§ 79 BVergG 2018 Zeitpunkt des Vorliegens der Eignung

BVergG 2018 - Bundesvergabegesetz 2018

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Unbeschadet des § 21 Abs. 1 muss die Eignung spätestens

1.

beim offenen Verfahren zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung,

2.

beim nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung zum Zeitpunkt des Ablaufes der Teilnahmeantragsfrist,

3.

beim nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Angebotsabgabe,

4.

beim Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung, beim wettbewerblichen Dialog und bei der Innovationspartnerschaft grundsätzlich zum Zeitpunkt des Ablaufes der Teilnahmeantragsfrist,

5.

beim Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung grundsätzlich zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Angebotsabgabe,

6.

beim offenen Wettbewerb zum Zeitpunkt der Vorlage der Wettbewerbsarbeiten,

7.

beim nicht offenen Wettbewerb zum Zeitpunkt des Ablaufes der Teilnahmeantragsfrist,

8.

beim geladenen Wettbewerb zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Vorlage von Wettbewerbsarbeiten,

9.

bei der Rahmenvereinbarung zum jeweils relevanten Zeitpunkt gemäß der gewählten Verfahrensart zum Abschluss der Rahmenvereinbarung gemäß Z 1 bis 5 sowie zum Zeitpunkt der Zuschlagserteilung, und

10.

beim dynamischen Beschaffungssystem zum Zeitpunkt der Zulassung zum dynamischen Beschaffungssystem sowie zum Zeitpunkt jeder gesonderten Aufforderung zur Angebotsabgabe gemäß § 162

vorliegen.

In Kraft seit 21.08.2018 bis 31.12.9999
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