§ 182 BVergG 2018 (weggefallen)

BVergG 2018 - Bundesvergabegesetz 2018

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.09.2026
§ 182 BVergG 2018 seit 28.02.2026 weggefallen.
In Kraft seit 01.03.2026 bis 31.12.9999
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Inhaltsverzeichnis BVergG 2018 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 172 BVergG 2018 Verkehrsleistungen§ 173 BVergG 2018 Postdienste§ 174 BVergG 2018 Förderung von Erdöl und Gas und Exploration oder Förderung von Kohle § 175 BVergG 2018 Häfen und Flughäfen§ 176 BVergG 2018 Vergabeverfahren, die mehrere Sektorentätigkeiten betreffen§ 177 BVergG 2018 Auftragsarten§ 178 BVergG 2018 Ausnahmen und Freistellungen vom Geltungsbereich, gemeinsame Auftragsvergabe§ 179 BVergG 2018 Ausgenommene öffentlich-öffentliche Verhältnisse§ 180 BVergG 2018 Gemeinsame grenzüberschreitende Auftragsvergabe mehrerer Sektorenauftraggeber§ 181 BVergG 2018 Aufträge an verbundene bzw. gemeinsame Unternehmen§ 182 BVergG 2018 (weggefallen)§ 183 BVergG 2018 Verpflichtungen für Sektorenauftraggeber im Bereich der Förderung von Erdöl oder Gas§ 184 BVergG 2018 Freistellung vom Anwendungsbereich§ 185 BVergG 2018 Schwellenwerte, Berechnung des geschätzten Leistungswertes§ 186 BVergG 2018 Allgemeine Bestimmungen betreffend die Berechnung des geschätzten Auftragswertes§ 187 BVergG 2018 Berechnung des geschätzten Auftragswertes bei Bauaufträgen§ 188 BVergG 2018 Berechnung des geschätzten Auftragswertes bei Lieferaufträgen§ 189 BVergG 2018 Berechnung des geschätzten Auftragswertes bei Dienstleistungsaufträgen§ 190 BVergG 2018 Berechnung des geschätzten Auftragswertes bei Rahmenvereinbarungen und § 191 BVergG 2018 Berechnung des geschätzten Auftragswertes bei Innovationspartnerschaften§ 192 BVergG 2018 Änderung der Schwellen- oder Loswerte
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 181 BVergG 2018
§ 183 BVergG 2018