§ 160 BVergG 2018 Bestimmungen über das Einrichten und den Betrieb eines und die Vergabe von Aufträgen aufgrund eines dynamischen Beschaffungssystems

BVergG 2018 - Bundesvergabegesetz 2018

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.09.2026
  1. (1)Absatz einsAufträge können aufgrund eines dynamischen Beschaffungssystems vergeben werden, sofern
    1. 1.Ziffer einsdas dynamische Beschaffungssystem unter Beachtung der Bestimmungen des § 161 eingerichtet wurde unddas dynamische Beschaffungssystem unter Beachtung der Bestimmungen des Paragraph 161, eingerichtet wurde und
    2. 2.Ziffer 2bei der Vergabe des auf dem dynamischen Beschaffungssystem beruhenden Auftrages § 162 beachtet wird.bei der Vergabe des auf dem dynamischen Beschaffungssystem beruhenden Auftrages Paragraph 162, beachtet wird.
  2. (2)Absatz 2Ein dynamisches Beschaffungssystem darf ausschließlich auf elektronischem Weg eingerichtet und betrieben werden. Die gesamte Kommunikation hat ausschließlich auf elektronischem Weg zu erfolgen.
In Kraft seit 21.08.2018 bis 31.12.9999
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Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 159 BVergG 2018
§ 161 BVergG 2018