Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.04.2026
(1)Absatz eins,Für die Vergabe von Aufträgen durch Sektorenauftraggeber im Wege der Direktvergabe gelten ausschließlich der 1. Teil, die §§ 167 bis 169, 176 bis 179, 181 Abs. 1 bis 4, 183 Abs. 1, 186 bis 189, 192 Abs. 1, 193 Abs. 1 bis 4 und 9, 199, 200, 202, 203 Abs. 11, 237, 269, 278, der 4. Teil, die §§ 358, 360 Abs. 1 und 5, 361, 362, 364, 366 Z 2, 369, 370, 372, 373 und der 6. Teil sowie die Vorschriften der Abs. 2 bis 4.Für die Vergabe von Aufträgen durch Sektorenauftraggeber im Wege der Direktvergabe gelten ausschließlich der 1. Teil, die Paragraphen 167 bis 169, 176 bis 179, 181 Absatz eins bis 4, 183 Absatz eins, 186 bis 189, 192 Absatz eins, 193, Absatz eins bis 4 und 9, 199, 200, 202, 203 Absatz 11, 237, 269, 278,, der 4. Teil, die Paragraphen 358, 360, Absatz eins und 5, 361, 362, 364, 366 Ziffer 2, 369, 370, 372, 373 und der 6. Teil sowie die Vorschriften der Absatz 2 bis 4,
(2)Absatz 2,Eine Direktvergabe ist ausschließlich zulässig, wenn
1.Ziffer einsbei Bauaufträgen der geschätzte Auftragswert 200 000 Euro und
2.Ziffer 2bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen der geschätzte Auftragswert 150 000 Euro
nicht erreicht.
(3)Absatz 3,Die Eignung des erfolgreichen Bieters muss spätestens zum Zeitpunkt des Zuschlages vorliegen. An Unternehmer, bei denen ein Restrukturierungsverfahren durchgeführt wird oder über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels kostendeckenden Vermögens kein Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder die sich in Liquidation befinden oder ihre gewerbliche Tätigkeit einstellen, können jedoch Aufträge im Wege der Direktvergabe vergeben werden, wenn ihre Leistungsfähigkeit dazu hinreicht.
(4)Absatz 4,Übersteigt der geschätzte Auftragswert 50 000 Euro, hat sich der Sektorenauftraggeber um die Einholung von zumindest drei Angeboten oder unverbindlichen Preisauskünften zu bemühen, sofern dem nicht sachliche Gründe entgegenstehen.
(5)Absatz 5,Die bei der Durchführung einer Direktvergabe gegebenenfalls eingeholten Angebote oder unverbindlichen Preisauskünfte sowie das Vorgehen gemäß Abs. 4 sind entsprechend zu dokumentieren. Der Sektorenauftraggeber hat überdies den Gegenstand und Wert des vergebenen Auftrages, den Namen des Auftragnehmers sowie, sofern der Dokumentationsaufwand wirtschaftlich vertretbar ist, die Prüfung der Preisangemessenheit zu dokumentieren.Die bei der Durchführung einer Direktvergabe gegebenenfalls eingeholten Angebote oder unverbindlichen Preisauskünfte sowie das Vorgehen gemäß Absatz 4, sind entsprechend zu dokumentieren. Der Sektorenauftraggeber hat überdies den Gegenstand und Wert des vergebenen Auftrages, den Namen des Auftragnehmers sowie, sofern der Dokumentationsaufwand wirtschaftlich vertretbar ist, die Prüfung der Preisangemessenheit zu dokumentieren.
In Kraft seit 01.03.2026 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 213 BVergG 2018
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 213 BVergG 2018 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 213 BVergG 2018