Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.04.2026
(1)Absatz eins,Im Unterschwellenbereich können Aufträge im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung vergeben werden.
(2)Absatz 2,Aufträge können im Unterschwellenbereich im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung vergeben werden, wenn aufgrund einer besonders günstigen Gelegenheit, die sich für einen sehr kurzen Zeitraum ergeben hat, Waren oder Dienstleistungen von einem Unternehmer zu einem Preis beschafft werden können, der erheblich unter den marktüblichen Preisen liegt.
In Kraft seit 01.03.2026 bis 31.12.9999
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