Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2025
(1)Absatz einsÖffentliche Auftraggeber können einzelne Vergabeverfahren gänzlich oder teilweise gemeinsam durchführen. Eine gemeinsame Durchführung eines Vergabeverfahrens liegt auch dann vor, wenn ein öffentlicher Auftraggeber das Verfahren in seinem eigenen Namen und im Auftrag aller anderen beteiligten öffentlichen Auftraggeber alleine durchführt.
(2)Absatz 2In der Ausschreibung ist anzugeben, ob eine gemeinsame Auftragsvergabe erfolgt, welche öffentlichen Auftraggeber an der gemeinsamen Auftragsvergabe beteiligt sind und gegebenenfalls welcher öffentliche Auftraggeber im eigenen Namen und im Auftrag der anderen beteiligten öffentlichen Auftraggeber das Vergabeverfahren alleine durchführt. Sofern das Vergabeverfahren nur teilweise gemeinsam durchgeführt wird, ist in der Ausschreibung anzugeben, welcher öffentliche Auftraggeber für welchen Teil des Vergabeverfahrens zuständig ist. Erfolgt keine diesbezügliche Angabe in der Ausschreibung, so gelten alle in der Ausschreibung genannten öffentlichen Auftraggeber als an der gemeinsamen Durchführung des gesamten Verfahrens beteiligt.
In Kraft seit 21.08.2018 bis 31.12.9999
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