
1. | 98131000-0 | Dienstleistungen von religiösen Vereinigungen |
1. | 55100000-1 | Dienstleistungen von Hotels |
2. | 55110000-4 | Hotel-Übernachtungen |
3. | 55120000-7 | Sitzungs- und Konferenzdienstleistungen von Hotels |
4. | 55130000-0 | Sonstige Hotel-Dienstleistungen |
5. | 55200000-2 | Campingplätze und andere Unterkünfte (außer Hotels) |
6. | 55210000-5 | Dienstleistungen von Jugendherbergen |
7. | 55220000-8 | Dienstleistungen von Campingplätzen |
8. | 55221000-5 | Dienstleistungen in Verbindung mit Stellplätzen für Wohnwagen |
9. | 55240000-4 | Dienstleistungen in Verbindung mit Ferienzentren und Ferienwohnungen |
10. | 55241000-1 | Dienstleistungen von Ferienzentren |
11. | 55242000-8 | Dienstleistungen in Verbindung mit Ferienwohnungen |
12. | 55243000-5 | Dienstleistungen von Kinderferienlagern |
13. | 55250000-7 | Vermietung von möblierten Unterkünften für Kurzaufenthalte |
14. | 55260000-0 | Dienstleistungen in Verbindung mit Schlafwagen |
15. | 55270000-3 | Dienstleistungen von Frühstückspensionen |
16. | 55300000-3 | Restaurant- und Bewirtungsdienste |
17. | 55310000-6 | Restaurantbedienung |
18. | 55311000-3 | Bedienung in nicht öffentlichen Restaurants |
19. | 55312000-0 | Bedienung in öffentlichen Restaurants |
20. | 55320000-9 | Servieren von Mahlzeiten |
21. | 55321000-6 | Zubereitung von Mahlzeiten |
22. | 55322000-3 | Kochen von Mahlzeiten |
23. | 55330000-2 | Dienstleistungen von Cafeterias |
24. | 55400000-4 | Servieren von Getränken |
25. | 55410000-7 | Ausschankdienste |
26. | 55521000-8 | Verpflegungsdienste für Privathaushalte |
27. | 55521100-9 | Essen auf Rädern |
28. | 55521200-0 | Auslieferung von Mahlzeiten |
29. | 55520000-1 | Verpflegungsdienste |
30. | 55522000-5 | Verpflegungsdienste für Transportunternehmen |
31. | 55523000-2 | Verpflegungsdienste für sonstige Unternehmen oder andere Einrichtungen |
32. | 55524000-9 | Verpflegungsdienste für Schulen |
33. | 55510000-8 | Dienstleistungen von Kantinen |
34. | 55511000-5 | Dienstleistungen von Kantinen und anderen nicht öffentlichen Cafeterias |
35. | 55512000-2 | Betrieb von Kantinen |
36. | 55523100-3 | Auslieferung von Schulmahlzeiten |
1. | 79100000-5 | Dienstleistungen im juristischen Bereich |
2. | 79110000-8 | Juristische Beratung und Vertretung |
3. | 79111000-5 | Rechtsberatung |
4. | 79112000-2 | Vertretung vor Gericht |
5. | 79112100-3 | Interessenvertretung |
6. | 79120000-1 | Patent- und Urheberrechtsberatung |
7. | 79121000-8 | Urheberrechtsberatung |
8. | 79121100-9 | Software-Urheberrechtsberatung |
9. | 79130000-4 | Rechtliche Dokumentations- und Beglaubigungsdienste |
10. | 79131000-1 | Dokumentationsdienste |
11. | 79132000-8 | Beglaubigungsdienste |
12. | 79132100-9 | Zertifizierungsdienste elektronischer Signaturen |
13. | 79140000-7 | Rechtsberatung und –auskunft |
14. | 75231100-5 | Verwaltungsdienstleistungen bei Gericht |
1. | 75100000-7 | Dienstleistungen der Verwaltung |
2. | 75110000-0 | Dienstleistungen der allgemeinen öffentlichen Verwaltung |
3. | 75111000-7 | Dienstleistungen der Exekutive und Legislative |
4. | 75111100-8 | Dienstleistungen der Exekutive |
5. | 75111200-9 | Dienstleistungen der Legislative |
6. | 75112000-4 | Verwaltungsdienstleistungen für Unternehmenstätigkeit |
7. | 75112100-5 | Mit Entwicklungsprojekten verbundene Verwaltungsdienstleistungen |
8. | 75120000-3 | Dienstleistungen von öffentlichen Behörden |
9. | 75123000-4 | Administrative Dienste im Wohnungswesen |
10. | 75125000-8 | Administrative Dienste im Bereich Fremdenverkehr |
11. | 75131000-3 | Dienstleistungen für die öffentliche Verwaltung |
1. | 75200000-8 | Kommunale Dienstleistungen |
2. | 75210000-1 | Dienstleistungen im Bereich auswärtige Angelegenheiten und sonstige Dienstleistungen |
3. | 75211000-8 | Dienstleistungen im Bereich auswärtige Angelegenheiten |
4. | 75211100-9 | Dienstleistungen im diplomatischen Bereich |
5. | 75211110-2 | Konsulatsdienste |
6. | 75211200-0 | Wirtschaftshilfe an das Ausland |
7. | 75211300-1 | Militärhilfe an das Ausland |
8. | 75220000-4 | Verteidigung |
9. | 75221000-1 | Militärische Verteidigung |
10. | 75222000-8 | Zivilverteidigung |
11. | 75230000-7 | Dienstleistungen im Justizwesen |
12. | 75231000-4 | Juristische Dienste |
1. | 75231210-9 | Strafvollzugsdienste |
2. | 75231220-2 | Begleitung bei Gefangenentransporten |
3. | 75231230-5 | Dienstleistungen für Haftanstalten |
4. | 75240000-0 | Mit öffentlicher Sicherheit und Ordnung verbundene Dienstleistungen |
5. | 75241000-7 | Dienstleistungen im Bereich öffentliche Sicherheit |
6. | 75241100-8 | Dienstleistungen der Polizei |
7. | 75242000-4 | Dienstleistungen im Bereich öffentliches Recht und öffentliche Ordnung |
8. | 75242100-5 | Dienstleistungen im Bereich öffentliche Ordnung |
9. | 75242110-8 | Gerichtsvollzieherdienste |
10. | 75250000-3 | Dienstleistungen der Feuerwehr und von Rettungsdiensten |
11. | 75251000-0 | Dienstleistungen der Feuerwehr |
12. | 75251100-1 | Brandbekämpfung |
13. | 75251110-4 | Brandverhütung |
14. | 75251120-7 | Waldbrandbekämpfung |
15. | 75252000-7 | Rettungsdienste |
16. | 79430000-7 | Krisenmanagement |
17. | 98113100-9 | Dienstleistungen im Bereich der nuklearen Sicherheit |
1. | 79700000-1 | Dienstleistungen von Detekteien und Sicherheitsdiensten |
2. | 79710000-4 | Dienstleistungen von Sicherheitsdiensten |
3. | 79711000-1 | Überwachung von Alarmanlagen |
4. | 79713000-5 | Bewachungsdienste |
5. | 79714000-2 | Überwachungsdienste |
6. | 79714100-3 | Dienstleistungen in Verbindung mit Suchsystemen |
7. | 79714110-6 | Fahndung nach Flüchtigen |
8. | 79715000-9 | Streifendienste |
9. | 79716000-6 | Ausgabe von Mitarbeiterausweisen |
10. | 79720000-7 | Ermittlungsdienste |
11. | 79721000-4 | Dienstleistungen von Detekteien |
12. | 79722000-1 | Dienstleistungen von Grafologen |
13. | 79723000-8 | Abfallanalyse |
1. | 98900000-2 | Von extraterritorialen Organisationen und Körperschaften erbrachte Leistungen |
2. | 98910000-5 | Dienstleistungen von internationalen Organisationen und Körperschaften |
1. | 64000000-6 | Post- und Fernmeldedienste |
2. | 64100000-7 | Post- und Kurierdienste |
3. | 64110000-0 | Postdienste |
4. | 64111000-7 | Postdienste im Zusammenhang mit Zeitungen und Zeitschriften |
5. | 64112000-4 | Briefpostdienste |
6. | 64113000-1 | Paketpostdienste |
7. | 64114000-8 | Post-Schalterdienste |
8. | 64115000-5 | Vermietung von Postfächern |
9. | 64116000-2 | Dienste im Zusammenhang mit postlagernden Sendungen |
10. | 64122000-7 | Interne Bürobotendienste |
1. | 50116510-9 | Reifenrunderneuerung |
2. | 71550000-8 | Schmiedearbeiten |
*) Die Vergabe der im Anhang angeführten Dienstleistungen unterliegt nicht dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes, wenn sie als nichtwirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse organisiert sind oder unter eine andere Ausnahmebestimmung dieses Bundesgesetzes fallen.
