§ 338 BVergG 2018 Zustellungen

BVergG 2018 - Bundesvergabegesetz 2018

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Soweit dem Bundesverwaltungsgericht die im Vergabeverfahren bekannt gegebene elektronische Adresse einer Partei bekannt ist oder soweit dem Bundesverwaltungsgericht von der betreffenden Partei eine elektronische Adresse bekannt gegeben worden ist, hat das Bundesverwaltungsgericht schriftliche Erledigungen an diese Adresse zuzustellen.

In Kraft seit 21.08.2018 bis 31.12.9999
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