Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.05.2026
(1)Absatz eins,Der Sektorenauftraggeber kann bei der Vergabe von Aufträgen im Unterschwellenbereich frei zwischen dem offenen Verfahren, dem nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung, dem Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung, der Rahmenvereinbarung, dem dynamischen Beschaffungssystem, dem wettbewerblichen Dialog und der Innovationspartnerschaft wählen.
(2)Absatz 2,Aufträge können im Unterschwellenbereich im nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung oder im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung vergeben werden, sofern dem Sektorenauftraggeber genügend geeignete Unternehmer bekannt sind, um einen freien und lauteren Wettbewerb sicherzustellen, und wenn
1.Ziffer einsbei Bauaufträgen der geschätzte Auftragswert 2 000 000 Euro und
2.Ziffer 2bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen der geschätzte Auftragswert 150 000 Euro
nicht erreicht.
In Kraft seit 01.03.2026 bis 31.12.9999
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