§ 43 BVergG 2018 Wahl des nicht offenen Verfahrens ohne vorherige Bekanntmachung

BVergG 2018 - Bundesvergabegesetz 2018

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.04.2026
§ 43.Paragraph 43,

Bauaufträge können im Unterschwellenbereich im nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung vergeben werden, sofern dem öffentlichen Auftraggeber genügend geeignete Unternehmer bekannt sind, um einen freien und lauteren Wettbewerb sicherzustellen, und wenn der geschätzte Auftragswert 2 000 000 Euro nicht erreicht.

In Kraft seit 01.03.2026 bis 31.12.9999
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