§ 265 BVergG 2018 Besondere Bestimmungen betreffend die Energieeffizienz bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen im Oberschwellenbereich

BVergG 2018 - Bundesvergabegesetz 2018

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.04.2026
  1. (1)Absatz eins,Der Sektorenauftraggeber hat bei der Vergabe von Lieferaufträgen im Oberschwellenbereich sicherzustellen, dass die beschafften Waren den in Anhang XIV genannten Anforderungen an die Energieeffizienz entsprechen, außer dies ist technisch nicht durchführbar.
  2. (2)Absatz 2,Der Sektorenauftraggeber hat bei der Vergabe von Dienstleistungsaufträgen im Oberschwellenbereich sicherzustellen, dass bei der Erbringung der betreffenden Dienstleistungen ausschließlich Waren verwendet werden, die die in Anhang XIV genannten Anforderungen an die Energieeffizienz erfüllen, außer dies ist technisch nicht durchführbar. Diese Anforderung gilt nur für neue Waren, die von Dienstleistern ausschließlich oder teilweise zur Erbringung der betreffenden Dienstleistungen erworben werden.
  3. (3)Absatz 3,Die Verpflichtungen gemäß Abs. 1 und 2 gelten nicht, wenn sie die öffentliche Sicherheit untergraben oder die Reaktion auf Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit beeinträchtigen würden. Die Verpflichtungen gemäß Abs. 1 und 2 gelten für Aufträge des Bundes nur insoweit, wie ihre Anwendung nicht im Gegensatz zu der Art und dem Hauptziel der Tätigkeiten des Bundesheeres steht.Die Verpflichtungen gemäß Absatz eins und 2 gelten nicht, wenn sie die öffentliche Sicherheit untergraben oder die Reaktion auf Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit beeinträchtigen würden. Die Verpflichtungen gemäß Absatz eins und 2 gelten für Aufträge des Bundes nur insoweit, wie ihre Anwendung nicht im Gegensatz zu der Art und dem Hauptziel der Tätigkeiten des Bundesheeres steht.
In Kraft seit 01.03.2026 bis 31.12.9999
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