§ 113 BVergG 2018 Ablauf des nicht offenen Verfahrens

BVergG 2018 - Bundesvergabegesetz 2018

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Im nicht offenen Verfahren können die zur Abgabe von Angeboten aufgeforderten Unternehmer innerhalb der Angebotsfrist ihre Angebote einreichen.

(2) Während eines nicht offenen Verfahrens darf mit den Bietern über eine Angebotsänderung nicht verhandelt werden.

(3) Anzahl und Namen der zur Angebotsabgabe aufgeforderten Unternehmer sind bis zur Angebotsöffnung geheim zu halten.

In Kraft seit 21.08.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 113 BVergG 2018


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 113 BVergG 2018 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

13 Entscheidungen zu § 113 BVergG 2018


Entscheidungen zu § 113 BVergG 2018


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 113 BVergG 2018


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 113 BVergG 2018 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis BVergG 2018 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 112 BVergG 2018
§ 114 BVergG 2018