1. | 75121000-0 | Administrative Dienste im Bildungswesen |
2. | 75122000-7 | Administrative Dienste im Gesundheitswesen |
3. | 75123000-4 | Administrative Dienste im Wohnungswesen |
4. | 79622000-0 | Überlassung von Haushaltshilfen |
5. | 79624000-4 | Überlassung von Pflegepersonal |
6. | 79625000-1 | Überlassung von medizinischem Personal |
7. | 80110000-8 | Vorschulunterricht |
8. | 80300000-7 | Dienstleistungen von Hochschulen |
9. | 80420000-4 | E-Learning |
10. | 80430000-7 | Erwachsenenbildung auf Hochschulebene |
11. | 80511000-9 | Ausbildung des Personals |
12. | 80520000-5 | Ausbildungseinrichtungen |
13. | 80590000-6 | Tutorendienste |
14. | 85000000-9 | Dienstleistungen des Gesundheits- und Sozialwesens |
15. | 85100000-0 | Dienstleistungen des Gesundheitswesens |
16. | 85110000-3 | Dienstleistungen von Krankenhäusern und zugehörige Leistungen |
17. | 85111000-0 | Dienstleistungen von Krankenhäusern |
18. | 85111100-1 | Chirurgische Eingriffe im Krankenhaus |
19. | 85111200-2 | Ärztliche Versorgung im Krankenhaus |
20. | 85111300-3 | Gynäkologische Versorgung im Krankenhaus |
21. | 85111310-6 | Künstliche Befruchtung |
22. | 85111320-9 | Geburtshilfe im Krankenhaus |
23. | 85111400-4 | Rehabilitationsmaßnahmen im Krankenhaus |
24. | 85111500-5 | Psychiatrische Versorgung im Krankenhaus |
25. | 85111600-6 | Dienstleistungen im Bereich Orthopädie |
26. | 85111700-7 | Sauerstofftherapiedienste |
27. | 85111800-8 | Pathologiedienste |
28. | 85111810-1 | Blutuntersuchungen |
29. | 85111820-4 | Bakteriologische Untersuchungen |
30. | 85111900-9 | Dialysedienste von Krankenhäusern |
31. | 85112000-7 | Unterstützung von Krankenhäusern |
32. | 85112100-8 | Dienstleistungen im Bereich der Krankenhausbettwäsche |
33. | 85112200-9 | Ambulante Behandlungen |
34. | 85120000-6 | Dienstleistungen von Arztpraxen und zugehörige Dienstleistungen |
35. | 85121000-3 | Dienstleistungen von Arztpraxen |
36. | 85121100-4 | Dienstleistungen von praktischen Ärzten |
37. | 85121200-5 | Dienstleistungen von Fachärzten |
38. | 85121210-8 | Dienstleistungen von Gynäkologen oder Geburtshelfern |
39. | 85121220-1 | Dienstleistungen von Nephrologen oder Neurologen |
40. | 85121230-4 | Dienstleistungen von Kardiologen oder Lungenspezialisten |
41. | 85121231-1 | Dienstleistungen von Kardiologen |
42. | 85121232-8 | Dienstleistungen von Lungenspezialisten |
43. | 85121240-7 | Dienstleistungen von HNO oder Audiologen |
44. | 85121250-0 | Dienstleistungen von Gastroenterologen und Geriatrie-Spezialisten |
45. | 85121251-7 | Dienstleistungen von Gastroenterologen |
46. | 85121252-4 | Dienstleistungen von Geriatrie-Spezialisten |
47. | 85121270-6 | Dienstleistungen von Psychiatern oder Psychologen |
48. | 85121271-3 | Dienstleistungen von Einrichtungen für psychisch Kranke |
49. | 85121280-9 | Dienstleistungen von Ophtalmologen, Dermatologen oder Orthopäden |
50. | 85121281-6 | Dienstleistungen von Ophtalmologen |
51. | 85121282-3 | Dienstleistungen von Dermatologen |
52. | 85121283-0 | Dienstleistungen von Orthopäden |
53. | 85121290-2 | Dienstleistungen von Kinderärzten oder Urologen |
54. | 85121291-9 | Dienstleistungen von Kinderärzten |
55. | 85121292-6 | Dienstleistungen von Urologen |
56. | 85121300-6 | Dienstleistungen von Chirurgen |
57. | 85130000-9 | Dienstleistungen von Zahnarztpraxen und zugehörige Dienstleistungen |
58. | 85131000-6 | Dienstleistungen von Zahnarztpraxen |
59. | 85131100-7 | Dienstleistungen im Bereich Kieferorthopädie |
60. | 85131110-0 | Chirurgische Behandlung in der Kieferorthopädie |
61. | 85140000-2 | Diverse Dienstleistungen im Gesundheitswesen |
62. | 85141000-9 | Dienstleistungen von medizinischem Personal |
63. | 85141100-0 | Dienstleistungen von Hebammen |
64. | 85141200-1 | Dienstleistungen von Krankenpflegepersonal |
65. | 85141210-4 | Medizinische Hausbehandlung |
66. | 85141211-1 | Hausdialysebehandlung |
67. | 85141220-7 | Beratungsleistungen von Krankenpflegepersonal |
68. | 85142000-6 | Dienstleistungen von nichtärztlichem Personal |
69. | 85142100-7 | Physiotherapiedienste |
70. | 85142200-8 | Dienstleistungen von Homöopathen |
71. | 85142300-9 | Hygienedienste |
72. | 85142400-0 | Hauszustellung von Inkontinenzartikeln |
73. | 85143000-3 | Einsatz von Krankenwagen |
74. | 85144000-0 | Dienstleistungen von Krankenanstalten |
75. | 85144100-1 | Dienstleistungen von Pflegeeinrichtungen |
76. | 85145000-7 | Dienstleistungen von medizinischen Laboratorien |
77. | 85146000-4 | Dienstleistungen von Blutbanken |
78. | 85146000-4 | Dienstleistungen von Spermabanken |
79. | 85146200-6 | Dienstleistungen von Organbanken |
80. | 85147000-1 | Betriebliche Gesundheitsfürsorge |
81. | 85148000-8 | Medizinische Analysedienste |
82. | 85149000-5 | Dienstleistungen im pharmazeutischen Bereich |
83. | 85150000-5 | Dienstleistungen im Bereich medizinische Bildverarbeitung |
84. | 85160000-8 | Dienstleistungen von Optikern |
85. | 85170000-1 | Dienstleistungen in den Bereichen Akupunktur und Chiropraktik |
86. | 85171000-8 | Dienstleistungen im Bereich Akupunktur |
87. | 85172000-5 | Dienstleistungen im Bereich Chiropraktik |
88. | 85200000-1 | Dienstleistungen des Veterinärwesens |
89. | 85210000-3 | Haustierzuchten |
90. | 85300000-2 | Dienstleistungen des Sozialwesens und zugehörige Dienstleistungen |
91. | 85310000-5 | Dienstleistungen des Sozialwesens |
92. | 85311000-2 | Dienstleistungen im Sozialwesen in Verbindung mit Heimen |
93. | 85311100-3 | Altenfürsorgeleistungen |
94. | 85311200-4 | Behindertenfürsorgeleistungen |
95. | 85311300-5 | Kinder- und Jugendfürsorgeleistungen |
96. | 85312000-9 | Dienstleistungen der Sozialfürsorge, ohne Unterbringung |
