§ 310 BVergG 2018 Gründe für den Widerruf eines Vergabeverfahrens

BVergG 2018 - Bundesvergabegesetz 2018

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.09.2026
§ 310.Paragraph 310,

Der Sektorenauftraggeber kann ein Vergabeverfahren widerrufen, wenn dafür sachliche Gründe bestehen.

In Kraft seit 21.08.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 310 BVergG 2018


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 310 BVergG 2018 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

30 Entscheidungen zu § 310 BVergG 2018


Entscheidungen zu § 310 BVergG 2018


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 310 BVergG 2018


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 310 BVergG 2018 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis BVergG 2018 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 300 BVergG 2018 Prüfung der Angemessenheit der Preise und vertiefte Angebotsprüfung§ 301 BVergG 2018 Vorgehen bei Mangelhaftigkeit der Angebote§ 302 BVergG 2018 Ausscheiden von Angeboten§ 303 BVergG 2018 Ausscheiden von Angeboten, die Erzeugnisse aus Drittländern umfassen§ 304 BVergG 2018 Der Zuschlag§ 305 BVergG 2018 Mitteilung der Zuschlagsentscheidung§ 306 BVergG 2018 Stillhaltefrist und Zuschlagserteilung§ 307 BVergG 2018 Zeitpunkt und Form des Vertragsabschlusses§ 308 BVergG 2018 Beendigung des Vergabeverfahrens§ 309 BVergG 2018 Vergabevermerk für Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich§ 310 BVergG 2018 Gründe für den Widerruf eines Vergabeverfahrens§ 311 BVergG 2018 Mitteilung der Widerrufsentscheidung, Stillhaltefrist, Unwirksamkeit des Widerrufes§ 312 BVergG 2018 Bestimmungen für besondere Aufträge und für besondere Verfahren§ 313 BVergG 2018 Partizipatorischen Organisationen vorbehaltene Dienstleistungsaufträge§ 314 BVergG 2018 Bestimmungen für den Abschluss von Rahmenvereinbarungen und die Vergabe von Aufträgen aufgrund von Rahmenvereinbarungen§ 315 BVergG 2018 Abschluss von Rahmenvereinbarungen§ 316 BVergG 2018 Vergabe von Aufträgen aufgrund von Rahmenvereinbarungen§ 317 BVergG 2018 Bestimmungen betreffend die Durchführung von elektronischen Auktionen§ 318 BVergG 2018 Allgemeine Bestimmungen betreffend die Durchführung von elektronischen Auktionen§ 319 BVergG 2018 Besondere Bestimmungen für die Durchführung von einfachen elektronischen Auktionen§ 320 BVergG 2018 Besondere Bestimmungen für die Durchführung von sonstigen elektronischen Auktionen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 309 BVergG 2018
§ 311 BVergG 2018