§ 314 BVergG 2018 Bestimmungen für den Abschluss von Rahmenvereinbarungen und die Vergabe von Aufträgen aufgrund von Rahmenvereinbarungen

BVergG 2018 - Bundesvergabegesetz 2018

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Aufträge können aufgrund einer Rahmenvereinbarung vergeben werden, sofern
    1. 1.Ziffer einsdie Rahmenvereinbarung nach Durchführung eines offenen Verfahrens, eines nicht offenen Verfahrens – im Oberschwellenbereich mit vorheriger Bekanntmachung – oder eines Verhandlungsverfahrens unter Beachtung der Bestimmungen des § 315 abgeschlossen wurde unddie Rahmenvereinbarung nach Durchführung eines offenen Verfahrens, eines nicht offenen Verfahrens – im Oberschwellenbereich mit vorheriger Bekanntmachung – oder eines Verhandlungsverfahrens unter Beachtung der Bestimmungen des Paragraph 315, abgeschlossen wurde und
    2. 2.Ziffer 2bei der Vergabe des auf der Rahmenvereinbarung beruhenden Auftrages § 316 beachtet wird.bei der Vergabe des auf der Rahmenvereinbarung beruhenden Auftrages Paragraph 316, beachtet wird.
  2. (2)Absatz 2,Das Instrument der Rahmenvereinbarung darf nicht missbräuchlich oder in einer Weise angewendet werden, durch die der Wettbewerb behindert, eingeschränkt oder verfälscht wird.
In Kraft seit 01.03.2026 bis 31.12.9999
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Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 313 BVergG 2018
§ 315 BVergG 2018