97. | 85312100-0 | Betreuung in Tagesstätten |
98. | 85312110-3 | Betreuungsleistungen in Kinderkrippen |
99. | 85312120-6 | Betreuungsleistungen für behinderte Kinder und Jugendliche in Tagesheimen |
100. | 85312200-1 | Lebensmittel-Hauslieferungen |
101. | 85312300-2 | Orientierungs- und Beratungsdienste |
102. | 85312310-5 | Orientierungsdienste |
103. | 85312320-8 | Beratungsdienste |
104. | 85312330-1 | Familienplanung |
105. | 85312400-3 | Nicht in Heimen erbrachte Fürsorgeleistungen |
106. | 85312500-4 | Rehabilitation |
107. | 85312510-7 | Berufliche Wiedereingliederung |
108. | 85320000-8 | Dienstleistungen im Sozialwesen |
109. | 85321000-5 | Verwaltungsdienste im Sozialwesen |
110. | 85322000-2 | Kommunales Aktionsprogramm |
111. | 85323000-9 | Kommunaler Gesundheitsdienst |
112. | 92500000-6 | Dienstleistungen von Bibliotheken, Archiven, Museen und anderen kulturellen Einrichtungen |
113. | 92600000-7 | Dienstleistungen im Sport |
114. | 98133000-4 | Dienstleistungen sozialer Interessenverbände |
115. | 98133110-8 | Dienstleistungen von Jugendverbänden |
Inhaltsverzeichnis | ||
1. Teil | ||
§ 1.Paragraph eins, | Regelungsgegenstand | |
§ 2.Paragraph 2, | Begriffsbestimmungen | |
§ 3.Paragraph 3, | Verfahren, die unterschiedlichen Regelungen unterliegen | |
2. Teil | ||
1. Hauptstück | ||
1. Abschnitt | ||
§ 4.Paragraph 4, | Öffentliche Auftraggeber und sonstige zur Anwendung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verpflichtete Auftraggeber | |
2. Abschnitt | ||
§ 5.Paragraph 5, | Bauaufträge | |
§ 6.Paragraph 6, | Lieferaufträge | |
§ 7.Paragraph 7, | Dienstleistungsaufträge | |
§ 8.Paragraph 8, | Abgrenzungsregelungen | |
3. Abschnitt | ||
§ 9.Paragraph 9, | Ausgenommene Vergabeverfahren | |
§ 10.Paragraph 10, | Ausgenommene öffentlich-öffentliche Verhältnisse | |
§ 11.Paragraph 11, | Gemeinsame grenzüberschreitende Auftragsvergabe mehrerer öffentlicher Auftraggeber | |
4. Abschnitt | ||
§ 12.Paragraph 12, | Schwellenwerte | |
§ 13.Paragraph 13, | Allgemeine Bestimmungen betreffend die Berechnung des geschätzten Auftragswertes | |
§ 14.Paragraph 14, | Berechnung des geschätzten Auftragswertes bei Bauaufträgen | |
§ 15.Paragraph 15, | Berechnung des geschätzten Auftragswertes bei Lieferaufträgen | |
§ 16.Paragraph 16, | Berechnung des geschätzten Auftragswertes bei Dienstleistungsaufträgen | |
§ 17.Paragraph 17, | Berechnung des geschätzten Auftragswertes bei Rahmenvereinbarungen und bei dynamischen Beschaffungssystemen | |
§ 18.Paragraph 18, | Berechnung des geschätzten Auftragswertes bei Innovationspartnerschaften | |
§ 19.Paragraph 19, | Änderung der Schwellen- oder Loswerte | |
5. Abschnitt | ||
§ 20.Paragraph 20, | Grundsätze des Vergabeverfahrens | |
§ 21.Paragraph 21, | Allgemeine Bestimmungen über Bewerber und Bieter | |
§ 22.Paragraph 22, | Gemeinsame Auftragsvergabe mehrerer öffentlicher Auftraggeber | |
§ 23.Paragraph 23, | Vorbehaltene Aufträge zugunsten sozialer und beruflicher Integration | |
§ 24.Paragraph 24, | Vorherige Erkundung des Marktes | |
§ 25.Paragraph 25, | Vorarbeiten | |
§ 26.Paragraph 26, | Vermeidung von Interessenkonflikten | |
§ 27.Paragraph 27, | Schutz der Vertraulichkeit, Verwertungsrechte | |
§ 28.Paragraph 28, | Gesamt- oder Losvergabe | |
§ 29.Paragraph 29, | Allgemeine Bestimmungen betreffend den Preis | |
§ 30.Paragraph 30, | Verwendung des CPV | |
2. Hauptstück | ||
1. Abschnitt | ||
§ 31.Paragraph 31, | Arten der Verfahren zur Vergabe von Aufträgen | |
§ 32.Paragraph 32, | Arten des Wettbewerbes | |
2. Abschnitt | ||
§ 33.Paragraph 33, | Wahl des offenen oder des nicht offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung | |
§ 34.Paragraph 34, | Wahl des Verhandlungsverfahrens mit vorheriger Bekanntmachung oder des wettbewerblichen Dialoges | |
§ 35.Paragraph 35, | Wahl des Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung bei Bauaufträgen | |
§ 36.Paragraph 36, | Wahl des Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung bei Lieferaufträgen | |
§ 37.Paragraph 37, | Wahl des Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung bei Dienstleistungsaufträgen | |
§ 38.Paragraph 38, | Wahl der elektronischen Auktion | |
§ 39.Paragraph 39, | Abschluss von Rahmenvereinbarungen und Vergabe von Aufträgen aufgrund einer Rahmenvereinbarung | |
§ 40.Paragraph 40, | Einrichtung eines dynamischen Beschaffungssystems und Vergabe von Aufträgen aufgrund eines dynamischen Beschaffungssystems | |
§ 41.Paragraph 41, | Wahl der Innovationspartnerschaft | |
§ 42.Paragraph 42, | Wahl des Wettbewerbes | |
3. Abschnitt | ||
§ 43.Paragraph 43, | Wahl des nicht offenen Verfahrens ohne vorherige Bekanntmachung | |
§ 44.Paragraph 44, | Zusätzliche Möglichkeiten der Wahl des Verhandlungsverfahrens | |
§ 45.Paragraph 45, | Zusätzliche Möglichkeit der Wahl des Wettbewerbes | |
§ 46.Paragraph 46, | Direktvergabe | |
§ 47.Paragraph 47, | Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung | |
3. Hauptstück | ||
1. Abschnitt | ||
§ 48.Paragraph 48, | Elektronische Kommunikation | |
§ 49.Paragraph 49, | Dokumentationspflichten | |
2. Abschnitt | ||
1. Unterabschnitt | ||
§ 50.Paragraph 50, | Bekanntmachung der beabsichtigten Vergabe von Leistungen | |
§ 51.Paragraph 51, | Zusätzliche Bekanntmachung auf Unionsebene | |
§ 52.Paragraph 52, | Berichtigung einer Bekanntmachung | |
§ 53.Paragraph 53, | Veröffentlichung eines Beschafferprofils | |
§ 54.Paragraph 54, | Veröffentlichung und Standardisierung von Meta- bzw. Kerndaten | |
2. Unterabschnitt | ||
§ 55.Paragraph 55, | Arten der Bekanntmachung | |
§ 56.Paragraph 56, | Bekanntmachungen auf Unionsebene | |
§ 57.Paragraph 57, | Bekanntmachung einer Vorinformation auf Unionsebene | |
