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AufträgeBauaufträge können im Unterschwellenbereich im nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung vergeben werden, sofern dem öffentlichen Auftraggeber genügend geeignete Unternehmer bekannt sind, um einen freien und lauteren Wettbewerb sicherzustellen, und wenn
(_________________________
gemäß Schwellenwerteverordnung 2018, BGBl. II Nr. 211/2018 ab 21.8.2018 bis 31.12.2022 und Schwellenwerteverordnung 2023, BGBl. II Nr. 34/2023 ab 7.2.2023 bis 31.12.2025:gemäß Schwellenwerteverordnung 2018, Bundesgesetzblatt Teil der geschätzte Auftragswert 2, Nr. 211 aus 2018, ab 21.8.2018 bis 31.12.2022 und Schwellenwerteverordnung 2023, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 34 aus 2023, ab 7.2.2023 bis 31.12.2025:
Anm. 1: 1 000 000 EuroAnmerkung 1: 1 000 000 Euro nicht erreicht.
AufträgeBauaufträge können im Unterschwellenbereich im nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung vergeben werden, sofern dem öffentlichen Auftraggeber genügend geeignete Unternehmer bekannt sind, um einen freien und lauteren Wettbewerb sicherzustellen, und wenn
(_________________________
gemäß Schwellenwerteverordnung 2018, BGBl. II Nr. 211/2018 ab 21.8.2018 bis 31.12.2022 und Schwellenwerteverordnung 2023, BGBl. II Nr. 34/2023 ab 7.2.2023 bis 31.12.2025:gemäß Schwellenwerteverordnung 2018, Bundesgesetzblatt Teil der geschätzte Auftragswert 2, Nr. 211 aus 2018, ab 21.8.2018 bis 31.12.2022 und Schwellenwerteverordnung 2023, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 34 aus 2023, ab 7.2.2023 bis 31.12.2025:
Anm. 1: 1 000 000 EuroAnmerkung 1: 1 000 000 Euro nicht erreicht.