§ 295 BVergG 2018 Besondere Bestimmungen über den Inhalt der Angebote bei funktionaler Leistungsbeschreibung

BVergG 2018 - Bundesvergabegesetz 2018

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Bei einer funktionalen Leistungsbeschreibung sind die Angebote so zu erstellen, dass Art und Umfang der Leistung eindeutig bestimmt, die Erfüllung der Anforderungen der Aufgabenstellung nachgewiesen, die Angemessenheit der geforderten Preise beurteilt und nach Abschluss der Leistung die vertragsgemäße Erfüllung zweifelsfrei geprüft werden kann.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Angebote in jenen Phasen eines Verhandlungsverfahrens, für die der Sektorenauftraggeber noch kein vollständig ausgearbeitetes Angebot verlangt.

In Kraft seit 21.08.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 295 BVergG 2018


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 295 BVergG 2018 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

13 Entscheidungen zu § 295 BVergG 2018


Entscheidungen zu § 295 BVergG 2018


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 295 BVergG 2018


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 295 BVergG 2018 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis BVergG 2018 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 285 BVergG 2018 Ziel der Innovationspartnerschaft§ 286 BVergG 2018 Ausschreibung der Innovationspartnerschaft§ 287 BVergG 2018 Ablauf der Verhandlungen§ 288 BVergG 2018 Durchführung der Innovationspartnerschaft§ 289 BVergG 2018 Teilnehmer im nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung und im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung§ 290 BVergG 2018 Teilnehmer im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung, im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung, beim wettbewerblichen Dialog und bei Innovationspartnerschaften§ 291 BVergG 2018 Interessensbestätigung im Fall einer Bekanntmachung im Wege einer regelmäßigen nichtverbindlichen Bekanntmachung§ 292 BVergG 2018 Allgemeine Bestimmungen§ 293 BVergG 2018 Form der Angebote§ 294 BVergG 2018 Inhalt der Angebote§ 295 BVergG 2018 Besondere Bestimmungen über den Inhalt der Angebote bei funktionaler Leistungsbeschreibung§ 296 BVergG 2018 Einreichen der Angebote§ 297 BVergG 2018 Zuschlagsfrist§ 298 BVergG 2018 Entgegennahme, Verwahrung und Öffnung der Angebote§ 299 BVergG 2018 Vorgehen bei der Prüfung der Angebote§ 300 BVergG 2018 Prüfung der Angemessenheit der Preise und vertiefte Angebotsprüfung§ 301 BVergG 2018 Vorgehen bei Mangelhaftigkeit der Angebote§ 302 BVergG 2018 Ausscheiden von Angeboten§ 303 BVergG 2018 Ausscheiden von Angeboten, die Erzeugnisse aus Drittländern umfassen§ 304 BVergG 2018 Wahl des Angebotes für den Zuschlag§ 305 BVergG 2018 Mitteilung der Zuschlagsentscheidung
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 294 BVergG 2018
§ 296 BVergG 2018