§ 58.Paragraph 58, | Freiwillige Bekanntmachung eines Vergabeverfahrens auf Unionsebene | |
§ 59.Paragraph 59, | Bekanntmachungen in Österreich | |
§ 60.Paragraph 60, | Bekanntmachung einer Vorinformation in Österreich | |
§ 61.Paragraph 61, | Bekanntgaben auf Unionsebene | |
§ 62.Paragraph 62, | Bekanntgaben in Österreich | |
3. Unterabschnitt | ||
§ 63.Paragraph 63, | Arten der Bekanntmachung | |
§ 64.Paragraph 64, | Bekanntmachungen in Österreich | |
§ 65.Paragraph 65, | Bekanntmachung einer Vorinformation | |
§ 66.Paragraph 66, | Bekanntgaben in Österreich | |
3. Abschnitt | ||
1. Unterabschnitt | ||
§ 67.Paragraph 67, | Berechnung der Fristen | |
§ 68.Paragraph 68, | Grundsätze für die Bemessung von Fristen | |
§ 69.Paragraph 69, | Auskunfts- und Verbesserungsfrist | |
2. Unterabschnitt | ||
§ 70.Paragraph 70, | Teilnahmeantragsfrist | |
§ 71.Paragraph 71, | Angebotsfrist | |
§ 72.Paragraph 72, | Verlängerung der Angebotsfrist bei Berichtigungen und zusätzlichen Auskünften | |
§ 73.Paragraph 73, | Verkürzte Angebotsfrist im beschleunigten Verfahren nach Vorinformation | |
§ 74.Paragraph 74, | Verkürzte Teilnahmeantrags- und Angebotsfrist im beschleunigten Verfahren bei Dringlichkeit | |
3. Unterabschnitt | ||
§ 75.Paragraph 75, | Teilnahmeantragsfrist | |
§ 76.Paragraph 76, | Angebotsfrist | |
§ 77.Paragraph 77, | Verkürzte Teilnahmeantrags- und Angebotsfrist | |
4. Abschnitt | ||
1. Unterabschnitt | ||
§ 78.Paragraph 78, | Ausschlussgründe | |
2. Unterabschnitt | ||
§ 79.Paragraph 79, | Zeitpunkt des Vorliegens der Eignung | |
§ 80.Paragraph 80, | Eigenerklärung, Verlangen der Nachweise durch den öffentlichen Auftraggeber | |
§ 81.Paragraph 81, | Nachweis der Befugnis | |
§ 82.Paragraph 82, | Nachweis der beruflichen Zuverlässigkeit | |
§ 83.Paragraph 83, | Beurteilung der beruflichen Zuverlässigkeit | |
§ 84.Paragraph 84, | Nachweis der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit | |
§ 85.Paragraph 85, | Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit | |
§ 86.Paragraph 86, | Nachweis der Eignung durch andere Unternehmer | |
§ 87.Paragraph 87, | Normen für Qualitätssicherung und Umweltmanagement | |
5. Abschnitt | ||
1. Unterabschnitt | ||
§ 88.Paragraph 88, | Grundsätze der Ausschreibung | |
§ 89.Paragraph 89, | Zur-Verfügung-Stellen der Ausschreibungsunterlagen | |
§ 90.Paragraph 90, | Bereitstellung oder Übermittlung der Ausschreibungsunterlagen | |
§ 91.Paragraph 91, | Inhalt der Ausschreibungsunterlagen | |
§ 92.Paragraph 92, | Berechnung von Lebenszykluskosten | |
§ 93.Paragraph 93, | Einhaltung arbeits-, sozial- und umweltrechtlicher Bestimmungen | |
(Anm.: § 94 aufgehoben durch Art. 1 Z 2, BGBl. I Nr. 8/2026)Anmerkung, Paragraph 94, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2026,) | ||
§ 95.Paragraph 95, | Besondere Bestimmungen betreffend die Energieeffizienz bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen im Oberschwellenbereich | |
§ 96.Paragraph 96, | Alternativ- und Variantenangebote | |
§ 97.Paragraph 97, | Abänderungsangebote | |
§ 98.Paragraph 98, | Subunternehmerleistungen | |
§ 99.Paragraph 99, | Arten und Mittel zur Sicherstellung | |
§ 100.Paragraph 100, | Besondere Bestimmungen betreffend den Zahlungsverkehr | |
§ 101.Paragraph 101, | Berichtigung der Ausschreibung | |
§ 102.Paragraph 102, | Nutzung von elektronischen Katalogen | |
2. Unterabschnitt | ||
§ 103.Paragraph 103, | Arten der Leistungsbeschreibung | |
§ 104.Paragraph 104, | Grundsätze der Leistungsbeschreibung | |
§ 105.Paragraph 105, | Erstellung eines Leistungsverzeichnisses | |
§ 106.Paragraph 106, | Technische Spezifikationen | |
§ 107.Paragraph 107, | Barrierefreiheit | |
§ 108.Paragraph 108, | Gütezeichen | |
§ 109.Paragraph 109, | Testberichte und Zertifizierungen | |
3. Unterabschnitt | ||
§ 110.Paragraph 110, | Vertragsbestimmungen | |
§ 111.Paragraph 111, | Besondere Vertragsbestimmungen betreffend den Zahlungsverkehr | |
6. Abschnitt | ||
1. Unterabschnitt | ||
§ 112.Paragraph 112, | Ablauf des offenen Verfahrens | |
§ 113.Paragraph 113, | Ablauf des nicht offenen Verfahrens | |
§ 114.Paragraph 114, | Ablauf des Verhandlungsverfahrens | |
2. Unterabschnitt | ||
§ 115.Paragraph 115, | Ausschreibung des wettbewerblichen Dialoges | |
§ 116.Paragraph 116, | Dialogphase | |
§ 117.Paragraph 117, | Aufforderung zur Angebotsabgabe und Vergabe des Auftrages | |
3. Unterabschnitt | ||
§ 118.Paragraph 118, | Ziel der Innovationspartnerschaft | |
§ 119.Paragraph 119, | Ausschreibung der Innovationspartnerschaft | |
§ 120.Paragraph 120, | Ablauf der Verhandlungen | |
§ 121.Paragraph 121, | Durchführung der Innovationspartnerschaft | |
4. Unterabschnitt | ||
§ 122.Paragraph 122, | Teilnehmer im nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung und im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung | |
§ 123.Paragraph 123, | Teilnehmer im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung, im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung, beim wettbewerblichen Dialog und bei Innovationspartnerschaften | |
§ 124.Paragraph 124, | Interessensbestätigung im Fall einer Bekanntmachung im Wege einer Vorinformation | |
7. Abschnitt | ||
§ 125.Paragraph 125, | Allgemeine Bestimmungen | |
§ 126.Paragraph 126, | Form der Angebote | |
§ 127.Paragraph 127, | Inhalt der Angebote | |
§ 128.Paragraph 128, | Besondere Bestimmungen über den Inhalt der Angebote bei funktionaler Leistungsbeschreibung | |
§ 129.Paragraph 129, | Einreichen der Angebote | |
§ 130.Paragraph 130, | Vergütung für die Ausarbeitung der Angebote | |
§ 131.Paragraph 131, | Zuschlagsfrist | |
8. Abschnitt | ||
1. Unterabschnitt | ||
§ 132.Paragraph 132, | Entgegennahme der Angebote | |
