Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2026
(1)Absatz eins,Der öffentliche Auftraggeber hat geeignete Maßnahmen zur wirksamen Verhinderung, Aufdeckung und Behebung von sich bei der Durchführung von Vergabeverfahren ergebenden Interessenkonflikten zu treffen, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden und eine Gleichbehandlung aller Unternehmer zu gewährleisten.
(2)Absatz 2,Ein Interessenkonflikt liegt jedenfalls dann vor, wenn Mitarbeiter
1.Ziffer einseines öffentlichen Auftraggebers,
2.Ziffer 2einer vergebenden Stelle oder
3.Ziffer 3eines Unternehmers, der Nebenbeschaffungstätigkeiten für einen öffentlichen Auftraggeber ausführt,
an der Durchführung des Vergabeverfahrens beteiligt sind oder Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens nehmen können und direkt oder indirekt ein finanzielles, wirtschaftliches oder sonstiges persönliches Interesse haben, das ihre Unparteilichkeit und Unabhängigkeit im Rahmen des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte.
In Kraft seit 01.03.2026 bis 31.12.9999
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