§ 79 BVergG 2018 Zeitpunkt des Vorliegens der Eignung

Bundesvergabegesetz 2018

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.08.2018 bis 31.12.9999
§ 79.Paragraph 79,

Unbeschadet des § 21 Abs. 1 muss die Eignung spätestens Unbeschadet des Paragraph 21, Absatz eins, muss die Eignung spätestens

  1. 1.Ziffer einsbeim offenen Verfahren zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung,
  2. 2.Ziffer 2beim nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung zum Zeitpunkt des Ablaufes der Teilnahmeantragsfrist,
  3. 3.Ziffer 3beim nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Angebotsabgabe,
  4. 4.Ziffer 4beim Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung, beim wettbewerblichen Dialog und bei der Innovationspartnerschaft grundsätzlich zum Zeitpunkt des Ablaufes der Teilnahmeantragsfrist,
  5. 5.Ziffer 5beim Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung grundsätzlich zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Angebotsabgabe,
  6. 6.Ziffer 6beim offenen Wettbewerb zum Zeitpunkt der Vorlage der Wettbewerbsarbeiten,
  7. 7.Ziffer 7beim nicht offenen Wettbewerb zum Zeitpunkt des Ablaufes der Teilnahmeantragsfrist,
  8. 8.Ziffer 8beim geladenen Wettbewerb zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Vorlage von Wettbewerbsarbeiten,
  9. 9.Ziffer 9bei der Rahmenvereinbarung zum jeweils relevanten Zeitpunkt gemäß der gewählten Verfahrensart zum Abschluss der Rahmenvereinbarung gemäß Z 1 bis 5 sowie zum Zeitpunkt der Zuschlagserteilung, undbei der Rahmenvereinbarung zum jeweils relevanten Zeitpunkt gemäß der gewählten Verfahrensart zum Abschluss der Rahmenvereinbarung gemäß Ziffer eins bis 5 sowie zum Zeitpunkt der Zuschlagserteilung, und
  10. 10.Ziffer 10beim dynamischen Beschaffungssystem zum Zeitpunkt der Zulassung zum dynamischen Beschaffungssystem sowie zum Zeitpunkt jeder gesonderten Aufforderung zur Angebotsabgabe gemäß § 162beim dynamischen Beschaffungssystem zum Zeitpunkt der Zulassung zum dynamischen Beschaffungssystem sowie zum Zeitpunkt jeder gesonderten Aufforderung zur Angebotsabgabe gemäß Paragraph 162,
vorliegen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.08.2018 bis 31.12.9999
§ 79.Paragraph 79,

Unbeschadet des § 21 Abs. 1 muss die Eignung spätestens Unbeschadet des Paragraph 21, Absatz eins, muss die Eignung spätestens

  1. 1.Ziffer einsbeim offenen Verfahren zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung,
  2. 2.Ziffer 2beim nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung zum Zeitpunkt des Ablaufes der Teilnahmeantragsfrist,
  3. 3.Ziffer 3beim nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Angebotsabgabe,
  4. 4.Ziffer 4beim Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung, beim wettbewerblichen Dialog und bei der Innovationspartnerschaft grundsätzlich zum Zeitpunkt des Ablaufes der Teilnahmeantragsfrist,
  5. 5.Ziffer 5beim Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung grundsätzlich zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Angebotsabgabe,
  6. 6.Ziffer 6beim offenen Wettbewerb zum Zeitpunkt der Vorlage der Wettbewerbsarbeiten,
  7. 7.Ziffer 7beim nicht offenen Wettbewerb zum Zeitpunkt des Ablaufes der Teilnahmeantragsfrist,
  8. 8.Ziffer 8beim geladenen Wettbewerb zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Vorlage von Wettbewerbsarbeiten,
  9. 9.Ziffer 9bei der Rahmenvereinbarung zum jeweils relevanten Zeitpunkt gemäß der gewählten Verfahrensart zum Abschluss der Rahmenvereinbarung gemäß Z 1 bis 5 sowie zum Zeitpunkt der Zuschlagserteilung, undbei der Rahmenvereinbarung zum jeweils relevanten Zeitpunkt gemäß der gewählten Verfahrensart zum Abschluss der Rahmenvereinbarung gemäß Ziffer eins bis 5 sowie zum Zeitpunkt der Zuschlagserteilung, und
  10. 10.Ziffer 10beim dynamischen Beschaffungssystem zum Zeitpunkt der Zulassung zum dynamischen Beschaffungssystem sowie zum Zeitpunkt jeder gesonderten Aufforderung zur Angebotsabgabe gemäß § 162beim dynamischen Beschaffungssystem zum Zeitpunkt der Zulassung zum dynamischen Beschaffungssystem sowie zum Zeitpunkt jeder gesonderten Aufforderung zur Angebotsabgabe gemäß Paragraph 162,
vorliegen.

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