§ 133.Paragraph 133, | Öffnung der Angebote | |
2. Unterabschnitt | ||
§ 134.Paragraph 134, | Allgemeine Bestimmungen | |
§ 135.Paragraph 135, | Vorgehen bei der Prüfung | |
§ 136.Paragraph 136, | Zweifelhafte Preisangaben | |
§ 137.Paragraph 137, | Prüfung der Angemessenheit der Preise und vertiefte Angebotsprüfung | |
§ 138.Paragraph 138, | Vorgehen bei Mangelhaftigkeit der Angebote | |
§ 139.Paragraph 139, | Aufklärungen und Erörterungen | |
§ 140.Paragraph 140, | Dokumentation der Angebotsprüfung | |
§ 141.Paragraph 141, | Ausscheiden von Angeboten | |
3. Unterabschnitt | ||
§ 142.Paragraph 142, | Wahl des Angebotes für den Zuschlag | |
§ 143.Paragraph 143, | Mitteilung der Zuschlagsentscheidung | |
§ 144.Paragraph 144, | Stillhaltefrist und Zuschlagserteilung | |
§ 145.Paragraph 145, | Zeitpunkt und Form des Vertragsabschlusses | |
9. Abschnitt | ||
§ 146.Paragraph 146, | Allgemeine Bestimmungen | |
§ 147.Paragraph 147, | Vergabevermerk | |
§ 148.Paragraph 148, | Gründe für den Widerruf eines Vergabeverfahrens vor Ablauf der Angebotsfrist | |
§ 149.Paragraph 149, | Gründe für den Widerruf eines Vergabeverfahrens nach Ablauf der Angebotsfrist | |
§ 150.Paragraph 150, | Mitteilung der Widerrufsentscheidung, Stillhaltefrist, Unwirksamkeit des Widerrufes | |
4. Hauptstück | ||
1. Abschnitt | ||
§ 151.Paragraph 151, | Verfahren | |
§ 152.Paragraph 152, | Partizipatorischen Organisationen vorbehaltene Dienstleistungsaufträge | |
2. Abschnitt | ||
§ 153.Paragraph 153, | Allgemeines | |
§ 154.Paragraph 154, | Abschluss von Rahmenvereinbarungen | |
§ 155.Paragraph 155, | Vergabe von öffentlichen Aufträgen aufgrund von Rahmenvereinbarungen | |
3. Abschnitt | ||
§ 156.Paragraph 156, | Allgemeines | |
§ 157.Paragraph 157, | Allgemeine Bestimmungen betreffend die Durchführung von elektronischen Auktionen | |
§ 158.Paragraph 158, | Besondere Bestimmungen für die Durchführung von einfachen elektronischen Auktionen | |
§ 159.Paragraph 159, | Besondere Bestimmungen für die Durchführung von sonstigen elektronischen Auktionen | |
4. Abschnitt | ||
§ 160.Paragraph 160, | Allgemeines | |
§ 161.Paragraph 161, | Einrichten und Betrieb eines dynamischen Beschaffungssystems | |
§ 162.Paragraph 162, | Vergabe von Aufträgen aufgrund eines dynamischen Beschaffungssystems | |
5. Abschnitt | ||
§ 163.Paragraph 163, | Allgemeines | |
§ 164.Paragraph 164, | Teilnahme am Wettbewerb | |
§ 165.Paragraph 165, | Durchführung von Wettbewerben | |
3. Teil | ||
1. Hauptstück | ||
1. Abschnitt | ||
§ 166.Paragraph 166, | Sektorenauftraggeber | |
§ 167.Paragraph 167, | Öffentliche Auftraggeber als Sektorenauftraggeber | |
§ 168.Paragraph 168, | Öffentliche Unternehmen als Sektorenauftraggeber | |
§ 169.Paragraph 169, | Private Sektorenauftraggeber | |
2. Abschnitt | ||
§ 170.Paragraph 170, | Gas, Wärme und Elektrizität | |
§ 171.Paragraph 171, | Wasser | |
§ 172.Paragraph 172, | Verkehrsleistungen | |
§ 173.Paragraph 173, | Postdienste | |
§ 174.Paragraph 174, | Förderung von Erdöl und Gas und Exploration oder Förderung von Kohle oder anderen festen Brennstoffen | |
§ 175.Paragraph 175, | Häfen und Flughäfen | |
§ 176.Paragraph 176, | Vergabeverfahren, die mehrere Sektorentätigkeiten betreffen | |
3. Abschnitt | ||
§ 177.Paragraph 177, | Auftragsarten | |
4. Abschnitt | ||
§ 178.Paragraph 178, | Ausgenommene Vergabeverfahren | |
§ 179.Paragraph 179, | Ausgenommene öffentlich-öffentliche Verhältnisse | |
§ 180.Paragraph 180, | Gemeinsame grenzüberschreitende Auftragsvergabe mehrerer Sektorenauftraggeber | |
§ 181.Paragraph 181, | Aufträge an verbundene bzw. gemeinsame Unternehmen | |
(Anm.: § 182 aufgehoben durch Art. 1 Z 2, BGBl. I Nr. 8/2026)Anmerkung, Paragraph 182, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2026,) | ||
§ 183.Paragraph 183, | Verpflichtungen für Sektorenauftraggeber im Bereich der Förderung von Erdöl oder Gas | |
§ 184.Paragraph 184, | Freistellung vom Anwendungsbereich | |
5. Abschnitt | ||
§ 185.Paragraph 185, | Schwellenwerte | |
§ 186.Paragraph 186, | Allgemeine Bestimmungen betreffend die Berechnung des geschätzten Auftragswertes | |
§ 187.Paragraph 187, | Berechnung des geschätzten Auftragswertes bei Bauaufträgen | |
§ 188.Paragraph 188, | Berechnung des geschätzten Auftragswertes bei Lieferaufträgen | |
§ 189.Paragraph 189, | Berechnung des geschätzten Auftragswertes bei Dienstleistungsaufträgen | |
§ 190.Paragraph 190, | Berechnung des geschätzten Auftragswertes bei Rahmenvereinbarungen und bei dynamischen Beschaffungssystemen | |
§ 191.Paragraph 191, | Berechnung des geschätzten Auftragswertes bei Innovationspartnerschaften | |
§ 192.Paragraph 192, | Änderung der Schwellen- oder Loswerte | |
6. Abschnitt | ||
§ 193.Paragraph 193, | Grundsätze des Vergabeverfahrens | |
§ 194.Paragraph 194, | Allgemeine Bestimmungen über Bewerber und Bieter | |
§ 195.Paragraph 195, | Gemeinsame Auftragsvergabe mehrerer Sektorenauftraggeber | |
§ 196.Paragraph 196, | Vorbehaltene Aufträge zugunsten sozialer und beruflicher Integration | |
§ 197.Paragraph 197, | Vorherige Erkundung des Marktes | |
§ 198.Paragraph 198, | Vorarbeiten | |
§ 199.Paragraph 199, | Vermeidung von Interessenkonflikten | |
§ 200.Paragraph 200, | Schutz der Vertraulichkeit, Verwertungsrechte | |
§ 201.Paragraph 201, | Gesamt- oder Losvergabe | |
§ 202.Paragraph 202, | Verwendung des CPV | |
2. Hauptstück | ||
1. Abschnitt | ||
§ 203.Paragraph 203, | Arten der Verfahren zur Vergabe von Aufträgen | |
§ 204.Paragraph 204, | Arten des Wettbewerbes | |
2. Abschnitt | ||
§ 205.Paragraph 205, | Wahl des offenen Verfahrens, des nicht offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung, des Verhandlungsverfahrens mit vorheriger Bekanntmachung und des wettbewerblichen Dialoges | |
