§ 297 BVergG 2018 Zuschlagsfrist

BVergG 2018 - Bundesvergabegesetz 2018

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.05.2024

(1) Die Zuschlagsfrist beginnt mit dem Ablauf der Angebotsfrist. Sie umfasst den Zeitraum, innerhalb dessen die Erteilung des Zuschlages vorgesehen ist. Die Zuschlagsfrist ist kurz zu halten. Sie darf fünf Monate nicht überschreiten, sofern nicht in Einzelfällen aus zwingenden Gründen bereits in der Ausschreibung ein längerer Zeitraum angegeben war; dieser darf sieben Monate nicht überschreiten. Ist in der Ausschreibung keine Zuschlagsfrist angegeben, so beträgt sie zwei Monate.

(2) Während der Zuschlagsfrist ist der Bieter an sein Angebot gebunden. Auf Ersuchen des Sektorenauftraggebers kann ein Bieter die Bindungswirkung seines Angebotes erstrecken. Auf Ersuchen eines Bieters, dessen Angebot für eine Zuschlagserteilung nicht in Betracht kommt, kann der Sektorenauftraggeber diesen aus der Bindung an sein Angebot entlassen.

(3) Hat ein Bewerber oder Bieter ein Verfahren gemäß § 194 Abs. 1 vor Ablauf der Angebotsfrist eingeleitet, so hat der Sektorenauftraggeber – sofern es sich um ein Angebot handelt, das für eine Zuschlagserteilung in Betracht kommt – auf begründeten Antrag des Unternehmers die Zuschlagsfrist um einen Monat zu verlängern und dem Unternehmer eine angemessene Nachfrist zur Beibringung der behördlichen Entscheidung bzw. zur Beibringung des Nachweises, dass er die gemäß der behördlichen Entscheidung notwendige Berufsqualifikation nachgewiesen hat, zu setzen. Dies gilt nicht für Verfahren gemäß § 206 Abs. 1 Z 5, 8, 9 und 10 sowie für beschleunigte Verfahren gemäß § 246. Bei Verfahren im Unterschwellenbereich hat der Sektorenauftraggeber die Zuschlagsfrist angemessen zu verlängern.

(4) Der Fortlauf der Zuschlagsfrist gemäß Abs. 1 wird für die Dauer eines Nachprüfungsverfahrens gehemmt.

In Kraft seit 21.08.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 297 BVergG 2018


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 297 BVergG 2018 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

13 Entscheidungen zu § 297 BVergG 2018


Entscheidungen zu § 297 BVergG 2018


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 297 BVergG 2018


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 297 BVergG 2018 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis BVergG 2018 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 287 BVergG 2018 Ablauf der Verhandlungen§ 288 BVergG 2018 Durchführung der Innovationspartnerschaft§ 289 BVergG 2018 Teilnehmer im nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung und im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung§ 290 BVergG 2018 Teilnehmer im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung, im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung, beim wettbewerblichen Dialog und bei Innovationspartnerschaften§ 291 BVergG 2018 Interessensbestätigung im Fall einer Bekanntmachung im Wege einer regelmäßigen nichtverbindlichen Bekanntmachung§ 292 BVergG 2018 Allgemeine Bestimmungen§ 293 BVergG 2018 Form der Angebote§ 294 BVergG 2018 Inhalt der Angebote§ 295 BVergG 2018 Besondere Bestimmungen über den Inhalt der Angebote bei funktionaler Leistungsbeschreibung§ 296 BVergG 2018 Einreichen der Angebote§ 297 BVergG 2018 Zuschlagsfrist§ 298 BVergG 2018 Entgegennahme, Verwahrung und Öffnung der Angebote§ 299 BVergG 2018 Vorgehen bei der Prüfung der Angebote§ 300 BVergG 2018 Prüfung der Angemessenheit der Preise und vertiefte Angebotsprüfung§ 301 BVergG 2018 Vorgehen bei Mangelhaftigkeit der Angebote§ 302 BVergG 2018 Ausscheiden von Angeboten§ 303 BVergG 2018 Ausscheiden von Angeboten, die Erzeugnisse aus Drittländern umfassen§ 304 BVergG 2018 Wahl des Angebotes für den Zuschlag§ 305 BVergG 2018 Mitteilung der Zuschlagsentscheidung§ 306 BVergG 2018 Stillhaltefrist und Zuschlagserteilung§ 307 BVergG 2018 Zeitpunkt und Form des Vertragsabschlusses
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 296 BVergG 2018
§ 298 BVergG 2018