§ 51 BVergG 2018 Zusätzliche Bekanntmachung auf Unionsebene

BVergG 2018 - Bundesvergabegesetz 2018

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Der öffentliche Auftraggeber kann Bekanntmachungen, die nicht einer Bekanntmachungsverpflichtung gemäß diesem Bundesgesetz unterliegen, dem Amt für Veröffentlichungen unter Verwendung allenfalls existierender einschlägiger Standardformulare für Bekanntmachungen bekannt geben.

In Kraft seit 21.08.2018 bis 31.12.9999
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