§ 171 BVergG 2018 Wasser

BVergG 2018 - Bundesvergabegesetz 2018

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.05.2024

(1) Sektorentätigkeiten im Bereich Wasser sind:

1.

die Bereitstellung und das Betreiben fester Netze zur Versorgung der Allgemeinheit im Zusammenhang mit der Gewinnung, der Fortleitung und der Abgabe von Trinkwasser, und

2.

die Einspeisung von Trinkwasser in diese Netze.

(2) Die Einspeisung von Trinkwasser in feste Netze zur Versorgung der Allgemeinheit durch einen Rechtsträger, der kein öffentlicher Auftraggeber ist, gilt nicht als Tätigkeit im Sinne des Abs. 1, sofern

1.

die Erzeugung von Trinkwasser durch diesen Rechtsträger erfolgt, weil der Verbrauch des erzeugten Trinkwassers für die Ausübung einer Tätigkeit erforderlich ist, die nicht unter die §§ 170 bis 172 fällt, und

2.

die Einspeisung in das öffentliche Netz nur von dem Eigenverbrauch dieses Rechtsträgers abhängt und bei Zugrundelegung des Mittels der letzten drei Jahre einschließlich des laufenden Jahres nicht mehr als 30% der gesamten Trinkwassererzeugung des Rechtsträgers ausmacht.

(3) Dieses Bundesgesetz gilt mit Ausnahme seines 2. Teiles auch für die Vergabe von Aufträgen und die Durchführung von Wettbewerben durch Sektorenauftraggeber, die eine Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 ausüben, wenn diese Aufträge oder Wettbewerbe

1.

mit Wasserbauvorhaben sowie Be- und Entwässerungsvorhaben im Zusammenhang stehen und die dabei erzeugte und zur Trinkwasserversorgung bestimmte Wassermenge mehr als 20% der mit den entsprechenden Vorhaben zur Verfügung gestellten Gesamtwassermenge ausmacht, oder

2.

mit der Abwasserbeseitigung oder -behandlung im Zusammenhang stehen.

(4) Die Einspeisung im Sinne dieser Bestimmung umfasst die Erzeugung bzw. die Produktion sowie den Groß- und Einzelhandel.

In Kraft seit 21.08.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 171 BVergG 2018


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 171 BVergG 2018 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

13 Entscheidungen zu § 171 BVergG 2018


Entscheidungen zu § 171 BVergG 2018


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 171 BVergG 2018


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 171 BVergG 2018 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis BVergG 2018 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 170 BVergG 2018
§ 172 BVergG 2018