§ 317 BVergG 2018 Bestimmungen betreffend die Durchführung von elektronischen Auktionen

BVergG 2018 - Bundesvergabegesetz 2018

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.10.2026
  1. (1)Absatz eins,Eine elektronische Auktion ist ein iteratives, ausschließlich elektronisches Verfahren zur Ermittlung des Angebotes, dem der Zuschlag erteilt werden soll. Hierbei werden nach einer ersten vollständigen Bewertung der Angebote jeweils neue, nach unten korrigierte Preise bzw. neue, auf bestimmte Komponenten der Angebote abstellende Werte vorgelegt, sodass aufgrund einer automatischen Klassifikation dieser neuen Angebote die Zuweisung einer Rangfolge ermöglicht wird.
  2. (2)Absatz 2,Sofern ein offenes Verfahren, ein nicht offenes Verfahren oder ein Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung durchgeführt wird, eine Rahmenvereinbarung abgeschlossen wird oder Aufträge aufgrund einer Rahmenvereinbarung mit erneutem Aufruf zum Wettbewerb gemäß § 316 oder aufgrund eines dynamischen Beschaffungssystems gemäß § 323 vergeben werden sollen, kann das Angebot, dem der Zuschlag erteilt werden soll, bzw. der oder die Unternehmer, mit dem bzw. denen die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll, auch im Wege einer elektronischen Auktion ermittelt werden.Sofern ein offenes Verfahren, ein nicht offenes Verfahren oder ein Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung durchgeführt wird, eine Rahmenvereinbarung abgeschlossen wird oder Aufträge aufgrund einer Rahmenvereinbarung mit erneutem Aufruf zum Wettbewerb gemäß Paragraph 316, oder aufgrund eines dynamischen Beschaffungssystems gemäß Paragraph 323, vergeben werden sollen, kann das Angebot, dem der Zuschlag erteilt werden soll, bzw. der oder die Unternehmer, mit dem bzw. denen die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll, auch im Wege einer elektronischen Auktion ermittelt werden.
  3. (3)Absatz 3,Der Durchführung von Auktionen ist eine Auktionsordnung zugrunde zu legen, die Teil der Ausschreibungsunterlagen ist und zumindest folgenden Inhalt aufzuweisen hat:
    1. 1.Ziffer einsRegistrierungs- und Identifizierungserfordernisse,
    2. 2.Ziffer 2alle relevanten Angaben zur verwendeten elektronischen Vorrichtung, mit der die Auktion durchgeführt werden soll, sowie zu den technischen Modalitäten und den Merkmalen der Anschlussverbindung,
    3. 3.Ziffer 3die Komponenten (Preis, sonstige Angebotsteile), deren Werte Gegenstand der Auktion sind,
    4. 4.Ziffer 4gegebenenfalls die sich aus den Spezifikationen des Auftragsgegenstandes ergebenden Obergrenzen der zu auktionierenden Werte,
    5. 5.Ziffer 5alle notwendigen Angaben zum Ablauf der Auktion, insbesondere die Bedingungen, unter denen die Bieter Angebote abgeben können, und die Mindestabstände, die bei der Angebotsabgabe gegebenenfalls einzuhalten sind,
    6. 6.Ziffer 6den Zeitpunkt des Beginns und die Modalität der Beendigung der Auktion,
    7. 7.Ziffer 7gegebenenfalls Ausscheidensgründe,
    8. 8.Ziffer 8gegebenenfalls Termine,
    9. 9.Ziffer 9die Internetadresse, auf der das aktuell niedrigste Angebot bzw. bei einer sonstigen elektronischen Auktion die aktuelle Reihung der Teilnehmer während der Auktion bekannt gegeben wird, und
    10. 10.Ziffer 10eine Beschreibung der Informationen, die den Bietern während der Auktion übermittelt oder zur Verfügung gestellt werden sowie gegebenenfalls der Zeitpunkt bzw. die Phase der Auktion, zu der diese Informationen ihnen zur Verfügung gestellt werden.
  4. (4)Absatz 4,Vor der Durchführung der Auktion sind die im vorangehenden Vergabeverfahren eingereichten Angebote zu prüfen und anhand des bekannt gegebenen Zuschlagskriteriums oder anhand der bekannt gegebenen Zuschlagskriterien einer ersten Angebotsbewertung zu unterziehen.
  5. (5)Absatz 5,Bietern, deren Angebote nicht ausgeschieden wurden, ist Gelegenheit zur Teilnahme an der Auktion zu geben.
In Kraft seit 01.03.2026 bis 31.12.9999
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