§ 185 BVergG 2018 Schwellenwerte

BVergG 2018 - Bundesvergabegesetz 2018

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.04.2026
  1. (1)Absatz einsVerfahren von Sektorenauftraggebern zur Vergabe von Aufträgen erfolgen im Oberschwellenbereich, wenn der geschätzte Auftragswert
    1. 1.Ziffer einsbei Dienstleistungsaufträgen gemäß Anhang XVI mindestens 1 Million Euro beträgt, oderbei Dienstleistungsaufträgen gemäß Anhang römisch XVI mindestens 1 Million Euro beträgt, oder
    2. 2.Ziffer 2bei Lieferaufträgen und allen übrigen Dienstleistungsaufträgen mindestens 443 000 Euro (Anm. 1) beträgt, oderbei Lieferaufträgen und allen übrigen Dienstleistungsaufträgen mindestens 443 000 Euro Anmerkung 1) beträgt, oder
    3. 3.Ziffer 3bei Bauaufträgen mindestens 5 548 000 Euro (Anm. 2) beträgt.bei Bauaufträgen mindestens 5 548 000 Euro Anmerkung 2) beträgt.
  2. (2)Absatz 2Wettbewerbe von Sektorenauftraggebern erfolgen im Oberschwellenbereich, wenn bei Realisierungswettbewerben der geschätzte Auftragswert des Dienstleistungsauftrages unter Berücksichtigung etwaiger Preisgelder und Zahlungen an Teilnehmer bzw. bei Ideenwettbewerben die Summe der Preisgelder und Zahlungen an Teilnehmer mindestens 443 000 Euro (Anm. 1) beträgt.Wettbewerbe von Sektorenauftraggebern erfolgen im Oberschwellenbereich, wenn bei Realisierungswettbewerben der geschätzte Auftragswert des Dienstleistungsauftrages unter Berücksichtigung etwaiger Preisgelder und Zahlungen an Teilnehmer bzw. bei Ideenwettbewerben die Summe der Preisgelder und Zahlungen an Teilnehmer mindestens 443 000 Euro Anmerkung 1) beträgt.
  3. (3)Absatz 3Verfahren von Sektorenauftraggebern zur Vergabe von Aufträgen erfolgen im Unterschwellenbereich, wenn der geschätzte Auftragswert die in Abs. 1 genannten Beträge nicht erreicht. Wettbewerbe erfolgen im Unterschwellenbereich, wenn der geschätzte Auftragswert unter Einrechnung der Preisgelder und Zahlungen oder die Summe der Preisgelder und Zahlungen an die Teilnehmer den in Abs. 2 genannten Betrag nicht erreicht.Verfahren von Sektorenauftraggebern zur Vergabe von Aufträgen erfolgen im Unterschwellenbereich, wenn der geschätzte Auftragswert die in Absatz eins, genannten Beträge nicht erreicht. Wettbewerbe erfolgen im Unterschwellenbereich, wenn der geschätzte Auftragswert unter Einrechnung der Preisgelder und Zahlungen oder die Summe der Preisgelder und Zahlungen an die Teilnehmer den in Absatz 2, genannten Betrag nicht erreicht.
In Kraft seit 21.08.2018 bis 31.12.9999
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