§ 206.Paragraph 206, | Wahl des Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung | |
§ 207.Paragraph 207, | Wahl der elektronischen Auktion | |
§ 208.Paragraph 208, | Abschluss von Rahmenvereinbarungen und Vergabe von Aufträgen aufgrund einer Rahmenvereinbarung | |
§ 209.Paragraph 209, | Einrichtung eines dynamischen Beschaffungssystems und Vergabe von Aufträgen aufgrund eines dynamischen Beschaffungssystems | |
§ 210.Paragraph 210, | Wahl der Innovationspartnerschaft | |
§ 211.Paragraph 211, | Wahl des Wettbewerbes | |
3. Abschnitt | ||
§ 212.Paragraph 212, | Wahl des Verfahrens zur Vergabe von Aufträgen | |
§ 213.Paragraph 213, | Direktvergabe | |
§ 214.Paragraph 214, | Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung | |
§ 215.Paragraph 215, | Abschluss von Rahmenvereinbarungen und Vergabe von Aufträgen aufgrund einer Rahmenvereinbarung | |
§ 216.Paragraph 216, | Wahl des Wettbewerbes | |
3. Hauptstück | ||
1. Abschnitt | ||
§ 217.Paragraph 217, | Elektronische Kommunikation | |
§ 218.Paragraph 218, | Dokumentationspflichten | |
2. Abschnitt | ||
1. Unterabschnitt | ||
§ 219.Paragraph 219, | Bekanntmachung der beabsichtigten Vergabe von Leistungen | |
§ 220.Paragraph 220, | Zusätzliche Bekanntmachung auf Unionsebene | |
§ 221.Paragraph 221, | Berichtigung einer Bekanntmachung | |
§ 222.Paragraph 222, | Veröffentlichung eines Beschafferprofils | |
§ 223.Paragraph 223, | Veröffentlichung und Standardisierung von Meta- bzw. Kerndaten | |
2. Unterabschnitt | ||
§ 224.Paragraph 224, | Arten der Bekanntmachung | |
§ 225.Paragraph 225, | Bekanntmachungen auf Unionsebene | |
§ 226.Paragraph 226, | Bekanntmachung einer regelmäßigen nichtverbindlichen Bekanntmachung auf Unionsebene | |
§ 227.Paragraph 227, | Freiwillige Bekanntmachung eines Vergabeverfahrens auf Unionsebene | |
§ 228.Paragraph 228, | Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfsystems | |
§ 229.Paragraph 229, | Bekanntmachungen in Österreich | |
§ 230.Paragraph 230, | Bekanntmachung einer regelmäßigen nichtverbindlichen Bekanntmachung in Österreich | |
§ 231.Paragraph 231, | Bekanntgaben auf Unionsebene | |
§ 232.Paragraph 232, | Bekanntgaben in Österreich | |
3. Unterabschnitt | ||
§ 233.Paragraph 233, | Arten der Bekanntmachung | |
§ 234.Paragraph 234, | Bekanntmachungen in Österreich | |
§ 235.Paragraph 235, | Bekanntmachung einer regelmäßigen nichtverbindlichen Bekanntmachung | |
§ 236.Paragraph 236, | Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfsystems | |
§ 237.Paragraph 237, | Bekanntgaben in Österreich | |
3. Abschnitt | ||
1. Unterabschnitt | ||
§ 238.Paragraph 238, | Berechnung der Fristen | |
§ 239.Paragraph 239, | Grundsätze für die Bemessung von Fristen | |
§ 240.Paragraph 240, | Verbesserungsfrist | |
2. Unterabschnitt | ||
§ 241.Paragraph 241, | Auskunftsfrist | |
§ 242.Paragraph 242, | Teilnahmeantragsfrist | |
§ 243.Paragraph 243, | Angebotsfrist | |
§ 244.Paragraph 244, | Verlängerung der Angebotsfrist bei Berichtigungen und zusätzlichen Auskünften | |
§ 245.Paragraph 245, | Verkürzte Angebotsfrist im beschleunigten offenen Verfahren nach regelmäßiger nichtverbindlicher Bekanntmachung | |
§ 246.Paragraph 246, | Verkürzte Angebotsfrist im beschleunigten offenen Verfahren bei Dringlichkeit | |
3. Unterabschnitt | ||
§ 247.Paragraph 247, | Besondere Vorschriften über Fristen im Unterschwellenbereich | |
4. Abschnitt | ||
§ 248.Paragraph 248, | Allgemeine Bestimmungen | |
§ 249.Paragraph 249, | Ausschlussgründe | |
§ 250.Paragraph 250, | Zeitpunkt des Vorliegens der Eignung | |
§ 251.Paragraph 251, | Eigenerklärung, Verlangen der Nachweise durch den Sektorenauftraggeber | |
§ 252.Paragraph 252, | Nachweis der Befugnis | |
§ 253.Paragraph 253, | Nachweis der beruflichen Zuverlässigkeit | |
§ 254.Paragraph 254, | Beurteilung der beruflichen Zuverlässigkeit | |
§ 255.Paragraph 255, | Nachweis der finanziellen und wirtschaftlichen sowie der technischen Leistungsfähigkeit | |
§ 256.Paragraph 256, | Prüfsystem | |
§ 257.Paragraph 257, | Nachweis der Eignung durch andere Unternehmer | |
§ 258.Paragraph 258, | Normen für Qualitätssicherung und Umweltmanagement | |
5. Abschnitt | ||
1. Unterabschnitt | ||
§ 259.Paragraph 259, | Grundsätze der Ausschreibung | |
§ 260.Paragraph 260, | Zur-Verfügung-Stellen der Ausschreibungsunterlagen | |
§ 261.Paragraph 261, | Bereitstellung oder Übermittlung der Ausschreibungsunterlagen | |
§ 262.Paragraph 262, | Inhalt der Ausschreibungsunterlagen | |
§ 263.Paragraph 263, | Berechnung von Lebenszykluskosten | |
§ 264.Paragraph 264, | Einhaltung arbeits-, sozial- und umweltrechtlicher Bestimmungen | |
§ 265.Paragraph 265, | Besondere Bestimmungen betreffend die Energieeffizienz bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen im Oberschwellenbereich | |
§ 266.Paragraph 266, | Alternativ- und Variantenangebote | |
§ 267.Paragraph 267, | Abänderungsangebote | |
§ 268.Paragraph 268, | Subunternehmerleistungen | |
§ 269.Paragraph 269, | Besondere Bestimmungen betreffend den Zahlungsverkehr | |
§ 270.Paragraph 270, | Berichtigung der Ausschreibung | |
§ 271.Paragraph 271, | Nutzung von elektronischen Katalogen | |
2. Unterabschnitt | ||
§ 272.Paragraph 272, | Arten der Leistungsbeschreibung | |
§ 273.Paragraph 273, | Grundsätze der Leistungsbeschreibung | |
§ 274.Paragraph 274, | Technische Spezifikationen | |
§ 275.Paragraph 275, | Barrierefreiheit | |
§ 276.Paragraph 276, | Gütezeichen | |
§ 277.Paragraph 277, | Testberichte und Zertifizierungen | |
§ 278.Paragraph 278, | Besondere Vertragsbestimmungen betreffend den Zahlungsverkehr | |
6. Abschnitt | ||
1. Unterabschnitt | ||
§ 279.Paragraph 279, | Ablauf des offenen Verfahrens | |
