§ 213 BVergG 2018 Direktvergabe

Bundesvergabegesetz 2018

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.08.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFür die Vergabe von Aufträgen durch Sektorenauftraggeber im Wege der Direktvergabe gelten ausschließlich der 1. Teil, die §§ 167 bis 169, 176 bis 179, 181 Abs. 1 bis 4, 183 Abs. 1, 186 bis 189, 192 Abs. 1, 193 Abs. 1 bis 4 und 9, 202, 203 Abs. 11, 237, 269, 278, der 4. Teil, die §§ 358, 360 Abs. 1 und 5, 361, 362, 364, 366 Z 2, 369, 370, 372, 373 und der 6. Teil sowie die Vorschriften der Abs. 2 bis 4.Für die Vergabe von Aufträgen durch Sektorenauftraggeber im Wege der Direktvergabe gelten ausschließlich der 1. Teil, die Paragraphen 167 bis 169, 176 bis 179, 181 Absatz eins bis 4, 183 Absatz eins,, 186 bis 189, 192 Absatz eins,, 193 Absatz eins bis 4 und 9, 202, 203 Absatz 11,, 237, 269, 278, der 4. Teil, die Paragraphen 358,, 360 Absatz eins und 5, 361, 362, 364, 366 Ziffer 2,, 369, 370, 372, 373 und der 6. Teil sowie die Vorschriften der Absatz 2 bis 4.
  2. (2)Absatz 2Eine Direktvergabe ist ausschließlich zulässig, wenn der geschätzte Auftragswert 75 000 Euro (Anm. 1) nicht erreicht.Eine Direktvergabe ist ausschließlich zulässig, wenn der geschätzte Auftragswert 75 000 Euro Anmerkung 1) nicht erreicht.
  3. (3)Absatz 3Die Eignung des erfolgreichen Bieters muss spätestens zum Zeitpunkt des Zuschlages vorliegen. An Unternehmer, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels kostendeckenden Vermögens kein Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder die sich in Liquidation befinden oder ihre gewerbliche Tätigkeit einstellen, können jedoch Aufträge im Wege der Direktvergabe vergeben werden, wenn ihre Leistungsfähigkeit dazu hinreicht.
  4. (4)Absatz 4Die bei der Durchführung einer Direktvergabe gegebenenfalls eingeholten Angebote oder unverbindlichen Preisauskünfte sind entsprechend zu dokumentieren. Der Sektorenauftraggeber hat überdies den Gegenstand und Wert des vergebenen Auftrages, den Namen des Auftragnehmers sowie, sofern der Dokumentationsaufwand wirtschaftlich vertretbar ist, die Prüfung der Preisangemessenheit zu dokumentieren.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.08.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFür die Vergabe von Aufträgen durch Sektorenauftraggeber im Wege der Direktvergabe gelten ausschließlich der 1. Teil, die §§ 167 bis 169, 176 bis 179, 181 Abs. 1 bis 4, 183 Abs. 1, 186 bis 189, 192 Abs. 1, 193 Abs. 1 bis 4 und 9, 202, 203 Abs. 11, 237, 269, 278, der 4. Teil, die §§ 358, 360 Abs. 1 und 5, 361, 362, 364, 366 Z 2, 369, 370, 372, 373 und der 6. Teil sowie die Vorschriften der Abs. 2 bis 4.Für die Vergabe von Aufträgen durch Sektorenauftraggeber im Wege der Direktvergabe gelten ausschließlich der 1. Teil, die Paragraphen 167 bis 169, 176 bis 179, 181 Absatz eins bis 4, 183 Absatz eins,, 186 bis 189, 192 Absatz eins,, 193 Absatz eins bis 4 und 9, 202, 203 Absatz 11,, 237, 269, 278, der 4. Teil, die Paragraphen 358,, 360 Absatz eins und 5, 361, 362, 364, 366 Ziffer 2,, 369, 370, 372, 373 und der 6. Teil sowie die Vorschriften der Absatz 2 bis 4.
  2. (2)Absatz 2Eine Direktvergabe ist ausschließlich zulässig, wenn der geschätzte Auftragswert 75 000 Euro (Anm. 1) nicht erreicht.Eine Direktvergabe ist ausschließlich zulässig, wenn der geschätzte Auftragswert 75 000 Euro Anmerkung 1) nicht erreicht.
  3. (3)Absatz 3Die Eignung des erfolgreichen Bieters muss spätestens zum Zeitpunkt des Zuschlages vorliegen. An Unternehmer, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels kostendeckenden Vermögens kein Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder die sich in Liquidation befinden oder ihre gewerbliche Tätigkeit einstellen, können jedoch Aufträge im Wege der Direktvergabe vergeben werden, wenn ihre Leistungsfähigkeit dazu hinreicht.
  4. (4)Absatz 4Die bei der Durchführung einer Direktvergabe gegebenenfalls eingeholten Angebote oder unverbindlichen Preisauskünfte sind entsprechend zu dokumentieren. Der Sektorenauftraggeber hat überdies den Gegenstand und Wert des vergebenen Auftrages, den Namen des Auftragnehmers sowie, sofern der Dokumentationsaufwand wirtschaftlich vertretbar ist, die Prüfung der Preisangemessenheit zu dokumentieren.

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