Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2026
(1)Absatz eins,Der Sektorenauftraggeber hat den im Vergabeverfahren verbliebenen Bietern mitzuteilen, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll. In dieser Mitteilung sind den verbliebenen Bietern das jeweilige Ende der Stillhaltefrist, die Gründe für die Ablehnung ihres Angebotes, der Gesamtpreis sowie die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes bekannt zu geben, sofern nicht die Bekanntgabe dieser Informationen öffentlichen Interessen oder den berechtigten Geschäftsinteressen eines Unternehmers widersprechen oder dem freien und lauteren Wettbewerb schaden würde.
(2)Absatz 2,Eine Verpflichtung zur Mitteilung der Zuschlagsentscheidung besteht nicht, wenn
1.Ziffer einsder Zuschlag dem einzigen bzw. dem einzigen im Vergabeverfahren verbliebenen Bieter erteilt werden soll, oder
2.Ziffer 2ein Verhandlungsverfahren gemäß § 206 Abs. 1 Z 5, 8, 9 oder 10 durchgeführt wurde, oderein Verhandlungsverfahren gemäß Paragraph 206, Absatz eins, Ziffer 5, 8, 9, oder 10 durchgeführt wurde, oder
3.Ziffer 3eine Leistung aufgrund einer Rahmenvereinbarung, die nur mit einem Unternehmer abgeschlossen wurde, oder eines dynamischen Beschaffungssystems mit einem einzigen zugelassenen Teilnehmer vergeben werden soll.
In Kraft seit 01.03.2026 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 305 BVergG 2018
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 305 BVergG 2018 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 305 BVergG 2018