§ 298 BVergG 2018 Entgegennahme, Verwahrung und Öffnung der Angebote

BVergG 2018 - Bundesvergabegesetz 2018

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Der Zeitpunkt des Einganges des Angebotes eines Bieters ist zu dokumentieren.

(2) Auskünfte über die einlangenden Angebote, insbesondere über die Bieter oder über die Anzahl der abgegebenen Angebote, dürfen nicht erteilt werden.

(3) Die Angebote sind bis zur Öffnung so zu verwahren, dass sie für Unbefugte unzugänglich sind.

(4) Der Sektorenauftraggeber darf vom Inhalt der Angebote erst nach Ablauf der Angebotsfrist Kenntnis erhalten.

(5) Bei Vergabeverfahren von Sektorenauftraggebern ist keine formalisierte Öffnung der Angebote erforderlich.

In Kraft seit 21.08.2018 bis 31.12.9999
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§ 288 BVergG 2018 Durchführung der Innovationspartnerschaft§ 289 BVergG 2018 Teilnehmer im nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung und im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung§ 290 BVergG 2018 Teilnehmer im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung, im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung, beim wettbewerblichen Dialog und bei Innovationspartnerschaften§ 291 BVergG 2018 Interessensbestätigung im Fall einer Bekanntmachung im Wege einer regelmäßigen nichtverbindlichen Bekanntmachung§ 292 BVergG 2018 Allgemeine Bestimmungen§ 293 BVergG 2018 Form der Angebote§ 294 BVergG 2018 Inhalt der Angebote§ 295 BVergG 2018 Besondere Bestimmungen über den Inhalt der Angebote bei funktionaler Leistungsbeschreibung§ 296 BVergG 2018 Einreichen der Angebote§ 297 BVergG 2018 Zuschlagsfrist§ 298 BVergG 2018 Entgegennahme, Verwahrung und Öffnung der Angebote§ 299 BVergG 2018 Vorgehen bei der Prüfung der Angebote§ 300 BVergG 2018 Prüfung der Angemessenheit der Preise und vertiefte Angebotsprüfung§ 301 BVergG 2018 Vorgehen bei Mangelhaftigkeit der Angebote§ 302 BVergG 2018 Ausscheiden von Angeboten§ 303 BVergG 2018 Ausscheiden von Angeboten, die Erzeugnisse aus Drittländern umfassen§ 304 BVergG 2018 Wahl des Angebotes für den Zuschlag§ 305 BVergG 2018 Mitteilung der Zuschlagsentscheidung§ 306 BVergG 2018 Stillhaltefrist und Zuschlagserteilung§ 307 BVergG 2018 Zeitpunkt und Form des Vertragsabschlusses§ 308 BVergG 2018 Allgemeine Bestimmungen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 297 BVergG 2018
§ 299 BVergG 2018