§ 185 BVergG 2018 Schwellenwerte

BVergG 2018 - Bundesvergabegesetz 2018

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Verfahren von Sektorenauftraggebern zur Vergabe von Aufträgen erfolgen im Oberschwellenbereich, wenn der geschätzte Auftragswert

1.

bei Dienstleistungsaufträgen gemäß Anhang XVI mindestens 1 Million Euro beträgt, oder

2.

bei Lieferaufträgen und allen übrigen Dienstleistungsaufträgen mindestens 443 000 Euro beträgt, oder

3.

bei Bauaufträgen mindestens 5 548 000 Euro beträgt.

(2) Wettbewerbe von Sektorenauftraggebern erfolgen im Oberschwellenbereich, wenn bei Realisierungswettbewerben der geschätzte Auftragswert des Dienstleistungsauftrages unter Berücksichtigung etwaiger Preisgelder und Zahlungen an Teilnehmer bzw. bei Ideenwettbewerben die Summe der Preisgelder und Zahlungen an Teilnehmer mindestens 443 000 Euro beträgt.

(3) Verfahren von Sektorenauftraggebern zur Vergabe von Aufträgen erfolgen im Unterschwellenbereich, wenn der geschätzte Auftragswert die in Abs. 1 genannten Beträge nicht erreicht. Wettbewerbe erfolgen im Unterschwellenbereich, wenn der geschätzte Auftragswert unter Einrechnung der Preisgelder und Zahlungen oder die Summe der Preisgelder und Zahlungen an die Teilnehmer den in Abs. 2 genannten Betrag nicht erreicht.

In Kraft seit 21.08.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 185 BVergG 2018


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 185 BVergG 2018 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

14 Entscheidungen zu § 185 BVergG 2018


Entscheidungen zu § 185 BVergG 2018


Entscheidungen zu § 185 Abs. 5 BVergG 2018


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 185 BVergG 2018


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 185 BVergG 2018 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis BVergG 2018 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 175 BVergG 2018 Häfen und Flughäfen§ 176 BVergG 2018 Vergabeverfahren, die mehrere Sektorentätigkeiten betreffen§ 177 BVergG 2018 Auftragsarten§ 178 BVergG 2018 Ausgenommene Vergabeverfahren§ 179 BVergG 2018 Ausgenommene öffentlich-öffentliche Verhältnisse§ 180 BVergG 2018 Gemeinsame grenzüberschreitende Auftragsvergabe mehrerer Sektorenauftraggeber§ 181 BVergG 2018 Aufträge an verbundene bzw. gemeinsame Unternehmen§ 182 BVergG 2018 Kauf von Straßenfahrzeugen durch Betreiber von öffentlichen Personenverkehrsdiensten§ 183 BVergG 2018 Verpflichtungen für Sektorenauftraggeber im Bereich der Förderung von Erdöl oder Gas§ 184 BVergG 2018 Freistellung vom Anwendungsbereich§ 185 BVergG 2018 Schwellenwerte§ 186 BVergG 2018 Allgemeine Bestimmungen betreffend die Berechnung des geschätzten Auftragswertes§ 187 BVergG 2018 Berechnung des geschätzten Auftragswertes bei Bauaufträgen§ 188 BVergG 2018 Berechnung des geschätzten Auftragswertes bei Lieferaufträgen§ 189 BVergG 2018 Berechnung des geschätzten Auftragswertes bei Dienstleistungsaufträgen§ 190 BVergG 2018 Berechnung des geschätzten Auftragswertes bei Rahmenvereinbarungen und § 191 BVergG 2018 Berechnung des geschätzten Auftragswertes bei Innovationspartnerschaften§ 192 BVergG 2018 Änderung der Schwellen- oder Loswerte§ 193 BVergG 2018 Grundsätze des Vergabeverfahrens§ 194 BVergG 2018 Allgemeine Bestimmungen über Bewerber und Bieter§ 195 BVergG 2018 Gemeinsame Auftragsvergabe mehrerer Sektorenauftraggeber
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 184 BVergG 2018
§ 186 BVergG 2018