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(1) Aufträge können aufgrund einer Rahmenvereinbarung vergeben werden, sofern
1. | die Rahmenvereinbarung nach Durchführung eines offenen Verfahrens, eines nicht offenen Verfahrens – im Oberschwellenbereich mit vorheriger Bekanntmachung – oder eines Verhandlungsverfahrens ohne Zuschlagserteilung unter Beachtung der Bestimmungen des § 315 abgeschlossen wurde und | |||||||||
2. | bei der Vergabe des auf der Rahmenvereinbarung beruhenden Auftrages § 316 beachtet wird. |
(2) Das Instrument der Rahmenvereinbarung darf nicht missbräuchlich oder in einer Weise angewendet werden, durch die der Wettbewerb behindert, eingeschränkt oder verfälscht wird.
(1) Aufträge können aufgrund einer Rahmenvereinbarung vergeben werden, sofern
1. | die Rahmenvereinbarung nach Durchführung eines offenen Verfahrens, eines nicht offenen Verfahrens – im Oberschwellenbereich mit vorheriger Bekanntmachung – oder eines Verhandlungsverfahrens ohne Zuschlagserteilung unter Beachtung der Bestimmungen des § 315 abgeschlossen wurde und | |||||||||
2. | bei der Vergabe des auf der Rahmenvereinbarung beruhenden Auftrages § 316 beachtet wird. |
(2) Das Instrument der Rahmenvereinbarung darf nicht missbräuchlich oder in einer Weise angewendet werden, durch die der Wettbewerb behindert, eingeschränkt oder verfälscht wird.