§ 163 BVergG 2018 Bestimmungen über Wettbewerbe

BVergG 2018 - Bundesvergabegesetz 2018

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.09.2026
§ 163.Paragraph 163,

Für die Durchführung von Wettbewerben gelten ausschließlich die Bestimmungen dieses Abschnittes, der 1. Teil, die §§ 4 Abs. 1, 7 bis 9, 11, 12 Abs. 2 und 3, 13, 16, 20, 21 bis 23, 26, 27, 30, 32, 42, 45, 48 bis 50, 52, 56, 59, 61, 62, 64, 66 bis 68, 78 bis 87, 89, 90, 93, der 4. Teil, die §§ 358 bis 362, 364, 369, 370, 372, 373 sowie der 6. Teil dieses Bundesgesetzes. Für die Durchführung von Wettbewerben gelten ausschließlich die Bestimmungen dieses Abschnittes, der 1. Teil, die Paragraphen 4, Absatz eins,, 7 bis 9, 11, 12 Absatz 2 und 3, 13, 16, 20, 21 bis 23, 26, 27, 30, 32, 42, 45, 48 bis 50, 52, 56, 59, 61, 62, 64, 66 bis 68, 78 bis 87, 89, 90, 93, der 4. Teil, die Paragraphen 358 bis 362, 364, 369, 370, 372, 373 sowie der 6. Teil dieses Bundesgesetzes.

In Kraft seit 21.08.2018 bis 31.12.9999
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