Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2026
(1)Absatz eins,Die fachkundigen Laienrichter müssen eine mindestens fünfjährige einschlägige Berufserfahrung oder besondere Kenntnisse des Vergabewesens in rechtlicher, wirtschaftlicher oder technischer Hinsicht besitzen. Es sind entsprechende Vorkehrungen zu treffen, dass zeitgerecht eine hinreichende Anzahl von fachkundigen Laienrichtern zur Verfügung steht.
(2)Absatz 2,Die fachkundigen Laienrichter der Auftragnehmerseite werden auf Vorschlag der Wirtschaftskammer Österreich und der Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer bestellt.
(3)Absatz 3,Die fachkundigen Laienrichter der Auftraggeberseite werden auf Vorschlag des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus und der Bundesarbeitskammer bestellt.
In Kraft seit 01.03.2026 bis 31.12.9999
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