§ 359 BVergG 2018 Grenzüberschreitende Zusammenarbeit von Auftraggebern und Behörden

BVergG 2018 - Bundesvergabegesetz 2018

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2026
  1. (1)Absatz eins,Die zuständigen Behörden und die Landeskammern gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 des Wirtschaftskammergesetzes 1998 – WKG, BGBl. I Nr. 103/1998, haben Auftraggebern gemäß Art. 2 Abs. 1 Z 1 der Richtlinie 2014/24/EU bzw. Art. 4 der Richtlinie 2014/25/EU sowie Auftraggebern einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Zusammenhang mit den Art. 42, 43, 44, 57, 59, 60, 62, 64 und 69 der Richtlinie 2014/24/EU und den Art. 62, 81 und 84 der Richtlinie 2014/25/EU Hilfe zu leisten. Die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen ist sicherzustellen.Die zuständigen Behörden und die Landeskammern gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, des Wirtschaftskammergesetzes 1998 – WKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,, haben Auftraggebern gemäß Artikel 2, Absatz eins, Ziffer eins, der Richtlinie 2014/24/EU bzw. Artikel 4, der Richtlinie 2014/25/EU sowie Auftraggebern einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Zusammenhang mit den Artikel 42, 43, 44, 57, 59, 60, 62, 64 und 69 der Richtlinie 2014/24/EU und den Artikel 62, 81 und 84 der Richtlinie 2014/25/EU Hilfe zu leisten. Die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen ist sicherzustellen.
  2. (2)Absatz 2,Die Hilfeleistung kann insbesondere den Austausch folgender Informationen betreffend Unternehmer und der in den §§ 78 Abs. 2 und 249 Abs. 1 und 2 genannten Personen umfassen:Die Hilfeleistung kann insbesondere den Austausch folgender Informationen betreffend Unternehmer und der in den Paragraphen 78, Absatz 2 und 249 Absatz eins und 2 genannten Personen umfassen:
    1. 1.Ziffer einsInformationen über technische Spezifikationen, Gütezeichen, Testberichte und Zertifizierungen,
    2. 2.Ziffer 2Informationen über rechtskräftige strafrechtliche Verurteilungen, über Insolvenz, Liquidation, Einstellung der gewerblichen Tätigkeit sowie über die Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge, Steuern und Abgaben,
    3. 3.Ziffer 3Informationen über die Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister und
    4. 4.Ziffer 4Informationen über die Einhaltung der jeweils geltenden arbeits-, sozial- und umweltrechtlichen Rechtsvorschriften sowie der einschlägigen Kollektivverträge.
  3. (3)Absatz 3,Verbindungsstelle ist im Vollziehungsbereich des Bundes der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus und im Vollziehungsbereich der Länder die Landesregierung. Die Verbindungsstelle hat die Behörden und die Auftraggeber bei Schwierigkeiten im Zuge der Zusammenarbeit nach Möglichkeit zu unterstützen. § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 2, Abs. 3 Z 1 und 3 des Dienstleistungsgesetzes – DLG, BGBl. I Nr. 100/2011, gelten sinngemäß; § 15 Abs. 5 und Abs. 6 DLG sind anzuwenden.Verbindungsstelle ist im Vollziehungsbereich des Bundes der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus und im Vollziehungsbereich der Länder die Landesregierung. Die Verbindungsstelle hat die Behörden und die Auftraggeber bei Schwierigkeiten im Zuge der Zusammenarbeit nach Möglichkeit zu unterstützen. Paragraph 14, Absatz 2,, Paragraph 15, Absatz 2,, Absatz 3, Ziffer eins und 3 des Dienstleistungsgesetzes – DLG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011,, gelten sinngemäß; Paragraph 15, Absatz 5 und Absatz 6, DLG sind anzuwenden.
In Kraft seit 01.03.2026 bis 31.12.9999
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