§ 280.Paragraph 280, | Ablauf des nicht offenen Verfahrens | |
§ 281.Paragraph 281, | Ablauf des Verhandlungsverfahrens | |
2. Unterabschnitt | ||
§ 282.Paragraph 282, | Ausschreibung des wettbewerblichen Dialoges | |
§ 283.Paragraph 283, | Dialogphase | |
§ 284.Paragraph 284, | Aufforderung zur Angebotsabgabe und Vergabe des Auftrages | |
3. Unterabschnitt | ||
§ 285.Paragraph 285, | Ziel der Innovationspartnerschaft | |
§ 286.Paragraph 286, | Ausschreibung der Innovationspartnerschaft | |
§ 287.Paragraph 287, | Ablauf der Verhandlungen | |
§ 288.Paragraph 288, | Durchführung der Innovationspartnerschaft | |
4. Unterabschnitt | ||
§ 289.Paragraph 289, | Teilnehmer im nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung und im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung | |
§ 290.Paragraph 290, | Teilnehmer im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung, im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung, beim wettbewerblichen Dialog und bei Innovationspartnerschaften | |
§ 291.Paragraph 291, | Interessensbestätigung im Fall einer Bekanntmachung im Wege einer regelmäßigen nichtverbindlichen Bekanntmachung | |
7. Abschnitt | ||
§ 292.Paragraph 292, | Allgemeine Bestimmungen | |
§ 293.Paragraph 293, | Form der Angebote | |
§ 294.Paragraph 294, | Inhalt der Angebote | |
§ 295.Paragraph 295, | Besondere Bestimmungen über den Inhalt der Angebote bei funktionaler Leistungsbeschreibung | |
§ 296.Paragraph 296, | Einreichen der Angebote | |
§ 297.Paragraph 297, | Zuschlagsfrist | |
8. Abschnitt | ||
1. Unterabschnitt | ||
§ 298.Paragraph 298, | Entgegennahme, Verwahrung und Öffnung der Angebote | |
§ 299.Paragraph 299, | Vorgehen bei der Prüfung der Angebote | |
§ 300.Paragraph 300, | Prüfung der Angemessenheit der Preise und vertiefte Angebotsprüfung | |
§ 301.Paragraph 301, | Vorgehen bei Mangelhaftigkeit der Angebote | |
§ 302.Paragraph 302, | Ausscheiden von Angeboten | |
§ 303.Paragraph 303, | Ausscheiden von Angeboten, die Erzeugnisse aus Drittländern umfassen | |
2. Unterabschnitt | ||
§ 304.Paragraph 304, | Wahl des Angebotes für den Zuschlag | |
§ 305.Paragraph 305, | Mitteilung der Zuschlagsentscheidung | |
§ 306.Paragraph 306, | Stillhaltefrist und Zuschlagserteilung | |
§ 307.Paragraph 307, | Zeitpunkt und Form des Vertragsabschlusses | |
9. Abschnitt | ||
§ 308.Paragraph 308, | Allgemeine Bestimmungen | |
§ 309.Paragraph 309, | Vergabevermerk für Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich | |
§ 310.Paragraph 310, | Gründe für den Widerruf eines Vergabeverfahrens | |
§ 311.Paragraph 311, | Mitteilung der Widerrufsentscheidung, Stillhaltefrist, Unwirksamkeit des Widerrufes | |
4. Hauptstück | ||
1. Abschnitt | ||
§ 312.Paragraph 312, | Verfahren | |
§ 313.Paragraph 313, | Partizipatorischen Organisationen vorbehaltene Dienstleistungsaufträge | |
2. Abschnitt | ||
§ 314.Paragraph 314, | Allgemeines | |
§ 315.Paragraph 315, | Abschluss von Rahmenvereinbarungen | |
§ 316.Paragraph 316, | Vergabe von Aufträgen aufgrund von Rahmenvereinbarungen | |
3. Abschnitt | ||
§ 317.Paragraph 317, | Allgemeines | |
§ 318.Paragraph 318, | Allgemeine Bestimmungen betreffend die Durchführung von elektronischen Auktionen | |
§ 319.Paragraph 319, | Besondere Bestimmungen für die Durchführung von einfachen elektronischen Auktionen | |
§ 320.Paragraph 320, | Besondere Bestimmungen für die Durchführung von sonstigen elektronischen Auktionen | |
4. Abschnitt | ||
§ 321.Paragraph 321, | Allgemeines | |
§ 322.Paragraph 322, | Einrichten und Betrieb eines dynamischen Beschaffungssystems | |
§ 323.Paragraph 323, | Vergabe von Aufträgen aufgrund eines dynamischen Beschaffungssystems | |
5. Abschnitt | ||
§ 324.Paragraph 324, | Allgemeines | |
§ 325.Paragraph 325, | Teilnahme am Wettbewerb | |
§ 326.Paragraph 326, | Durchführung von Wettbewerben | |
4. Teil | ||
1. Hauptstück | ||
§ 327.Paragraph 327, | Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes | |
§ 328.Paragraph 328, | Senatszuständigkeit und -zusammensetzung | |
§ 329.Paragraph 329, | Fachkundige Laienrichter | |
§ 330.Paragraph 330, | Aufgabe des Vorsitzenden | |
§ 331.Paragraph 331, | Unvereinbarkeit | |
§ 332.Paragraph 332, | Ausschluss fachkundiger Laienrichter und Ablehnung durch die Parteien | |
2. Hauptstück | ||
1. Abschnitt | ||
§ 333.Paragraph 333, | Anzuwendendes Verfahrensrecht | |
§ 334.Paragraph 334, | Zuständigkeit | |
§ 335.Paragraph 335, | Verfahrenshilfe | |
§ 336.Paragraph 336, | Auskunftspflicht | |
§ 337.Paragraph 337, | Akteneinsicht | |
§ 338.Paragraph 338, | Zustellungen | |
§ 339.Paragraph 339, | Mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht | |
§ 340.Paragraph 340, | Gebühren | |
§ 341.Paragraph 341, | Gebührenersatz | |
2. Abschnitt | ||
§ 342.Paragraph 342, | Einleitung des Verfahrens | |
§ 343.Paragraph 343, | Fristen für Nachprüfungsanträge | |
§ 344.Paragraph 344, | Inhalt und Zulässigkeit des Nachprüfungsantrages | |
§ 345.Paragraph 345, | Bekanntmachung der Verfahrenseinleitung und einer Verhandlung | |
§ 346.Paragraph 346, | Parteien des Nachprüfungsverfahrens | |
§ 347.Paragraph 347, | Nichtigerklärung von Entscheidungen des Auftraggebers | |
§ 348.Paragraph 348, | Entscheidungsfrist | |
§ 349.Paragraph 349, | Mutwillensstrafen | |
3. Abschnitt | ||
§ 350.Paragraph 350, | Antragstellung | |
§ 351.Paragraph 351, | Erlassung der einstweiligen Verfügung | |
§ 352.Paragraph 352, | Verfahrensrechtliche Bestimmungen | |
4. Abschnitt | ||
§ 353.Paragraph 353, | Einleitung des Verfahrens | |
§ 354.Paragraph 354, | Inhalt und Zulässigkeit des Feststellungsantrages | |
§ 355.Paragraph 355, | Verfahrensrechtliche Bestimmungen | |
