§ 211 BVergG 2018 Wahl des Wettbewerbes

BVergG 2018 - Bundesvergabegesetz 2018

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Der Sektorenauftraggeber kann bei der Durchführung von Wettbewerben frei zwischen dem offenen und dem nicht offenen Wettbewerb wählen.

In Kraft seit 21.08.2018 bis 31.12.9999
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