§ 356.Paragraph 356, | Feststellung von Rechtsverstößen, Nichtigerklärung und Verhängung von Sanktionen | |
§ 357.Paragraph 357, | Unwirksamerklärung des Widerrufes | |
5. Teil | ||
1. Hauptstück | ||
§ 358.Paragraph 358, | Korrekturmechanismus und Verfahren der Republik Österreich mit der Kommission | |
§ 359.Paragraph 359, | Grenzüberschreitende Zusammenarbeit von Auftraggebern und Behörden | |
§ 360.Paragraph 360, | Statistische Verpflichtungen | |
§ 361.Paragraph 361, | Übermittlung von zusätzlichen Informationen zu Bekanntmachungen | |
§ 362.Paragraph 362, | Übermittlung von sonstigen Unterlagen | |
2. Hauptstück | ||
§ 363.Paragraph 363, | Bekanntgabepflichten im Zusammenhang mit Subunternehmern | |
§ 364.Paragraph 364, | Aufbewahrungspflichten | |
§ 365.Paragraph 365, | Änderungen von Verträgen während ihrer Laufzeit | |
§ 366.Paragraph 366, | Verpflichtung zur Beendigung von Verträgen | |
§ 367.Paragraph 367, | Meldepflicht bei Bauaufträgen | |
§ 368.Paragraph 368, | Empfang und Verarbeitung elektronischer Rechnungen | |
§ 369.Paragraph 369, | Schadenersatzansprüche | |
§ 370.Paragraph 370, | Rückgriff gegen den begünstigten Bieter | |
§ 371.Paragraph 371, | Beendigungsrecht des Auftraggebers | |
§ 372.Paragraph 372, | Verhältnis zu sonstigen Rechtsvorschriften | |
§ 373.Paragraph 373, | Zuständigkeit und Verfahren | |
§ 374.Paragraph 374, | Bestimmungen über Schiedsgerichtsbarkeit | |
6. Teil | ||
§ 375.Paragraph 375, | Strafbestimmungen | |
§ 376.Paragraph 376, | Inkrafttretens-, Außerkrafttretens- und Übergangsvorschriften | |
§ 377.Paragraph 377, | Erlassung und Inkrafttreten von Verordnungen | |
§ 378.Paragraph 378, | Anwendbarkeit der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes | |
§ 379.Paragraph 379, | Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen | |
§ 380.Paragraph 380, | Vollziehung | |
§ 381.Paragraph 381, | Verweisungen, personenbezogene Bezeichnungen | |
§ 382.Paragraph 382, | Bezugnahme auf Rechtsakte der Union | |
Anhang IAnhang römisch eins | Verzeichnis der Tätigkeiten entsprechend der Allgemeinen Systematik der Wirtschaftszweige gemäß § 5 Z 1 bzw. § 177Verzeichnis der Tätigkeiten entsprechend der Allgemeinen Systematik der Wirtschaftszweige gemäß Paragraph 5, Ziffer eins, bzw. Paragraph 177 | |
Anhang IIAnhang römisch zwei | Bauaufträge nach § 4 Abs. 2 und 3Bauaufträge nach Paragraph 4, Absatz 2 und 3 | |
Anhang IIIAnhang römisch drei | Liste der zentralen öffentlichen Auftraggeber*) | |
Anhang IVAnhang römisch vier | Verzeichnis der in § 12 Abs. 1 Z 1 genannten Waren im Bereich der Verteidigung*)Verzeichnis der in Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Waren im Bereich der Verteidigung*) | |
Anhang VAnhang römisch fünf | Anforderungen an die Instrumente und Vorrichtungen für die elektronische Entgegennahme von Angeboten, Teilnahmeanträgen, Prüfanträgen sowie Plänen und Entwürfen für Wettbewerbe | |
Anhang VIAnhang römisch sechs | In die Bekanntmachung gemäß § 56 und in die Bekanntgabe gemäß § 61 aufzunehmende AngabenIn die Bekanntmachung gemäß Paragraph 56 und in die Bekanntgabe gemäß Paragraph 61, aufzunehmende Angaben | |
Anhang VIIAnhang römisch sieben | Vorgaben für die Veröffentlichung | |
Anhang VIIIAnhang römisch acht | Kerndaten | |
Anhang IXAnhang römisch neun | Liste der einschlägigen Berufs- oder Handelsregister, Bescheinigungen oder Erklärungen* | |
Anhang XAnhang römisch zehn | Nachweis der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit | |
Anhang XIAnhang römisch elf | Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit | |
Anhang XIIAnhang römisch zwölf | Unionsrechtlich vorgeschriebene Modelle der Lebenszykluskostenrechnung gemäß § 92 Abs. 4 und § 263 Abs. 4Unionsrechtlich vorgeschriebene Modelle der Lebenszykluskostenrechnung gemäß Paragraph 92, Absatz 4 und Paragraph 263, Absatz 4 | |
(Anm.: Anhang XIII aufgehoben durch Art. 1 Z 2, BGBl. I Nr. 8/2026)Anmerkung, Anhang römisch dreizehn aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2026,) | ||
Anhang XIVAnhang römisch vierzehn | Anforderungen an die Energieeffizienz gemäß den §§ 95 und 265Anforderungen an die Energieeffizienz gemäß den Paragraphen 95 und 265 | |
Anhang XVAnhang römisch fünfzehn | Inhalt der Aufforderung zur Angebotsabgabe, zur Teilnahme am Dialog oder zur Interessensbestätigung | |
Anhang XVIAnhang römisch sechzehn | Besondere Dienstleistungsaufträge gemäß den §§ 151 und 312Besondere Dienstleistungsaufträge gemäß den Paragraphen 151 und 312 | |
Anhang XVIIAnhang römisch siebzehn | Dienstleistungsaufträge, die gemäß den §§ 152 Abs. 1 oder 313 Abs. 1 partizipatorischen Organisationen vorbehalten werden könnenDienstleistungsaufträge, die gemäß den Paragraphen 152, Absatz eins, oder 313 Absatz eins, partizipatorischen Organisationen vorbehalten werden können | |
Anhang XVIIIAnhang römisch achtzehn | Verzeichnis der Verfahren, in welchen keine besonderen oder ausschließlichen Rechte gemäß § 169 Abs. 2 zuerkannt werdenVerzeichnis der Verfahren, in welchen keine besonderen oder ausschließlichen Rechte gemäß Paragraph 169, Absatz 2, zuerkannt werden | |
Anhang XIXAnhang römisch neunzehn | Liste der Unionsvorschriften gemäß § 184 Abs. 2 Z 1Liste der Unionsvorschriften gemäß Paragraph 184, Absatz 2, Ziffer eins | |
Anhang XXAnhang römisch zwanzig | In die Bekanntmachung gemäß § 225 und in die Bekanntgabe gemäß § 231 aufzunehmende AngabenIn die Bekanntmachung gemäß Paragraph 225 und in die Bekanntgabe gemäß Paragraph 231, aufzunehmende Angaben | |
(Anm.: Anhang XXI aufgehoben durch Art. 2 Z 18, BGBl. I Nr. 65/2018)Anmerkung, Anhang römisch 21 aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 18,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,) | ||